4/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 12.03.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien«Anrede»

«Titel» «Vorname» «Nachname»

«zH»

«AdresseBeschreibung»

«Straße» «ON»

«Postleitzahl» «ORT»

«LAND»

GZ. BMF-310212/0001-I/4/2009

 

Bezugnehmend auf die Petition vom 23. Jänner 2009, Nr. 8/Pet., des Abgeordneten Harald
Vilimsky, betreffend Abschaffung der ORF-Zwangsgeb
ühren, ist aus der Sicht des
Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mitzuteilen:

Zunächst ist festzuhalten, dass eine strikte begriffliche Trennung zwischen den nach dem
Rundfunkgebührengesetz (RGG) eingehobenen Rundfunkgebühren - Zuständigkeit Bundes-
ministerium für Finanzen - und dem nach § 31 ORF-Gesetz zu entrichtenden Programm-
entgelt - Zuständigkeit Bundeskanzleramt - gegeben ist.


Die Rundfunkgebühren im engeren Sinn It. RGG fließen dem BMF, das Programmentgelt
gemäß § 31 ORF-Gesetz dem ORF zu.

Nach dem Rundfunkgebührengesetz ( § 1 RGG) sind Rundfunkempfangseinrichtungen
technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungs-
gesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (im Folgenden: BVG-Rund-
funk), BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

Nach völlig einhelliger Lehre und Rechtsprechung umfasst der verfassungsrechtliche Rund-
funkbegriff des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk alle Arten von Rundfunk, unabhängig von der
Übertragungsart (Terrestrik, Kabel oder Satellit) und insbesondere unabhängig davon, ob der
Rundfunk vom ORF oder von Privaten oder von inländischen oder "ausländischen"
Rechtsträgern veranstaltet wird. Vielmehr löst der Empfang jedweder Darbietungen im Sinne
des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk die Gebührenpflicht aus.

Festzuhalten ist daher, dass die Gebührenpflicht in § 2 RGG an der Empfangbarkeit jedweder
Rundfunkprogramme anknüpft. Sowohl für den Betrieb als auch für die Betriebsbereitschaft
einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden sind demnach die Gebühren zu entrichten.
Diese in § 3 RGG der Höhe nach festgesetzten Gebühren werden als "Rundfunkgebühren im
engeren Sinn" bezeichnet. Diese Gebührenpflicht nach dem RGG ist wiederum der maß-
gebliche Anknüpfungspunkt für die Regelungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes (KFBG)
und die unterschiedlichen Landesabgaben.

Bei diesen Abgaben handelt es sich nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes um eine
Form einer nutzungsunabhängigen Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft
einer Rundfunkempfangseinrichtung. Finanzwissenschaftlich ist von einer Sach- oder allen-
falls Verbrauchsteuer auf betriebsbereite Rundfunkempfangseinrichtungen auszugehen.

Dass der Bundesgesetzgeber von seinem finanzverfassungsrechtlich festgeschriebenen
Abgabenerfindungsrecht unter Wahrung der Typologie des § 6 F-VG durch Einführung der
Rundfunkgebühren Gebrauch machen darf, ist unzweifelhaft.


Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der
Rundfunkgebühren im engeren Sinn nach dem RGG, sowie des Kunstförderungsbeitrages
und der allenfalls bestehenden Landesabgaben jedenfalls dann besteht, wenn nur irgend-
welche Rundfunkprogramme (und insbesondere unabhängig davon, ob auch die Programme
des
Österreichischen Rundfunks oder ausschließlich privater und allenfalls ausländischer
Rundfunkanbieter) empfangen werden können.

Aus den genannten Gründen ist eine Einstellung der in die Vollziehung des BMF fallenden
Rundfunkgebühren (im engeren Sinn) strikte abzulehnen. Hinsichtlich des Programm-
entgeltes gemäß § 31 ORF-G ist eine Zuständigkeit des - gleichfalls mit dieser Resolution
befassten- BKA gegeben.

10. März 2009

Für den Bundesminister:

Mag. Gerhard Wallner

(elektronisch gefertigt)