135/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 25.07.2011
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Stellungnahme zu Petition

 

 

Anschrift

An die
Parlamentsdirektion


Dr. Karl Renner-Ring 3
1017 Wien-Parlament

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Barbara Klein
Telefon +43 (1) 514 33 501169
e-Mail Barbara.Klein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ BMF-310212/0009-I/4/2011

 

 

 

Erledigungstext:

»Bezugnehmend auf die mit Schreiben vom 28. Juni 2011 unter GZ 17010.0020/67-L1.3/2011 übermittelte Petition Nr. 80 betreffend Bereitstellung von selbstständigen Behindertenarbeitsplätzen zur beruflichen Integration von Vorzugsberechtigten durch Einführung eines Tabak-, Glücksspiel-, Sportwetteneinzelhandelsfachgeschäftssystems, teile ich aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mit:

 

Die Aufnahme von Regelungen im Sinne der Petition in das Tabakmonopolgesetz 1996 wäre abzulehnen, da sie nicht in den Regelungsgegenstand des Gesetzes fallen. Darüber hinaus erscheint die EU-rechtliche Zulässigkeit eines Monopols für den Vertrieb von Lotto, Toto und dergleichen zweifelhaft. Aus der Petition geht nicht hervor, weshalb das nunmehr vorgeschlagene System „befugter Verkaufsstandorte“, denen der Vertrieb der genannten Glücksspiele vorbehalten wäre, einer Prüfung durch den EuGH standhalten sollte.

 


Auch eine Änderung des Glücksspielgesetzes (GSpG) im Sinne der Forderung der Petition nach einem ausschließlichen Produktvertrieb im Wege von Tabakeinzelhandelsstandorten gemäß Tabakmonopolgesetz wird aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen abgelehnt.

 

Nach § 16 Abs. 14 GSpG idgF besteht für den Konzessionär nach derzeitiger Rechtslage kein Kontrahierungszwang zum Vertragsabschluss mit Tabak-Trafiken, da der Gesetzgeber die Anwendung dieser Bevorzugungsregelung nur bei Vorliegen bestimmter kumulativ erfüllter persönlicher und sachlicher Voraussetzungen vorgesehen hat. Danach hat der Konzessionär einen Vertrieb im Wege von Tabakverschleißgeschäften lediglich durchzuführen

1. für der Vertrieb des Lottos, Totos und Zusatzspiels

2. durch bestimmte zu bevorzugende (i.S. bedürftige) Personen

3. unter Beachtung deren Geschäftstüchtigkeit, Geschäftsräumlichkeiten und günstige örtliche Lage.

 

Den Forderungen der Petition steht weiters § 16 Abs. 12 und 13 GSpG entgegen, die für den Konzessionär einen zwingenden Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen bestimmen.

 

Im Rahmen der Zielsetzungen des österreichischen Glücksspielmonopols und des GSpG liegt die Gestaltung des Vertriebsnetzes in der Privatautonomie des Konzessionärs und besteht Vertrauensschutz für dessen Vertriebspartner.

 

 

25. Juli 2011
Für die Bundesministerin
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)