Die Rektorin

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A-1040 Wien

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O.Univ.Prof.DI Dr.techn.

Sabine SEIDLER

tel.: + 43 1 58801-406 000

fax: + 43 1 58801-406 099

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Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Frau Daniela Rivin

Minoritenplatz 5

1014 Wien

Per E-Mail: daniela.rivin@bmwf.gv.at

 

 

 

 

 

 

Ihr Zeichen:                                                                                Unser Zeichen:                                                                          Sachbearbeitung:

BMWF-52.720/0001-I/6/2013        30.002.10/003/13                             

                                                                                                                                           Wien, 26.09.2013

 

Änderung des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems

(DUK-Gesetz 2004)

 

Sehr geehrter Herr Bundesminister O.Univ.Prof. Dr. Töchterle,

sehr geehrte Frau Rivin,

 

bezugnehmend auf den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004) nimmt die Technische Universität Wien wie folgt Stellung:

 

1.        Unterschiedliche Zweckrichtung, fehlende Grundlage für PhD-Studien: Gemäß § 4 Abs. 2 DUKG in der geltenden Fassung ist hauptsächlicher Aufgabenbereich der Donau-Universität Krems (DUK) die Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen und die wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in Universitätslehrgängen. Die wissenschaftliche Forschung an der DUK soll daher sehr zielgerichtet in Hinblick auf die Umsetzung in der Lehrtätigkeit in den Universitätslehrgängen erfolgen. Darüberhinausgehende Forschung soll laut Intention des Gesetzgebers und Wortlaut des DUK-Gesetzes von der DUK nicht betrieben werden. Der Aufgabenbereich der Universitäten ist demgegenüber gemäß § 3 UG u.a. die Entwicklung der Wissenschaften in Forschung und Lehre, die Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst (Z 1), die Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste (Z 2), die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Z 4) sowie die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität (Z 6). Aus all dem ergibt sich ein sehr umfassender Bildungsanspruch an die Universität. Durch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre ist die Forschung und Lehre der an der Universität beschäftigten Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler frei. Forschung wird daher nach eigenem Ermessen als „Amtsforschung“ im Bereich der Grundlagenforschung, der anwendungsorientierten Forschung und der experimentellen Entwicklung betrieben, wobei die Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftler selbst das Ausmaß der Forschung in einem dieser Bereiche und die entsprechende Spezialisierung bestimmen können. Auch sind die Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftler berechtigt, Drittmittelforschung durchzuführen. Die Forschung in all diesen Bereichen, besonders jedoch die Grundlagenforschung, ermöglicht eine effektive Translation der Forschungsergebnisse in den Lehrbereich und die Wissensweitergabe an die Studierenden. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll den Aufgabenkatalog der DUK um die „Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses“ durch das Anbieten von PhD-Studien erweitern. Diese Bestimmung ist mit der bis dato bestehenden Spezialisierung der DUK auf die Weiterbildung in Form der Durchführung von Universitätslehrgängen nicht konsistent. Die Weiterbildung verfolgt eine ganz andere Zielrichtung als die Durchführung von Doktorats-studien. Dies wird schon aus dem Umstand deutlich, dass Universitätslehrgänge gemäß § 51 Abs 2 Z 20 UG außerordentliche Studien sind, es sich hingegen bei den PhD-Studien um ordentliche Studien handelt. Während die Weiterbildung auf die Herstellung des Praxisbezugs der in den Universitätslehrgängen vermittelten Lehrinhalte von im Berufsleben stehenden Personen ausgerichtet ist, stellt die Durchführung von PhD-Studien eine Vertiefung im wissenschaftlichen Bereich dar, die auf der Absolvierung von Diplom-, Bachelor- und Masterstudien aufbaut und fußt. Während das UG daran orientiert wird, dass die Universität ein breites Bildungsangebot zur Verfügung stellt, soll sich die DUK auf den Weiterbildungsbereich beschränken. Die Aufnahme der PhD-Studien würde eine gänzliche neue Zielrichtung der DUK darstellen, die in der geplanten Gesetzesänderung nicht konsistent gestaltet wurde: Denn die wissenschaftliche Forschung der DUK soll bloß der Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen dienen und ist daher nicht darauf ausgerichtet, in die PhD-Studien einzufließen. Voraussetzung der angebotenen Lehre sind Erkenntnisse aus der Forschung. Wenn nun die DUK in diesem Bereich nicht forschen kann und soll, so fehlt es den PhD-Programmen an der notwendigen Grundlage zur Ausbildung von Doktorandinnen/ Doktoranden.

