4/SPET XXIV. GP
Eingebracht am
12.03.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petititon
An die
Parlamentsdirektion
Parlament
1017 Wien«Anrede»
«Titel» «Vorname» «Nachname»
«zH»
«AdresseBeschreibung»
«Straße» «ON»
«Postleitzahl» «ORT»
«LAND»
GZ. BMF-310212/0001-I/4/2009
Bezugnehmend
auf die Petition vom 23. Jänner 2009, Nr. 8/Pet., des
Abgeordneten Harald
Vilimsky, betreffend Abschaffung der ORF-Zwangsgebühren, ist aus
der Sicht des
Bundesministeriums
für Finanzen
Folgendes mitzuteilen:
Zunächst ist
festzuhalten, dass eine strikte begriffliche Trennung zwischen den nach dem
Rundfunkgebührengesetz
(RGG) eingehobenen Rundfunkgebühren - Zuständigkeit
Bundes-
ministerium
für Finanzen -
und dem nach § 31 ORF-Gesetz zu entrichtenden Programm-
entgelt
- Zuständigkeit Bundeskanzleramt - gegeben ist.
Die
Rundfunkgebühren im engeren Sinn It. RGG fließen dem BMF,
das Programmentgelt
gemäß § 31
ORF-Gesetz dem ORF zu.
Nach
dem Rundfunkgebührengesetz ( § 1 RGG) sind
Rundfunkempfangseinrichtungen
technische
Geräte, die Darbietungen im Sinne des Art. I Abs. 1 des
Bundesverfassungs-
gesetzes
über die
Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (im Folgenden:
BVG-Rund-
funk),
BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
Nach
völlig
einhelliger Lehre und Rechtsprechung umfasst der verfassungsrechtliche Rund-
funkbegriff
des Art. I
Abs.
1 BVG-Rundfunk alle Arten von Rundfunk, unabhängig von der
Übertragungsart
(Terrestrik, Kabel oder Satellit) und insbesondere unabhängig davon,
ob der
Rundfunk
vom ORF oder von Privaten oder von inländischen oder
"ausländischen"
Rechtsträgern
veranstaltet wird. Vielmehr löst der Empfang jedweder Darbietungen
im Sinne
des
Art. I Abs. 1
BVG-Rundfunk die Gebührenpflicht aus.
Festzuhalten ist daher,
dass die Gebührenpflicht in § 2 RGG an
der Empfangbarkeit jedweder
Rundfunkprogramme
anknüpft. Sowohl für den Betrieb als auch für die
Betriebsbereitschaft
einer
Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden sind demnach die Gebühren zu
entrichten.
Diese
in § 3 RGG der Höhe nach festgesetzten Gebühren werden
als "Rundfunkgebühren im
engeren
Sinn" bezeichnet. Diese Gebührenpflicht nach dem RGG ist wiederum
der maß-
gebliche
Anknüpfungspunkt für die Regelungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes
(KFBG)
und
die unterschiedlichen Landesabgaben.
Bei diesen
Abgaben handelt es sich nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes um eine
Form
einer nutzungsunabhängigen Abgabe auf den Betrieb oder die
Betriebsbereitschaft
einer
Rundfunkempfangseinrichtung. Finanzwissenschaftlich ist von einer Sach- oder
allen-
falls
Verbrauchsteuer auf betriebsbereite Rundfunkempfangseinrichtungen auszugehen.
Dass der
Bundesgesetzgeber von seinem finanzverfassungsrechtlich festgeschriebenen
Abgabenerfindungsrecht
unter Wahrung der Typologie des § 6 F-VG durch Einführung der
Rundfunkgebühren Gebrauch
machen darf, ist unzweifelhaft.
Es ist daher
zusammenfassend festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der
Rundfunkgebühren im
engeren Sinn nach dem RGG, sowie des Kunstförderungsbeitrages
und
der allenfalls bestehenden Landesabgaben jedenfalls dann besteht, wenn nur
irgend-
welche
Rundfunkprogramme (und insbesondere unabhängig davon, ob auch
die Programme
des Österreichischen Rundfunks oder ausschließlich
privater und allenfalls ausländischer
Rundfunkanbieter)
empfangen werden können.
Aus den
genannten Gründen ist eine Einstellung der in die
Vollziehung des BMF fallenden
Rundfunkgebühren (im
engeren Sinn) strikte abzulehnen. Hinsichtlich des Programm-
entgeltes
gemäß § 31 ORF-G ist eine Zuständigkeit des
- gleichfalls mit dieser Resolution
befassten-
BKA gegeben.
10. März 2009
Für den Bundesminister:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)