Stellungnahme zum Entwurf einer Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Vereinigung von Universitäten

534/ME  XXIV. GP,  BMWF-52.250/0111-I/6/2013

 

Die Vereinigung von Universitäten stellt eine so tiefgreifende und maßgebliche Veränderung ihrer Organisationsstruktur dar, dass dafür die Zustimmung aller Leitungsorgane der betroffenen Universitäten nach § 20 (1) UG Voraussetzung sein sollte. Den Senaten wäre somit nicht nur das Recht auf Stellungnahme, sondern ein Zustimmungsrecht einzuräumen und es wird vorgeschlagen, den § 6 (4) UG neu wie folgt zu formulieren:

„Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte, Rektorate und Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen."

 

Norbert Frei, Vorsitzender des Senates der Universität Klagenfurt