1 Präs. 1622-1858/13s
Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs
zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975
sowie das Strafregistergesetz 1968 geändert werden
(Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013)
Zu § 50 StPO:
Da die Rechtsbelehrung nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich erfolgen kann, sollte in Abs 2 der missverständliche Ausdruck „auszufertigen“ durch „zu erteilen“ ersetzt werden.
Zu § 52 StPO:
Zur Sicherstellung berechtigter Interessen Dritter wäre zu erwägen, die Geheimhaltungspflicht nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch seinem Verteidiger aufzuerlegen.
Zu § 107 Abs 1:
Was die Zurückweisung von Einsprüchen, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, anlangt, wird auf 14 Os 60/09v, 63/09k, 64/09g verwiesen.
Wien, am 16. Mai 2013
Dr. Ratz