Mag. Alexandra Holzmann

Hauptstraße 72, 4040 Linz

 

An das
Bundeskanzleramt
Abteilung III/2

Elektronisch übermittel per E-mail an: Iii2@bka.gv.at

und

an das Präsidium des Nationalrats:

Elektronisch übermittel per E-mail an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at                                                     

                                                                                                                                                                                                                                                                   Linz 24. September 2013

Stellungnahme zur Dienstrechtsnovelle 2013
zu Zl. BKA-920.196/0004-III/1/2013

 

Im Abschnitt II unter „Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst“ findet sich unter „Zuordnung“ im §39 (13) folgende Passage:

(13) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände [Verwendung Bildnerische Erziehung und Werken] werden auch erfüllt durch den Erwerb eines einschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. den Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

Ich möchte mich voll inhaltlich der Stellungnahme der Abteilung Bildnerische Erziehung an der Kunstuniversität Linz anschließen!

 

Die Abteilung Bildnerische Erziehung an der Kunstuniversität Linz fordert die ersatzlose Streichung von § 39 (13).

Begründung:

In keinem anderen allgemein bildenden Unterrichtsgegenstand ist eine Zuordnungsvoraussetzung ohne einschlägige Lehrbefähigung vorgesehen – auch nicht im künstlerischen Fachbereich Musik. Durch eine Alternativstellung eines künstlerischen Lehramtsstudiums und eines Studiums, in dem keine einschlägige Lehrbefähigung ausdrücklich vorgesehen ist, wird die Lehramtsausbildung in den Fächern Bildnerische Erziehung, Textiles Werken und Technisches Werken aber auch Mediengestaltung lediglich zu einer Option. Bei diesen und verwandten Unterrichtsgegenständen handelt es sich wie bei Deutsch, Mathematik oder Englisch um „Bildungsfächer“ und nicht um „Fachwissenschaften“. Univ. Prof. Dr. Roland Fischer (unter anderem Mitglied des Qualitätssicherungsrates für PädagogInnenbildung NEU) hat diesen Unterschied herausgearbeitet und fordert daher „allgemeinbildende FachlehrerInnen“. Analog dazu greift eine rein fachkünstlerische Ausbildung zu kurz. Aus diesem Grund ist für medienbezogene Unterrichtsgegenstände an der Kunstuniversität Linz auch eine Lehramtsausbildung „Mediengestaltung“ entwickelt worden.

 

Mag. Alexandra Holzmann


 

Mag. Alexandra Holzmann

Hauptstraße 72, 4040 Linz

 

An das
Bundeskanzleramt 
Abteilung III/2
Elektronisch übermittel per E-mail an: Iii2@bka.gv.at 
und 
an das Präsidium des Nationalrats:
Elektronisch übermittel per E-mail an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at   

 

Linz, am 24. September 2013

 

Ich möchte mich voll inhaltlich der Stellungnahme der Abteilung Bildnerische Erziehung an der Kunstuniversität Linz anschließen!

 

Stellungnahme zur Dienstrechtsnovelle 2013
zu Zl. BKA-920.196/0004-III/1/2013

 

Die Abteilung Technik & Design/ Werkerziehung an der Kunstuniversität Linz fordert die ersatzlose Streichung von § 39 (13), der lautet:
(13) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände [Verwendung Bildnerische Erziehung und Werken] werden auch erfüllt durch den Erwerb eines einschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. den Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

Den genannten Berufen  (Lehramt für Bildnerische Erziehung , Lehramt für Technisches Werken, ...) stehen keine einzelnen „einschlägigen“ Studien aus einzelnen Fachbereichen gegenüber.

Das Fach Technisches Werken etwa deckt folgende Bildungsbereiche ab: Architektur, Industrial Design, Technik, und die dazugehörige Fachpädagogische Bildung. Aus welchen „einschlägigen“ Studien sollten diese Bereiche abgedeckt werden? Selbst wenn es ein Fachstudium gäbe, in dem alle diese Sachgebiete curricular angeboten werden würden (was nicht der Fall ist!), fehlt die fachdidaktische, fachpädagogische und allgemein pädagogische Bildung, sowie der permanente schulrelevante Bezug und die dafür abgestimmte Niederschwelligkeit fachlichen Ausbildung.

Die Aussage in § 39 (13) zeugt entweder von einem Irrtum, oder aber von einer beispiellosen Unwissenheit über die fachlichen Bezüge der gestalterischen Lehrfächer, über die curriculare Ausstattung der betreffenden Lehramtsstudien und deutet auf eine Geringschätzung gegenüber der betreffenden Bildungsinhalte (Architektur/ Industrial Design/ Technik) und der Ausbildungsstandards, die über Jahrhunderte und speziell über die letzten 5-7 Jahrzehnte in fachpädagischer Nachdenkarbeit international und universitär erarbeitet wurden und erfolgreich in der Schulrealität angewandt werden, als auch gegenüber den entsprechend ausgebildeten ProfessionalistInnen im Lehrberuf.

 

 

Mag. Alexandra Holzmann