61/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 28.01.2010
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Stellungnahme zu Petititon

 

Zentrale Rechtsdienste, Forstrecht, Arten-

und Naturschutz

Abteilung I/3

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

z.Hdn. Herrn

Mag. Ernst Zimmermann

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

                                                                                                          Wien, am

Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl                                 Unsere Geschäftszahl                      Sachbearbeiter(in)/Klappe

Ihre Nachricht vom

17010.0020/97-L1.3/2009                     BMLFUW-                           R. Schmidl

                                                              LE.4.2.6/0238-I/3/2009        6653

 

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 42

 

 

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 42 betreffend „2. Novelle des Regionalen Raumordnungsprogramms NÖ-Mitte“ wie folgt Stellung:

 

Einleitend wird bemerkt, dass das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nicht mit der 2. Novelle des „Regionalen Raumordnungsprogramms NÖ – Mitte“ befasst war.

 

Da die Kompetenz für Raumordnung gemäß der Bundesverfassung den Ländern zugeordnet ist, besteht für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine rechtlich verbindliche Möglichkeit, auf die weitere Entwicklung des geplanten Vorhabens im Sinne der Bevölkerung der Gemeinde Paudorf Einfluss zu nehmen.

 

Wie aus den Unterlagen hervorgeht, wurde seitens des Landes Niederösterreich eine SUP für die Novelle des Regionalen Raumordnungsprogramms NÖ durchgeführt. Die SUP liegt in der Verantwortung des Landes Niederösterreich. Da dass BMLFUW weder in die Begutachtung gegenständlicher Novelle noch in die Durchführung der SUP involviert war, kann zur SUP (Ablauf, Inhalt) keine Stellungnahme abgegeben werden.

 

Es wird ergänzend angemerkt, dass zum Gegenstand am 19.11.2009 eine parlamentarische Anfrage (3748/J) der Abg. Ewald Salcher, Kolleginnen und Kollegen eingebracht wurde, die mit 14.01.2010 beantwortet worden ist (3682/AB).

 

Gemäß den Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, 92/43/EG, deren Bestimmungen im NÖ Naturschutzgesetz umgesetzt wurden, insbesondere deren Artikel 6 Abs. 3, gilt für alle Pläne und Projekte (im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Plan), die in einem Natura 2000 Gebiet liegen: „Pläne und Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“

 

Im vorliegenden Fall hat aufgrund der alleinigen Kompetenz der Länder in Angelegenheiten des Naturschutzes die Niederösterreichische Landesregierung eine solche Naturverträglichkeitsprüfung nach den Vorgaben des Artikels 6 der FFH-Richtlinie durchzuführen. Diese Naturverträglichkeitsprüfung ist auch dann durchzuführen, wenn der entsprechende Plan oder das Projekt nicht unmittelbar in einem Natura 2000 Gebiet liegt, denn es sind auch alle Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete in der Umgebung in die Naturverträglichkeitsprüfung mit einzubeziehen. Wenn im vorliegenden Fall der Transport des Abbau(Schotter)materials durch ein Natura 2000 Gebiet geführt werden soll, sind die Auswirkungen dieses Transports auf die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen des betreffenden Natura 2000 Gebiets zu überprüfen.

 

Weiters bestimmt Artikel 6 Abs. 4: „Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 200 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.“

 

Das Vorliegen von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ist von den Behörden der Niederösterreichischen Landesregierung daher ebenfalls zu prüfen. Ob die gegenständliche „2. Novelle des Regionalen Raumordnungsprogramms NÖ-Mitte“ diese Bedingung erfüllt, kann seitens des BMLFUW nicht beurteilt werden.

 

Sollten in dem betreffenden Natura 2000 Gebiet prioritäre Arten oder prioritäre Lebensraumtypen vorkommen, so kann ein solches Projekt oder ein solcher Plan, der negative Auswirkungen auf die Schutzziele haben kann, nur realisiert werden, wenn Erwägungen  „im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

 

Die naturschutzrechtliche Bewilligung eines Plans oder Projekts fällt in den Verantwortungsbereich der Niederösterreichischen Landesregierung.

 

Das BMLFUW hat in diesen Verfahren keinerlei Entscheidungskompetenzen und auch keine Parteistellung.

 

 

Für den Bundesminister:

i.V. Mag. Kaiser

 

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