7/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 18.03.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petititon
Petition Nr,
10 betreffend "Änderung der 2.
Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr.
486/2004)"
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum oben
genannten Betreff wird seitens des Bundesministeriums für Gesundheit
folgende
Stellungnahme übermittelt:
Die
Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen werden in der 2.
Tierhaltungs-
verordnung,
BGBl. II
Nr.
486/2004 idgF, Anlage 1, geregelt. Hinsichtlich der
Kastration
von Katzen ist in Punkt 2 (10) Folgendes festgehalten:
„ Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang
ins Freie gehalten, so sind sie von einem
Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur
kontrollierten Zucht
verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung
leben."
Ausgenommen von der Pflicht zur Kastration sind somit
reine Wohnungskatzen
(Katzen
ohne Zugang ins Freie), Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sowie
Katzen
in bäuerlicher Haltung.
Zu der in der
Petition kritisierten Ausnahme hinsichtlich der Kastration von Katzen in
bäuerlicher
Haltung wird Folgendes festgehalten:
Die
Formulierung „bäuerliche Haltung" wird von den
Initiatoren der gegenständlichen
Petition offenbar missverstanden. Gemeint sind damit nicht Katzen, die der
Landwirt
tatsächlich als
Heimtier hält. Für diese Katzen gelten zweifellos die
selben
Bestimmungen
hinsichtlich der Tierhaltung wie für die Haltung aller anderen Katzen
auch,
dh. die Regelungen über Unterbringung und Pflege und
insbesondere auch die
Pflicht
zur Kastration.
Radetzkystraße 2, 1031 Wien | http://www.bmg.gv.at | post@bmg.gv.at | DVR: 2109254 | UID: ATU57161788
Der Begriff „bäuerliche
Haltung" wird vielmehr als Sammelbegriff für Katzen
verwendet,
die neben den oben erwähnten, keinem Halter zuzuordnen sind, wie
das
häufig auf bäuerlichen
Betrieben vorkommt. Es handelt sich dabei um Tiere, die
vielleicht
zwar regelmäßig auf einem bäuerlichen Hof mitgefüttert werden,
aber
ansonsten
verwildert sind und als Streunertiere leben.
Das Argument,
dass die Vermehrung dieser Katzen, wenn sie nicht kastriert sind, eine
Gefahr für die Ausbreitung von Katzenkrankheiten wie Leukose, FIP,
Katzenseuche
und
-schnupfen, die auch freilaufende Hauskatzen gefährden,
bedeuten kann, ist
anzuerkennen.
Keinesfalls
dürfen jedoch
junge Katzen aus diesem Grund einfach getötet werden.
Dies
wäre jedenfalls
ein Verstoß gegen das Verbot der Tötung gemäß § 6 TSchG und
ist
entsprechend zu ahnden.
Die
Streichung der Ausnahme von der Pflicht zur Kastration für diese
Katzen löst das
Problem
jedoch nicht. Es ist nämlich aus juristischer Sicht fraglich, wem
diese Tiere als
Halter
zugerechnet werden können und wen daher die Pflicht zur
Kastration treffen
würde. Das
Wort „Halter" entsprechend dem TSchG bezeichnet nämlich eine „Person,
die ständig oder vorübergehende für ein Tier
verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer
Obhut hat" (§ 4 Z 1 TSchG).
Was auf Steunerkatzen, die uU lediglich am Bauernhof
mitgefütterte
werden, aber ansonsten verwildert leben und nicht als Heimtiere
gehalten werden,
nicht zutrifft.
Wird die Ausnahme
ersatzlos gestrichen, werden im Vollzug neue Fragen und
Probleme
aufgerissen: Wer ist tatsächlich der Halter? Wen trifft die
Pflicht zur
Zahlung
der Kosten der Kastration? Wer kann bzw. darf in einem etwaigen
Verwaltungsstrafverfahren
tatsächlich bestraft werden, wenn nicht kastriert wird?
