Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0118-I.A/2013

SB: Geiger/Pronay

 BMF-010000/0014-VI/1/2013

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

 

 

An:

BMF, Abt. IV/1 (e-Recht@bmf.gv.at)

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 – FinStrG-Novelle 2013); Stellungnahme des BMeiA

 

Das BMeiA nimmt zum rubr. Entwurf wie folgt Stellung:

In formeller Hinsicht:

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums).

Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich oder naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt worden ist, so kann er (zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie folgt eingeführt werden: Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (im Folgenden: Sektorenrichtlinie) … (vgl. Rz. 57 des EU-Addendums)

Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

Im Entwurf hat es demnach zu lauten

Im Vorblatt hat es demnach zu lauten

In der wirkungsorientierten Folgenabschätzung hat es demnach zu lauten

In den Erläuterungen hat es demnach zu lauten:

·        Zu Art. 2 Z 4 (§ 85 Abs. 3a): Richtlinie 2012/13/EU

 

 

Wien, am 21. Mai 2013

Für den Bundesminister:

H. Tichy m.p.