31/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 14.08.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

 

GZ. BMVIT-13.400/0015-I/PR3/2009     DVR:0000175

An die

Parlamentsdirektion

zu Hd. Herrn Mag. Gottfried Michalitsch

Parlament

1017 Wien

Wien, am 7. August 2009

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie beehrt sich zu Ihrem Schreiben vom 2. Juli 2009, GZ. 17010.0020/35-L1.3/2009, betreffend Petition Nr. 24 Stopp den Ausbau der S31“ Folgendes mitzuteilen:

Als Grundlage für Planungen zum Ausbau des hochrangigen Straßennetzes in Österreich dient der Generalverkehrsplan Österreichs aus 2002. Die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der geplanten hochrangigen Straßenzüge sind in dieser Grundlage dargestellt und wurden anschließend im Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 i.d.g.F. verankert. Dies gilt generell für alle geplanten hochrangigen Straßenverbindungen in Österreich. Im Falle der S31 wird die Notwendigkeit auch im Österreichischen Raumentwicklungskonzept 2001 sowie im Gesamtverkehrskonzept Burgenland 2002 begründet.

Die grundsätzliche Entscheidung für dieses Projekt erfolgte durch den Nationalrat mit der Aufnahme in das Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes, in dem die S 31 folgendermaßen beschrieben ist:

Schützen (B 50) - Eisenstadt/Ost - Knoten Eisenstadt (A 3) - Knoten Mattersburg (S 4) - Oberpullendorf - Staatsgrenze bei Rattersdorf“

Aufgrund dessen liegt der Abschnitt Eisenstadt - Schützen am Gebirge im Zuständigkeitsbereich des Bundes bzw. der ASFINAG und es besteht der gesetzliche Auftrag zur Umsetzung dieses Vorhabens.

Da weder das Bundesstraßengesetz noch das burgenländische Landesverkehrskonzept die Herstellung einer hochrangigen Verbindung zur A4 vorsehen, gibt es keine Anhaltspunkte für einen Lückenschluss Richtung Neusiedl und ein Ausbau der B50 in Richtung Norden ist daher auszuschließen.

Das Projekt zur S31 Burgenland Schnellstraße, Abschnitt Schützen am Gebirge bis Eisenstadt wurde im März 2009 beim BMVIT mit einem Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gem. § 24 Abs. 1 UVP- G 2000 iVm § 24h Abs. 1 UVP-G 2000, § 4 Abs. 1 BStG 1971 und § 17 ForstG 1975 eingebracht.

Im Zuge des derzeit laufenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens werden mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt sowie Maßnahmen, durch die mögliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen verhindert oder verringert werden können, geprüft und bewertet. Gemäß UVP-G sind mögliche Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, auf Boden, Wasser, Luft und Klima sowie auf Sach- und Kulturgüter haben kann.

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung werden auch allfällige Auswirkungen auf die UNESCO Welterberegion und sonstige schützenwerte Gebiete untersucht und gegebenenfalls berücksichtigt werden.

Die Erlassung des Trassenbescheides erfolgt nur dann, wenn die Umweltverträglichkeit des Vorhabens eindeutig festgestellt werden kann.

Für die Bundesministerin:                                                                   Ihr(e) Sachbearbeiter(in):

Dr. Brigitte Raicher-Siegl                                                                                      Petra Farthofer

                                                                                                 Tel.Nr.:+43 (1)71162 65 7405

                                                                                         E-Mail: petra.farthofer@bmvit.gv.at

 

elektronisch gefertigt