195/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 02.04.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

Betreff:    Petition Nr. 137 betreffend Initiative für die Änderung des Pyrotechnikgesetzes

            2010“

Unter Bezug auf das Schreiben vom 14. März 2012, GZ 17010.0020/28-L1.3/2012, wird nachstehende Stellungnahme übermittelt:

Vorweg darf festgehalten werden, dass das Pyrotechnikgesetz (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, eingehende Regelungsregime vorsieht, die gewährleisten sollen, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen vermieden werden. Insbesondere dürfen Bewilligungen durch die Behörde nur erteilt werden, wenn im konkreten Einzelfall die genannten Gefährdungen sowie eine unzumutbare Lärmbelästigung nicht zu befürchten sind. Darüber hinaus enthält das PyroTG weitgehende Verbote hinsichtlich Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen.


Im Rahmen der vorgegebenen Möglichkeiten werden besonders zur Zeit des Jahreswechsels sowohl polizeiliche Überwachungsmaßnahmen angeordnet als auch die Bevölkerung - ua. via Medien - über die wesentlichen Bestimmungen des PyroTG und die Folgen von Übertretungen derselben informiert. Durch diese Maßnahmen kann insgesamt eine bestmögliche Vollziehung des PyroTG durch die Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erreicht werden.

Die Erlassung des Pyrotechnikgesetzes 2010 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 und Art. 102 Abs. 2 B-VG (Kompetenztatbestand Sprengmittelwesen“). Ausgehend von dieser verfassungsrechtlichen Grundlage und den entsprechenden einfachgesetzlichen Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 des Sicherheitspolizeigesetzes und §§ 5 f PyroTG ist das Pyrotechnikgesetz dem Bereich der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen und von den örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden zu vollziehen. Demgemäß sind Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im PyroTG überwiegend unter rein sicherheitsverwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten geregelt.

Dieser sicherheitsverwaltungsrechtliche Ansatz ist im Wesentlichen auch der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (Pyrotechnikrichtlinie) immanent.

Soweit Regelungsbedarf bestehen sollte, der andere als die im Pyrotechnikgesetz und der Pyrotechnikrichtlinie primär vorgesehene Schutzziele verfolgt, insbesondere solche des Umweltschutzes, wären nach Ansicht des BM.I solche Normen in den jeweiligen Materiengesetzen vorzusehen. Zu denken wäre dabei insbesondere an die einschlägigen Rechtsmaterien betreffend Immissionsschutzgesetze und im Bereich des Chemikalienrechtes.

Zu den einzelnen Punkten für eine Änderung des Pyrotechnikgesetzes wird wie folgt ausgeführt:

Zu § 2 Abs. 2 Ziffer 2 PyroTG:

Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen dienen vorrangig der Präsentation von neuen Produkten für ein Fachpublikum. Manche dieser Produkte sind zum Zeitpunkt der Präsentation auf dem europäischen Markt noch nicht eingeführt. Es erscheint sinnvoll, erst bei Interesse des Handels am Vertrieb dieser pyrotechnischen Produkte, diese sämtlichen Regelungen und damit auch denen über das Inverkehrbringen zu unterwerfen. Damit wird hintangehalten, dass den Erzeugern für den Fall, dass kein Interesse am Handel mit diesen Produkten besteht, frustrierte Kosten entstehen.

Zu § 3 Abs. 2 PyroTG

Gemäß § 94 Z 18 GewO ist die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie der Handel mit pyrotechnischen Artikeln ein reglementiertes Gewerbe. Im Hinblick darauf, dass eine Gewerbeberechtigung zur Erzeugung und zum Handel von bzw. mit pyrotechnischen Gegenständen auch die Berechtigung diese zu erwerben und besitzen mitumfasst, war eine entsprechende Ausnahme im PyroTG vorzusehen, um eine Doppelbewilligungspflicht für Erwerb und Besitz zu vermeiden.

 

Personen, die im Rahmen ihrer einschlägigen beruflichen Tätigkeit Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen für die Fahrzeugindustrie, worunter insbesondere Airbags und Gurtenstraffer zu verstehen sind, haben, weisen aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung in diesem Bereich ausreichende Kenntnisse auf, die eine teilweise Ausnahme vom Geltungsbereich des PyroTG rechtfertigt.

Zu § 8 Abs. 1 PyroTG

Ein Pyrotechnik-Ausweis ist zu entziehen, wenn insbesondere die Verlässlichkeit des Betroffenen nicht mehr gegeben ist. Die Kriterien hinsichtlich des Vorliegens der Verlässlichkeit sind in § 16 PyroTG geregelt und orientieren sich inhaltlich an jenen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit. Während § 16 Abs. 1 PyroTG eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet, enthalten die Abs. 2 bis 5 des § 16 PyroTG konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss. Ein Verstoß gegen das Pyrotechnikgesetz kann somit bereits aufgrund der geltenden Rechtslage zu einer Entziehung des Pyrotechnik- Ausweises wegen mangelnder Verlässlichkeit führen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 vorliegen.

