72/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 29.04.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

BMF -I/4 (I/4)

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

An die                                                                                                                            Sachbearbeiter:

Parlamentsdirektion                                                                                              Mag. Hans-Jürgen Gaugl

Telefon +43 (1) 514 33 501164

e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at

Dr. Karl Renner-Ring 3                                                                                       dvr: 0000078

1017 Wien-Parlament

GZ BMF-310212/0002-I/4/2010

Bezugnehmend auf die mit Schreiben vom 15. April 2010 unter GZ 17010.0020/15-L1.3/2010 übermittelte Petition Nr. 45 betreffend Glücksspiel-Wildwuchs am Beispiel der Marktgemeinde Jenbach - eine undurchschaubare und gefährliche Entwicklung" teile ich aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mit:

§ 19 Abs.1 lit. b Tiroler Veranstaltungsgesetz bestimmt für das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielapparaten ein gänzliches Verbot, sohin auch für jene Glücksspielautomaten, die § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt und daher der Regelung durch den Landesgesetzgeber offen stehen. Verfahrensbehörde nach § 50 Glücksspielgesetz sowie nach § 25 Tiroler Veranstaltungsgesetz ist jeweils die Bezirksverwaltungsbehörde. Ihr obliegt es auch, gegen unberechtigte Glücksspielangebote mit Sicherungsmaßnahmen (zB Beschlagnahme) oder Verwaltungsstrafverfahren vorzugehen. Die gleichen Vollzugsinstrumente stehen der Bezirksverwaltungsbehörde im Fall eines gewerblichen konzessionslosen Poker-Angebots zur Verfügung, da bereits mehrfach höchstgerichtlich ausjudiziert wurde, dass Poker als Glücksspiel zu qualifizieren ist.

Der Bereich der (traditionellen Sport-)Wetten fällt mangels Glücksspielqualifikation nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes und obliegt grundsätzlich der Regelung durch den Landesgesetzgeber.


Das Bundesministerium für Finanzen hingegen ist Aufsichtsbehörde über jene Glücksspielangebote, die auf Basis einer erteilten Bundeskonzession stattfinden.

Die Bewerbung von Glücksspielen im Inland ist ausschließlich Bundeskonzessionären gestattet sowie Spielbankkonzessionären des EU/EWR-Raumes für ausländische Betriebsstätten, wenn diesen eine Bewilligung des BMF für die Bewerbung erteilt wurde. Die Bewerbung anderer Glücksspiele im Inland stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Allfällige Strafverfahren darüber obliegen ebenfalls der Bezirksverwaltungsbehörde.

Vor diesem Hintergrund obliegt es daher den regionalen Behörden, gegen unberechtigtes Glücksspiel vorzugehen. Dass die rechtlichen Abgrenzungen im Einzelfall schwierig und Detailfragen ohne sachverständige Begleitung oftmals kaum zu lösen sind, ist dem Bundesministerium für Finanzen bekannt, es wurde seit geraumer Zeit an einer Neuregelung und Präzisierung der Rechtslage gearbeitet. Am 13. April 2010 haben Regierungsvorlagen zur Novellierung des Glücksspielgesetzes den Ministerrat passiert, die auch im Bereich der Begriffsdefinitionen, der Behördenzuständigkeit sowie der Verfahrens- und Strafbestimmungen mehr Klarheit schaffen sollen. Sollten diese Vorschläge im weiteren parlamentarischen Prozess beschlossen werden, sind für die zuständigen Behörden Verbesserungen zu erwarten, die ein Vorgehen gegen unberechtigtes Glücksspiel erleichtern.

29. April 2010

Für den Bundesminister

Mag. Gerhard Wallner

(elektronisch gefertigt)