Anschrift

An das

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 3

1010 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Johannesgasse 5
1010 Wien


Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-110403/0022-I/4/2013

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst);

Stellungnahme des BMF (Frist: 25.9.2013)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 14. August 2013 unter der Geschäftszahl BKA-920.196/0004-III/1/2013 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst), unbeschadet der dem Entwurf zu Grunde gelegten Intentionen wie folgt mitzuteilen:

 

Die Vereinheitlichung der dienstrechtlichen Bestimmungen und die höheren Einstiegsgehälter bei flacherem Verlauf der Gehaltskurven werden begrüßt. Ebenso positiv erscheinen die grundsätzliche Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung sowie die Flexibilisierung des Einsatzes von Lehrerinnen und Lehrern und die verpflichtende Weiterbildung in der unterrichtsfreien Zeit.

 

Die zu vorliegendem Entwurf dargestellte Abschätzung der finanziellen Auswirkungen entspricht nicht den Anforderungen der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (BGBl. II Nr. 490/2012). Konkret ist die Überarbeitung der WFA hinsichtlich folgender Punkte notwendig:

 

Darüber hinaus fällt zur WFA auf, dass die Ziel- und Maßnahmenformulierung zu überarbeiten wäre: beispielsweise scheint die Darstellung der Gehaltserhöhung kein geeigneter Erfolgsindikator für Ziel 1 zu sein. Darüber hinaus sind die Wirkungsdimension Gesamtwirtschaft, insbesondere die Subdimension Nachfrageseitige Auswirkungen, sowie die Dimensionen Soziales, Gleichstellung und Kinder und Jugend gegebenenfalls abzuschätzen.

 

Hinsichtlich der mit dem vorliegenden Entwurf verbundenen budgetären Auswirkungen wird gemäß den do. angestellten Berechnungen in der WFA bis zum Jahr 2053 für den Bund mit kumulierten Mehrkosten von knapp 9 Milliarden Euro gerechnet, die kumulierten Mehrkosten für die Länder betragen demnach knapp 600 Millionen Euro, die vor allem auf die 50% Finanzierung der Berufsschullehrerinnen und -lehrer durch die Länder zurückzuführen sind. Die vorgeschlagene Änderung des Lehrpersonen-Dienstrechts betrifft dabei auch die land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen. Damit ist neben dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur auch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (UG 42) von den finanziellen Auswirkungen berührt. Dies wäre in der WFA beziehungsweise den Erläuterungen betraglich darzustellen, um eine Beurteilung der budgetären Konsequenzen des Entwurfes in dieser Hinsicht zu ermöglichen. Der guten Ordnung halber wird hinsichtlich der Bedeckung dazu festgehalten, dass eine Erhöhung des Bundesfinanzrahmens in Bezug auf die UG 42 nicht vorgesehen ist. Mit den zur Verfügung gestellten Mitteln ist in Bezug auf die UG 42 das Auslangen zu finden.

 

Zu einzelnen konkreten Bestimmungen des Entwurfes wird wie folgt bemerkt:

 

Wenn betreffend Teilbeschäftigung (§ 44 Abs 2b VBG) eine Stunde für Teilbeschäftigung gemäß der vorgeschlagenen Bestimmung 1/22 (4,545%) der Vollbeschäftigung entsprechen soll, so erscheint es nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen richtiger, die Bemessung einer Stunde als 1/24 der Vollbeschäftigung (4,167%) festzulegen.

 

Hinsichtlich Nebenleistungen, für die keine Vergütung vorgesehen ist (§ 44 Abs. 15 VBG), wird im Entwurf vorgesehen, dass diese der Unterrichtsleistung gleichgehalten werden. Dies kann die zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung oder im Einzelfall bestimmen. Dies widerspricht nach Einschätzung des Bundesministeriums für Finanzen dem Grundanliegen des Entwurfs, zusätzliche berücksichtigenswerte Tätigkeiten allenfalls durch Zulagen, nicht aber durch Gleichhalten mit der Unterrichtsleistung zu entschädigen. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen sollte daher diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden.

 

Die in § 48k Abs. 4 VBG verfügte zweiwöchige Frist für das Ruhen der Fächervergütung ist für den praktischen Personalvollzug etwas kurz. Es erscheint unvermeidbar, dass es dann aus IT-Sicht vermehrt zu Übergenüssen kommen würde. Ein Abgehen vom Zeitraum eines Monates (§ 15 Abs. 5 GehG) verursacht eine neue Form der Fristenevidenz.

 

§ 48l Abs. 1 VBG sieht Vergütungen für Mehrdienstleistungen ab dem Überschreiten von 22 Wochenstunden vor. § 48l Abs. 2 VBG bestimmt die Höhe der Vergütung jedoch erst ab dem Überschreiten von 24 Wochenstunden. Ein klareres Herausarbeiten der Rechtslage zwischen der 22. und 24. Wochenstunde wird angeregt; für den Vollzug, vor allem aus Sicht der IT, ist es vorteilhaft, die Frage, ob für die 23. Wochenstunde Überstundenzuschläge anfallen, ausdrücklich zu beantworten.

 

In redaktioneller Hinsicht fällt auf, dass die 8. Novellierungsanordnung des Artikel 2 des Entwurfes in Zusammenschau mit der Regelungsintention für Abschnitt IIa des VBG, der die Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen enthält, in einem systematischen Spannungsverhältnis zu stehen scheint. Weiters wird § 48m VBG doppelt vergeben – sowohl für die Regelungen bezüglich der Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen als auch jene bezüglich der Kündigung.

 

Es wird um entsprechende Berücksichtigung dieser Stellungnahme und ehestmögliche Übermittlung der erforderlichen Ergänzungen und Überarbeitungen ersucht, wobei das Bundesministerium für Finanzen sich nach Einlangen derselben eine abschließende Stellungnahme vorbehält.

 

Die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

 

13.09.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)