Sehr geehrte Damen und Herren!
Endausgefertigter erlaubt sich zum Entwurf kurz Stellung zu nehmen:
Im Gutachten werden 2 Sachverhalte beschrieben:
1. Großer Geschwindigkeitsunterschied
2. Schnee auf der Fahrbahn.
Diese beiden Sachverhalte sollten auch im Gesetz angeführt werden und könnte nachfolgend so beschrieben sein:
„(4a) Auf Abschnitten einer Richtungsfahrbahn mit mindestens drei Fahrstreifen und bei vereister oder zumindest teilweise schneebedeckter Fahrbahn oder einer größeren Höchstzulässigen Geschwindigkeit als 80 km/h ist das Befahren des äußerst linken Fahrstreifens mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten; dies gilt nicht, soweit das Befahren dieses Fahrstreifens notwendig ist, um sich entsprechend der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen.“
Somit wird ersucht die textliche Änderung zu berücksichtigen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Oberhammer