An das

Bundeskanzleramt

Abteilung III/2

 

und 

 

Präsidium des Nationalrats                                                           24.September 2013

 

Stellungnahme zur Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst

 

In offener Frist übermittle ich meine Stellungnahme zum gegenständlichen Entwurf.

 

Ich möchte hiermit von meinem demokratischen Recht Gebrauch machen, eine Stellungnahme zum

Begutachtungsentwurf des neuen Lehrerdienstrechtes abzugeben.

 

Als Staatsbürgerin, Lehrerin und Mutter bin ich empört über die Inhalte des Entwurfes zum neuen Lehrerdienstrecht.

Für mich stellt sich vor allem eine zentrale Frage:

Kann und soll mit diesem neuen Lehrerdienstrecht wirklich die Unterrichtsqualität an österreichischen Schulen verbessert werden?

 

Ich erhebe hiermit vehementen Einspruch gegen das neue Dienstrecht und fordere die Streichung des §45,2 (Vertragsbedienstetengesetz), der festlegt, dass Lehrer aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend gehalten werden können, Unterricht in Fächern zu erteilen, in denen sie nicht ausgebildet sind. Dies stellt eine massive Qualitätsminderung des Unterrichts dar.

 

Des Weiteren lehne ich §37,1 ab: Es gibt keine ausreichenden Übergangsbestimmungen. In den Erläuterungen heißt es: „Endet ein befristetes Dienstverhältnis nach dem Beginn des Schuljahres 2019/2020, hat der Beginn dieses Schuljahres keinen Einfluss auf die Schemazugehörigkeit; ein nach Befristungsablauf neu begründetes Dienstverhältnis unterliegt dem neuen Schema.“

Aufgrund der Tatsache, dass in den ersten 5 Jahren, auch im AHS Bereich, nur befristete 1 –Jahres Verträge vergeben werden, bedeutet dies für Lehramtsstudenten wie mich, die nun bereits am Ende ihres Studiums stehen, dass diese automatisch mit dem (letzten) befristeten Vertrag ins neue Dienstrecht überführt werden und damit in das neue Schema fallen, ob sie möchten oder nicht. Die propagierte Wahlfreiheit für Lehramtsstudenten die unter völlig anderen Aussichten ihr Studium begonnen haben, existiert also de facto nicht.

 

Derzeit müssen AHS Lehrer in der Regel ein Universitätsstudium mit Magisterabschluss (Mindeststudiendauer neun Semester, Durchschnittsstudiendauer zwölf Semester) und anschließend ein einjähriges Unterrichtspraktikum absolvieren, um die Ernennungserfordernisse zu erfüllen. Nun soll ein vierjähriges Bachelorstudium ausreichen. Ich lehne daher § 39,2 als qualitätsmindernde Maßnahme ab.

Ebenso lehne ich §39, 1, der die Besoldung im öffentlichen Dienst regelt ,und die bachelorwertige Bezahlung masterwertig ausgebildeter Lehrer vorsieht, vehement ab.

 

In sämtlichen weiteren Punkten schließe ich mich vollinhaltlich der Kritik und Stellungnahme  von Mag. Isabella Zins -VCL (Vereinigung christlicher LehrerInnen an mittleren und höheren Schulen Österreichs), eingegangen am 9.9.2014 (17/SN-542/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf), an.

 

Hochachtungsvoll,

Ulrike Gartlehner, B.Ed.

ulrike.gartlehner@gmail.com