 

2.        Keine Diplom-, Bachelor- und Masterstudien an der DUK: Gemäß § 54 UG sind die Universitäten (anders als die DUK) berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. „Dem UG liegt offensichtlich der Gedanke zu Grunde, die Einführung eines dreigliedrigen Studiensystems – Bachelorstudium, Masterstudium, Doktoratsstudium – zu unterstützen (vgl auch ErlRV UG 02, 90)“ – Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg) Kommentar UG2 § 54 II. Dieses dreigliedrige System intendiert den Erwerb von Kenntnissen, der auf dem zuvor absolvierten Wissen aufbaut: Ohne Bachelorstudium etwa ist die Absolvierung eines Masterstudiums etc. nicht zulässig und zielführend. Eine Institution, die ein PhD-Studium anbieten kann, muss gemäß dem zu ziehenden Größenschluss auch in der Lage sei, ein Bachelor- und Masterstudium anzubieten. Gerade dies ist mit der Novelle des DUK-Gesetzes aber nicht vorgesehen.

 

3.        Fehlendes Forschungspersonal: Voraussetzung für die Erlangung des Doktorats ist das Verfassen einer selbständigen Forschungsarbeit, nämlich der Dissertation, die entsprechender Betreuung von in der Forschung tätigem wissenschaftlichem Personal an jener Einrichtung bedarf, an welcher das Doktorat erlangt werden soll. Dies verlangt einerseits nach einer ausreichenden Anzahl an geeignetem Betreuungspersonal und andererseits nach der Forschung dieses Personals an jener Einrichtung, an der die Betreuung der Doktorandinnen/Doktoranden stattfindet. Notwendig ist daher die Anstellung von in der Forschung tätigem qualifiziertem Forschungs- und nicht bloß Lehrpersonal. Wie aus der Wissensbilanz 2012 der DUK ersichtlich, genügt die derzeitig an der DUK durchgeführte Forschungstätigkeit weder in Quantität noch in Qualität diesen Anforderungen: Ein großer Teil der Publikationen ist der DUK nicht nachvollziehbar zugeordnet. Denn bei den entsprechenden Publikationen wird die DUK nicht im Adressfeld („Affiliation“) angeführt. Weiters sind die Autorinnen/Autoren auch an anderen Forschungseinrichtungen tätig. Beides lässt vermuten, dass die den Publikationen zugrundeliegende Forschung nicht an der DUK erbracht wurde.

 

4.        Notwendigkeit der Evaluierung neu zu schaffender Doktoratsstudien: Doktorandinnen/Doktoranden soll durch die Promotion eine nationale und/oder internationale wissenschaftliche Karriere ermöglicht werden. Dafür muss ein Doktoratsstudium internationalen Standards gerecht werden. Während die Österreichische Qualitätssicherungsagentur (AQA) die formalen Grundlagen für ein Doktoratsstudium evaluiert, bedarf es zwecks Evaluierung auf inhaltlicher Ebene eines entsprechenden wissenschaftlichen Gremiums, das derzeit nicht besteht und daher einzurichten wäre.

 

5.        Name des Bundesgesetzes: Wie aus dem Titel des „Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems“ bereits hervorgeht, ist die DUK auf Weiterbildung ausgerichtet und hat ausschließlich dieser zu dienen. Die Aufnahme der Berechtigung, PhD-Studien anzubieten, würde eine Änderung des Namens dieses Bundesgesetzes erforderlich machen.

 

6.        Unklare/fehlende Regelungen: Die TU Wien schließt sich der Uniko-Ansicht, dass durch den derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf vieles unklar/ungeregelt bleibt, an.

 

Im Detail:

6.1.   Es wird lediglich auf die §§ 18ff und §§ 24ff HS-QSG verwiesen. Darin steht nur, dass es eine Programmakkreditierung geben soll und diese sechs weit gefasste Prüfbereiche („Studiengang und Studiengangsmanagement“, „Personal“, „Qualitätssicherung“, „Finanzierung und Infrastruktur“, „Forschung und Entwicklung“, „nationale und internationale Kooperationen“) umfassen soll. Weitere Spezifikationen werden einem einzuberufenden Board überantwortet, das Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze treffen soll (vgl. § 24 Abs. 4 und Abs. 6 HS-QSG).

 

6.2.   Es wäre wünschenswert, wenn der vorliegende Gesetzestext über die Nennung der sechs weit gefassten Prüfbereiche hinausgehend auch Angaben zu - jedenfalls zu erfüllenden - Mindeststandards bspw. hinsichtlich „Zielsetzung“, „Zulassungsbedingungen und Auswahlverfahren“, „wissenschaftliches Umfeld (Einbindung der Doktoraten in den Forschungsbetrieb)“, „wissenschaftliche Qualifikation des Betreuungspersonals“ und „Internationalität“ des PHD-Programms enthalten würde.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus Sicht der TU Wien der Gesetzesentwurf obgenannte Mängel enthält.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

O. Univ. Prof. DI Dr. techn. Sabine Seidler

Rektorin der Technischen Universität Wien

 

 

Kopie ergeht per E-Mail an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at