33/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 14.08.2009
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möglich.
Stellungnahme zu Petititon
An die Parlamentsdirektion
Parlament
1017 Wien
Wien, am 04.08.2009
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Ihre Nachricht vom
17010.0020/33-L1.3/1009 BMLFUW- R. Schmidl
LE.4.2.6/0112-I/3/2009 6653
Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 14
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 14 wie folgt Stellung:
Zu den angesprochenen Bereichen an der A4 wird mitgeteilt, dass die Zuständigkeit dafür grundsätzlich beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) liegt. Der BMVIT-Entwurf des Teil-Aktionsplans zum Lärm von Autobahnen und Schnellstraßen wurde bereits unter www.umgebungslaerm.at veröffentlicht. Auch die öffentliche Stellungnahmefrist dazu ist nunmehr bereits abgelaufen. Derzeit läuft im BMVIT die finale Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen.
Zur Forderung der Aufnahme der Stadtgemeinde Schwechat in die Lärmkartierung des Ballungsraums Wien und die Beurteilung der Lärmimmissionen nach den Gesichtspunkten eines Ballungsraums wird festgehalten:
Im Zuge der Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG wurde im § 3 Abs. 3 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz BGBl I Nr. 60/2005 im Einvernehmen mit dem BMVIT und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) nachfolgende Ballungsraumdefinition festgelegt:
„Ballungsraum" bezeichnet ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl.
Die gewählte Formulierung entspricht der im Zuge der Landesumweltreferentenkonferenz 2004 seitens der Länder vorgeschlagenen Definition, indem sie auf eine Bevölkerungsdichte von mehr als 1000 Einwohner pro Bezugsgröße Gemeindegebiet abstellt.
Durch die ergänzende Aufnahme der Bezugsgröße „Gemeindegebietsteiles" sollte ein flexibles Reagieren auf unterschiedliche Siedlungsstrukturen und Siedlungsentwicklungen einerseits und eine möglichst effiziente Abwicklung andererseits ermöglicht werden, da einerseits von einer Ballungsraumgemeinde Teile ohne städtischem Charakter hinsichtlich der Wohnnutzung abgetrennt werden können (Agrarzonen, Gebiete außerhalb des Dauersiedlungsraumes, reine Gewerbezonen ohne Wohnnutzung etc).
Ein Gemeindegebietsteil kann dann zu einem Ballungsraum hinzugezogen werden, wenn das diesen Gemeindegebietsteil enthaltende Gemeindegebiet insgesamt mehr als 1000 Einwohner pro Quadratkilometer hat.
Die Nennung der niederösterreichischen Gemeinden Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling als Teil des Ballungsraumes Wien erfolgte vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und diese Gemeinden wurden in die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung BGBl II Nr. 144/2006 übernommen.
Sollte seitens des Landes Niederösterreich auf Basis der genannten Ballungsraumdefinition durch die Bezugnahme auf einen Gemeindegebietsteil der Stadtgemeinde Schwechat eine Anpassung der Ballungsraumabgrenzung gewünscht sein, wird das BMLFUW - das Einvernehmen der Frau Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und des Herrn Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vorausgesetzt - diese Anpassung auch in die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung als Basis für die Bearbeitung der nächsten Lärmkartierungsstufe 2012 übernehmen.
Für den Bundesminister:
i.V.
Mag. Kaiser
Elektronisch gefertigt.