Umfangreiche
und relativ aussichtslose und lange Verfahren sind zu erwarten. Die in
der
Petition vorgeschlagene Formulierung erscheint insofern nicht vollziehbar.
Eventuelle
Probleme werden keinesfalls gelöst, nur verlagert.
Die
einzig wirksame und sinnvolle Lösung bietet der Ansatz über
freiwillige
Kastrationsaktionen,
die aus h.o. Sicht sehr zu begrüßen sind. Es geht
dabei darum,
dass
Landwirte Streunertiere, die sich auf ihrem Hof aufhalten, freiwillig
kastrieren
lassen.
Es laufen diesbezüglich bereits mehrere Aktionen in den Bundesländern, im
Rahmen derer Aufklärungsarbeit geleistet wird und ganz oder
zumindest teilweise die
Kosten für die Kastration vom Land und/oder
Tierschutzorganisationen übernommen
werden.
Durch
derartige Aktionen können letztlich viel mehr Leute dazu gewonnen
werden,
als
wenn mit Verboten und Strafen gedroht wird, die letztlich kaum vollziehbar
erscheinen.
Zu
der kritisierten Ausnahme für Wohnungskatzen, dh. Katzen, die ohne
Zugang ins
Freie
gehalten werden, darf Folgendes festgehalten werden:
Das
Problem, dass sich entkommene (an und für sich als reine
Wohnungskatzen
gehaltene)
Tiere massiv auf die Vergrößerung der
Streunerkatzenpopulation
auswirken, wurde h.o. bislang nicht vorgebracht.
In
der Regel lassen Tierhalter auch reine Wohnungstiere im eigenen Interesse
kastrieren,
um Folgen des natürlichen Verhaltens geschlechtsreifer
(unkastrierter)
Tiere
vorzubeugen (Lärmbelästigung durch
Gejammer und Geruchsbelästigung durch
Markierungen,
unerwünschter Nachwuchs bei weiblichen Tieren etc.).
Dass von einer generellen Kastrationspflicht für Katzen ohne Zugang ins Freie
abgesehen wurde, hat daneben aber auch den Grund, dass eine Kastration mit
Kosten verbunden ist.
Hier wurde im Zuge der Ausarbeitung der diesbezüglichen Regelung in der
2. Tierhaltungsverordnung darauf hingewiesen, dass die Kosten der Kastration von
nunmehr rund 50 Euro pro männlichem Tier und ca. 100 Euro (oder mehr) pro
weiblichem Tier Personen mit geringem Einkommen bzw. geringer Pension, die
mehrere Tiere halten, finanziell belasten. Da Tierhalter in der Regel Wohnungstiere
aus den oben genannten Gründen, ohnehin freiwillig kastrieren lassen, sollte hier
keine generelle Pflicht statuiert werden.
Abschließend darf zu
der in der Petition vorgeschlagenen Formulierung noch
Folgendes angemerkt werden:
Die gewünschte Änderung lautet: „Katzen sind von einem Tierarzt kastrieren zu
lassen, sofern sie nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden."
Das Wort „kontrollierte" erscheint entbehrlich, da im Zuge der letzten Novelle die
Zucht in § 4 Z 14 TSchG definiert wurde, und nunmehr klargestellt ist, dass darunter
Folgendes zu subsumieren ist:
„Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames
Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder
das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung
anderer Techniken der Reproduktionsmedizin."
Die
Formulierung „kontrollierte Zucht" hat seit
Inkrafttreten der Einführung einer
Definition
von „Zucht" immer wieder die Frage aufgeworfen, was denn
nun im
Speziellen
neben „Zucht" gemäß der Definition unter
„kontrollierter
Zucht" zu
verstehen
sei. Sollte daher an eine Novellierung von Punkt 2 (10) der Anlage 1 der 2.
Tierhaltungsverordnung
gedacht werden, sollte das Wort „kontrollierte" jedenfalls im
Sinne
der Klarheit weg gelassen werden.
Für den
Bundesminister:
i.V.
Mag. Claudia Sedlmeier
Beilage: 0
Elektronisch gefertigt