Zu 19 Abs. 1 PyroTG

Gemäß § 18 Abs. 4 PyroTG ist Voraussetzung für die Teilnahme an einem Pyrotechnik- Lehrgang (§ 17 Abs. 3 Z. 1 PyroTG), dass der Kursteilnehmer eine Verlässlichkeitsbescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG beibringt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bereits derzeit nur Personen ein Pyrotechnik-Ausweis ausgestellt werden darf, deren Verlässlichkeit von der Behörde überprüft worden ist.


Zu § 28 Abs. 1 PyroTG

Die Pyrotechnikrichtlinie sieht das Erfordernis der Fachkenntnis für den Erwerb und Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, S1 und P1 nicht vor. Eine entsprechende Änderung des PyroTG ist mit den Regelungen der Pyrotechnikrichtlinie nicht vereinbar und kann nach ho. Ansicht auch nicht auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie gestützt werden.

Zu § 15 PyroTG

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die in der Pyrotechnikrichtlinie festgehaltenen Altersbeschränkungen zu übernehmen und damit eine EU-konforme Bestimmung zu schaffen. Dies führte zu einer Anhebung der Altersbeschränkung für die Kategorie F1 (Klasse I nach dem Pyrotechnikgesetz 1974) und zu einer Senkung der Altersbeschränkung für die Kategorie F2 (Klasse II nach dem Pyrotechnikgesetz 1974).

Zum Vorschlag der Einschränkung der Verkaufszeiten für pyrotechnische Gegenstände

Der Vorschlag wäre primär vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aus gewerbe- und handelsrechtlicher Sicht zu prüfen.

Zu § 29 Abs. 2 PyroTG

Das Böllerschießen ist nur aufgrund einer besonderen Bewilligung zulässig. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat die Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung des Verwendungsortes und der in Aussicht genommenen Verwendungszeit darauf zu achten und allenfalls entsprechende Auflagen zu erteilen, dass insbesondere keine unzumutbare Lärmbelästigung zu besorgen ist. Ein Mindestabstand von 1000 m (dies bedeutet einen Durchmesser von 2000 Metern) vom Verwendungsort zu den in der Petition genannten Gebieten und Einrichtungen würde voraussichtlich ein Böllerschießen nur mehr in abgelegenen Gebieten ermöglichen. Dies würde im Ergebnis eine wesentliche Einschränkung des Jahrhunderte alten Brauchtums des Böllerschießen anlässlich von feierlichen oder festlichen Anlässen darstellen.

Zu § 38 Abs. 2 PyroTG

Eine allfällige Erweiterung der Aufzählung von Objekten und Gebieten in § 38 Abs. 2 PyroTG sollte jedenfalls berücksichtigen, ob die Einrichtung für den normunterworfenen Bürger, etwa als denkmalgeschützter Altbau, erkennbar ist. Es darf in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen werden, dass eine Kennzeichnung gemäß §§ 12 und 13 Denkmalschutzgesetz nicht zwingend vorgesehen ist.


Zu § 38 Abs. 3 PyroTG

Durch die Regelung des § 38 Abs. 3 PyroTG sollte dem Verfügungsberechtigen einer in § 38 Abs. 2 PyroTG genannten Einrichtung die Möglichkeit eingeräumt werden, etwa anlässlich einer Jubiläumsfeier, pyrotechnische Gegenstände zu verwenden. Im Hinblick darauf, dass sich diese Einrichtungen oftmals im Ortsgebiet befinden, wird desfalls lediglich die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 in Frage kommen. Darüber hinaus ist die Verwendung nur erlaubt, wenn gewährleistet ist, dass Gefährdungen, insbesondere von Eigentum, nicht entstehen.

 

Zum Tierschutz

Neben der Umsetzung der Pyrotechnikrichtlinie wurde in das Pyrotechnikgesetz insbesondere erstmals ausdrücklich eine Regelung aufgenommen, die auf den Schutz von Tieren vor Beeinträchtigungen durch unzumutbare Lärmbelästigungen abstellt. In § 38 Abs. 2 PyroTG ist vorgesehen, dass die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Tierheimen und Tiergärten verboten ist. Dieses Verbot bezieht sich auf alle Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen. Darüber hinaus ist in § 38 Abs. 1 PyroTG normiert, dass die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet grundsätzlich verboten ist. Eine Zusammenschau der beiden genannten Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes zeigt aus dem Blickwinkel des Tierschutzes, dass bereits derzeit im Ortsgebiet und in unmittelbarer Nähe von Tierheimen und Tiergärten ein vollständiges Verbot der Verwendung von Raketen und Knallkörpern der Kategorie F2 besteht und daher dem Tierschutzanliegen weitgehend Rechnung getragen wird.

Im gegebenen Zusammenhang wird auch auf die durch das Pyrotechnikgesetz neu aufgenommene Bestimmung des § 34 PyroTG verwiesen, die ua. den Besitz und die Verwendung von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten (Blitzknallsätze erzeugen auch in sehr geringen Mengen einen verhältnismäßigen lauten Knalleffekt), generell verbietet.

Für die Bundesministerin:

Mag. Franz Eigner

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