Sehr geehrte Damen und Herren!


Endausgefertigter erlaubt sich zum Entwurf kurz Stellung zu nehmen:

 

Im Gutachten werden 2 Sachverhalte beschrieben:

1. Großer Geschwindigkeitsunterschied

2. Schnee auf der Fahrbahn.

 

Diese beiden Sachverhalte sollten auch im Gesetz angeführt werden und könnte nachfolgend so beschrieben sein:

 

„(4a) Auf Abschnitten einer Richtungsfahrbahn mit mindestens drei Fahrstreifen und bei vereister oder zumindest teilweise schneebedeckter Fahrbahn oder einer größeren Höchstzulässigen Geschwindigkeit als 80 km/h  ist das Befahren des äußerst linken Fahrstreifens mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten; dies gilt nicht, soweit das Befahren dieses Fahrstreifens notwendig ist, um sich entsprechend der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen.“ 

 

Somit wird ersucht die textliche Änderung zu berücksichtigen.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Oberhammer