5/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 12.03.2009
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Stellungnahme zu Petititon
An die
Parlamentsdirektion
zu Hd. Herrn Mag. Gottfried Michalitsch
Parlament
1017 Wien
Wien, am 10. März 2009
Das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie beehrt
sich zu Ihrem Schreiben
vom 20. Februar 2009, GZ: 17010.0020/10-L1.3/2009, betreffend Petition Nr.
11 „Änderung § 24
StVO
- Straffreiheit bei Nichtfreihalten von zwei Fahrstreifen", Folgendes
mitzuteilen:
Bereits im Jahr 2002 wurde § 24 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung dahingehend novelliert (vgl. BGBl. I Nr. 80/2002), dass die Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. d StVO (wonach auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr das Parken verboten ist, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben) insofern gelockert wurde, als Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen davon Abweichendes vorsehen können.
Das bedeutet, dass die Behörden in Fällen, in denen dem fließenden Verkehr verglichen mit dem ruhenden Verkehr eine untergeordnete Rolle zukommt, ohnehin die Möglichkeit haben, z. B. durch entsprechende Parkplatzmarkierungen die Fahrbahnbreite - bis hin zu nur mehr einem verbleibenden Fahrstreifen - zu reduzieren.
Seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wird die generelle Aufhebung der Verpflichtung von mindestens zwei frei bleibenden Fahrstreifen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, sei es auch nur in Bereichen, wo eine Geschwindigkeit von 30 km/h gilt, für nicht sinnvoll erachtet. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird eine Beurteilung im Einzelfall durch die zuständige Behörde für zweckmäßiger erachtet.
Für die Bundesministerin: Ihr(e) Sachbearbeiter(in):
Mag. Heinrich Knab Petra Farthofer
Tel.Nr.: +43 (1) 71162 65 7405
E-Mail: petra.farthofer@bmvit.gv.at
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