1 Präs. 1622-1858/13s

 

 

 

 

Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975

sowie das Strafregistergesetz 1968 geändert werden

(Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013)

 

 

            Zu § 50 StPO:

            Da die Rechtsbelehrung nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich erfolgen kann, sollte in Abs 2 der missverständliche Ausdruck „auszufertigen“ durch „zu erteilen“ ersetzt werden.

            Zu § 52 StPO:

            Zur Sicherstellung berechtigter Interessen Dritter wäre zu erwägen, die Geheimhaltungspflicht nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch seinem Verteidiger aufzuerlegen.

            Zu § 107 Abs 1:

            Was die Zurückweisung von Einsprüchen, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, anlangt, wird auf 14 Os 60/09v, 63/09k, 64/09g verwiesen.

 

Wien, am 16. Mai 2013

Dr. Ratz