BUNDESMINISTERIUM FÜR Justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 2236

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

Sachbearbeiter/in:

Mag. Patrick Ahrer

 

Bundeskanzleramt - Abt. III/1

Hohenstaufengasse 3
1010 Wien

 

 

Betrifft:

Bezug:

Begutachtung Dienstrechts-Novelle 2013 –
Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz

BKA-920.196/0005‑III/1/2013

 

1. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) dankt für das Aufgreifen der Anregungen betreffend die Einsatzmöglichkeit von Sprengelrichter/innen bei Oberlandesgerichten (§ 65a Abs. 1 RStDG), die Ausweitung der Anwendbarkeit des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes auf die Gerichtspraxis (§ 2 Abs. 5 B‑GlBG), die Korrektur des Redaktionsversehens in § 152 lit. a RStDG und den Wegfall des „doppelten“ Whistleblower-Schutzes für Staatsanwält/innen durch Aufnahme des § 53a BDG 1979 in die Paragraphenfolge in § 206 RStDG. Im Übrigen wird auf die aufrecht bleibende Stellungnahme des BMJ vom 10. September 2013, BMJ‑Pr231.00/0009‑Pr 6/2013, verwiesen.

2. Im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene Anwendbarkeit des B‑GlBG auf die Gerichtspraxis wäre das BMJ dem Bundeskanzleramt sehr verbunden, wenn die im beiliegenden ergänzenden Gesetzesentwurf vorgeschlagene Anpassung von § 22 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG) unter einem erfolgen und ebenfalls noch Eingang in die Dienstrechts-Novelle 2013 finden könnte. Bei dieser Gelegenheit wird um Aufnahme der darin weiters enthaltenen gegenderten Anpassung von § 27 RPG gebeten, in dem im Hinblick auf die zukünftige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Rechtsmittel der dritte Satz zu entfallen hätte und im letzten Satz das Wort „Berufungen“ durch „Beschwerden“ zu ersetzen wäre.

3. Darüber hinaus regt das BMJ an, § 9 DVG um eine Regelung zu ergänzen, wonach die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für die Bescheide im Sinne von § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes gelten. Gemäß § 3 Abs. 4 DVG iVm der DVV 1981 obliegt die Durchführung verschiedener Dienstrechtsangelegenheiten (in zweckmäßiger Weise) derzeit und auch über den 31. Dezember 2013 hinaus der Leiterin oder dem Leiter einer Dienststelle (und zwar auch dann, wenn sie oder er organisatorisch keine Dienstbehörde ist). Als Instrument für die Durchführung dieser Angelegenheiten stand bisher (in ebenfalls zweckmäßiger Weise) das Dienstrechtsmandat zur Verfügung (§ 9 Abs. 5 DVG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung). Offenbar wegen des gegen solche Dienstrechtsmandate vorgesehen gewesenen innerbehördlichen Instanzenzuges soll nun § 9 Abs. 5 DVG außer Kraft treten (BGBl. I Nr. 120/2012; weitergehende Erwägungen sind den Materialien nicht zu entnehmen). In der Literatur wird aus diesem Entfall der Ermächtigung der Dienststellenleiter/in, von der einfachen Form des Dienstrechtsmandats Gebrauch zu machen, der Schluss gezogen, dass jene Dienststellenleiter/innen, die nicht zugleich Behördenleiter/innen sind, die ihnen zugewiesenen (einfachen) Dienstrechtsangelegenheiten nur mehr in (aufwendiger) Bescheidform erledigen könnten, was freilich nicht sachgerecht schiene (andernfalls müsste man § 9 Abs. 1 bis 4 DVG ein funktionales Verständnis des Begriffs der Dienstbehörde unterstellen).

4. Ausdrücklich bedauert wird seitens des BMJ die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Begrenzung der Dauer des Verwaltungspraktikums in den Entlohnungsgruppen v3 und v4 mit sechs Monaten; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass Verwaltungspraktikant/innen im Justizressort derzeit nicht nur im Bereich der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten, sondern in besonderem Maße auch bei der neu eingerichteten Familiengerichtshilfe benötigt werden.

In den Justizanstalten, mit ohnehin schon geringen Frauenquoten, wirkt dies zudem einer vermehrten Aufnahme von Frauen für den Exekutivdienst entgegen, weil hier die Entscheidungsphase für die (idR weniger finanzstarken) Frauen verkürzt wird und die Wartephase bis zum nächsten Aufnahmetermin nicht mehr während eines Verwaltungspraktikums überbrückt werden kann.

Die Verkürzung der Dauer des Verwaltungspraktikums ist nicht nur im Hinblick auf den Bedarf der Justiz bedauerlich. Die in Aussicht genommene Maßnahme scheint auch auf Grund des Geschlechts mittelbar diskriminierend, weil damit in der Mehrzahl (meist junge) Frauen betroffen sind, deren Karrierechancen dadurch negativ beeinflusst werden.

Wien, 1. November 2013

Für die Bundesministerin:
Dr. Anton Paukner

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