142/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 12.08.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

Parlamentsdirektion, Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen, Petition Nr. 79 betreffend Übernahme des Schulversuchs 'Volksschulen und Volksschulklassen mit musikalischem Schwerpunkt' in das Regelschulwesen; Ressortstellungnahme

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erlaubt sich zu der übermittelten Petition Nr. 79 betreffend Übernahme des Schulversuchs Volksschulen und Volksschulklassen mit musikalischem Schwerpunkt“ in das Regelschulwesen wie folgt Stellung zu nehmen:

Festzuhalten ist, dass der Grundschule der Volksschule gemäß den §§ 9 ff des Schulorganisa- tionsgesetzes ein grundlegender, über spezielle Vertiefungen hinausgehender Bildungsauftrag zukommt. In der Grundschule hat die Volksschule eine für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsame Elementarbildung zu vermitteln.

Dabei soll in Verbindung mit dem einschlägigen Lehrplan den Kindern eine grundlegende und ausgewogene Bildung im sozialen, emotionalen, intellektuellen und körperlichen Persönlich- keitsbereich ermöglicht werden. Ausgehend von den individuellen Voraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler, hat die Grundschule daher unter anderem die Aufgabe der Entwicklung und Vermittlung grundlegender Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Einsichten und Einstellungen, die dem Erlernen der elementaren Kulturtechniken (einschließlich eines kindgerechten Umganges mit modernen Kommunikations- und Informationstechnologien), einer sachgerechten Begegnung und Auseinandersetzung mit der Umwelt sowie einer breiten Entfaltung im musisch-technischen und im körperlich-sportlichen Bereich dienen.

 


Seite 2 von 2 zu Geschäftszahl BMUKK-10.353/0093-III/4/2011

 

Die österreichweite Schaffung von Sonder- oder Schwerpunktformen erscheint im Grundschul- bereich im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Elementarbildung der Kinder folgend dem gesetzlichen Auftrag verfrüht. Bei einer angedachten gesetzlichen Verankerung von solchen Schwerpunktsonderformen, vergleichbar mit jenen der Hauptschulen und der allgemein bildenden höheren Schulen, wäre etwa neben der Öffnung der Sprengelbestimmungen analog zu den Schwerpunkthauptschulen (Berechtigungssprengel) insbesondere auch zu bedenken, dass die Aufnahme im Hinblick auf die besondere Aufgabe einer Sonderform regelmäßig die erforderliche Eignung für die Aufnahme voraussetzt, die dann im Wege einer Eignungsprüfung bei knapp 6-Jährigen festzustellen wäre.

Allfällige Schwerpunktsetzungen im Sinne eines „Mehr im musisch-kreativen Bereich“ werden im Schulversuch entsprechend dem Rundschreiben Nr. 13/2010 (Allgemeine Richtlinien für die Beantragung und Durchführung von Schulversuchen an Volksschulklassen mit musikalischem Schwerpunkt) eröffnet.

Zielführend erscheint auf jeden Fall die bestehende Verankerung der musikalischen Erziehung im schulischen Alltag, um so die kreative Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu unterstützen und so zur angesprochenen Förderung der allgemeinen Leistungen beizutragen.

Wien, 12. August 2011

Für die Bundesministerin:

SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller

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