ZENTRALAUSSCHUSS

BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG

für die beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung,

an den nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten

(mit Ausnahme der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek)

verwendeten Bundesbediensteten, Bedienstete der Ämter der Universitäten

(mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer)

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1080 Wien, Strozzigasse 2/3.Stock                                                                                                                                  Tel:       (01) 53120 - 3242

e-mail: za.bed@bmwf.gv.at                                                                                                                                            Fax:      (01) 53120 - 3249

 

 

Frau

MRin Mag.a Christine PERLE

BMWF, Leiterin I/6a

Teinfaltstraße 8

1014 Wien

                                                                                                                                 Wien, 03. Juni 2013

 

Betreff:  Entwurf einer Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG,

              Vereinigung von Universitäten - Stellungnahme

 

Sehr geehrte Frau Ministerialrätin Maga. Perle,

 

zum Entwurf einer Änderung des UG 2002 darf ich Ihnen seitens des ZA für die Bediensteten beim BMWF folgende Stellungnahme übermitteln:

 

Zu § 140d (Überleitung des Personals):

Durch die Zusammenlegung der Universitäten verbirgt sich hier die Gefahr von verschlechternden Einstufungen/Versetzungen für einzelne Beamtinnen und Beamte. Synergieeffekte können nur erreicht werden, wenn Funktionen nicht mehr von mehreren Personen wahrgenommen werden, sondern diese gebündelt einer Person übertragen werden. Somit können sich Aufgaben und Kompetenzen vermindern und es kann zur Herabsetzung der Einstufung kommen. Dies ist jedoch seitens des ZA abzulehnen bzw muss gewährleistet sein, dass es durch die Zusammenlegung von Universitäten zu keinen verschlechternden Versetzungen einzelner Personen kommt.

 

Zu § 140e (Übergangsbestimmungen für die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer):

Gemäß § 135 Abs 8 Zi 2 UG 02 hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 PVG für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten. Eine Frist von 4 Monaten für die Neuwahl des Betriebsratsgremiums ab dem Wirksamwerden der Vereinigung wird seitens des ZA als zu kurz angesehen: Hier wird eine Frist von einem Jahr vorgeschlagen.

 

Grundsätzlich muss gesagt werden, dass der ZA die Gründung von Medizinischen Fakultäten vehement ablehnt, da schon jetzt die Finanzierung der bestehenden Medizinischen Universitäten ein massives Problem darstellt.

 

Für den Zentralausschuss:

Sandra Strohmaier, MBA MSc

Vorsitzende