67/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 18.02.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

BMJ-Pr4528/0008-Pr 1/2009

 

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

Ausschussbetreuung NR

Parlament

1017 Wien

 

stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at

 

Adresse

1070 Wien, Museumstraße 7

e-mail
post@bmj.gv.at

Telefon

(01) 52152-0*

Telefax

(01) 52152 2727

Sachbearbeiter(in):

Mag. Georg Stawa

*Durchwahl:

2280

 

 

Betrifft:

Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen, Petition Nr. 38

 

zu GZ 17010.0020/99-L1.3/2009

Zu der von der Parlamentsdirektion mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 übermittelten Petition Nr. 38 des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen betreffend „Aufhebung des Berufsverbotes ‚Polizei’ für Zivildiener“ erstattet das Bundesministerium für Justiz folgende Stellungnahme:

Vorauszuschicken ist, dass der Inhalt der Petition das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Aufnahme von Bewerbern für den Justizwachdienst betrifft.

Zum Zivildienstgesetz

Soweit nachvollziehbar kannte die Stammfassung des (wiederverlautbarten) Zivildienstgesetzes entgegen den offenbar in diese Richtung weisenden Ausführungen in der Petition keine dem geltenden § 5 Abs. 5 leg. cit. vergleichbare Regelung. Eine solche kam offenbar vielmehr erst mit der Zivildienstgesetz-Novelle 1994 ins Gesetz (wobei allerdings zum Unterschied von der geltenden Fassung das hier in Rede stehende Verbot zunächst noch mit Bescheid auszusprechen war, während diese Verbotswirkung nunmehr ex lege eintritt).

Zur konkreten Frage, ob das Bundesministerium für Justiz eine aufrechte Zivildiensterklärung als mit dem Dienst im Wachkörper Justizwache vereinbar hält, wird Folgendes ausgeführt:

Grundsätzliches zur Zivildiensterklärung und dem Justizwachdienst

Wie in der Petition ausgeführt, handelt es sich beim Zivildienst um einen Wehrersatzdienst. Nach der Bestimmung des § 1 ZDG können Wehrpflichtige erklären, dass sie die Wehrpflicht nicht erfüllen können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und deshalb Zivildienst leisten wollen. Gemäß § 5 Abs. 5 ZDG gilt ab dem Eintritt der Zivildienstpflicht ein 15-jähriges Waffenverbot. Dazu sei auch auf die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 Z 2 ZDG verwiesen, wonach Angehörige von Wachkörpern (Art. 78d B-VG) von der Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen sind.

Diese Bestimmungen des ZDG bedürfen aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz keiner Änderung, weil die der Abgabe einer Zivildiensterklärung zugrundeliegende und auf Gewissensgründen basierende Haltung den Aufgaben und Anforderungen an Exekutivbedienstete entgegensteht; der mögliche Einsatz von Waffengewalt gegen Menschen gehört zu den (impliziten) Dienstpflichten eines Exekutivbeamten. Die Waffengebrauchsbestimmungen für die Justizwache nach dem StVG gehen auch über das nach dem ZDG Zulässige – Notwehr und Nothilfe – hinaus.

Abgeleisteter Präsenzdienst als Aufnahmevoraussetzungen

Zwar ist im Bereich des Exekutivdienstes die Ableistung eines Präsenzdienstes gemäß BDG kein gesetzliches Aufnahmeerfordernis (dieses besteht nur für die Verwendungsgruppen M), im Rahmen der "persönlichen und fachlichen" Eignung gem. § 4 Abs. 1 Z 3. BDG wird beim Kreis der wehrpflichtigen Personen der abgeleistete Präsenzdienst jedoch als Voraussetzung für die Aufnahme in den Justizwachdienst verlangt. Dies vor allem aus Gründen der sparsamen Verwaltungsführung durch geringeren Ausbildungsaufwand und der erhöhten Sicherheit, sowie grundsätzlich gegebener Eignung des Auszubildenden im Umgang mit (Schuss-)Waffen.

Eine Abschaffung des Waffenverbots des § 5 Abs. 5 ZDG allein würde daher nicht zu einer automatischen Öffnung des Justizwachdienstes für Zivildiener führen, weil von der Justiz aus den oben genannten Gründen davon unabhängig beim Kreis der wehrpflichtigen Personen, die Ableistung des Präsenzdienstes als Teil der "persönlichen und fachlichen" Eignung gem. § 4 Abs. 1 Z 3. BDG verlangt wird.

Schlussfolgerung

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz ist daher eine Änderung des in den Zuständigkeitsbereich des BM.I fallenden Zivildienstgesetzes nicht erforderlich, weil die zu respektierende Haltung der grundsätzlichen Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen nicht beliebig umkehrbar ist, das derzeit geltende 15-jährige Waffenverbot angemessen scheint und die Ableistung des Präsenzdienstes beim Kreis der Wehrpflichtigen unabhängig von der Abschaffung des Waffenverbots des § 5 Abs. 5 ZDG als Teil der "persönlichen und fachlichen" Eignung gem. § 4 Abs. 1 Z 3. BDG eine Voraussetzung für die Aufnahme in den Justizwachdienst darstellt.

03. Februar 2010
Für die Bundesministerin:
i.V. Mag. Thomas Köberl

 

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