205/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 24.04.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

Parlamentsdirektion, Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen, Petition Nr. 135

betreffend "Notwendigkeit und Neuregelung etwaiger Sanktionen bei nachhaltigem

und unentschuldigtem Fernbleiben von der Schule" (Grazer Gemeinderat); Ressortstellungnahme

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erlaubt sich zu der übermittelten Petition Nr. 135 betreffend Notwendigkeit und Neuregelung etwaiger Sanktionen bei nachhaltigem und unentschuldigtem Fernbleiben von der Schule" wie folgt Stellung zu nehmen:

Einleitend sei bemerkt, dass zum Fernbleiben vom Unterricht § 45 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Kinder § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 bereits derzeit ausführliche Anordnungen bestehen; dazu zählt auch das Verlangen nach Vorlage von ärztlichen Zeugnissen im Fall längerer Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit. Das unentschuldigte Fernbleiben kann, wenn eine Verletzung von Erziehungspflichten vorliegt, letztendlich im Wege des § 48 des Schulunterrichtsgesetzes zur Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bzw. im Fall der Verletzung der Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere auch des regelmäßigen Schulbesuchs gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes 1985 zur Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde führen.


Alle Schulleitungen sind angehalten, die Erziehungsberechtigten auf die Rechtsfolgen bei Schulpflichtverletzungen hinzuweisen. Ferner wird seitens der Schulen intensiv mit den Jugendwohlfahrtsträgern zusammengearbeitet. Bei Elternabenden, Klassen- und Schulforen wird auf die gesetzliche Lage etwa betreffend die Beurlaubung“ von Schülerinnen und Schülern hingewiesen. Zur Verringerung der Anzahl der Fälle von Schulpflichtverletzungen werden in erster Linie lokal vor Ort intensive Elterngespräche unter Einbeziehung der Schulaufsicht geführt.

Zudem stehen die allgemeine Schulinformation des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und die Schulservicestellen in den Landesschulräten als Erstinformations- und -beratungssteilen bei Fragen und Problemstellungen zum Thema Schule sowie Schul-/Bildungslaufbahn zur Verfügung. Ziel ist es unter anderem lösungsorientierte Perspektiven aufzuzeigen und Informationsdefizite zu beheben. In diesem Zusammenhang wird etwa auf den Ratgeber zum Schulalltag“ des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur hingewiesen, der auch den Themenbereich Unentschuldigtes Fernbleiben" behandelt. Im Rahmen der Schulpsychologie-Bildungsberatung wird dem Phänomen Schulverweigerung und Schulabsentismus besonderes Augenmerk gewidmet.

Das Nichterfüllen von Pflichten und daran anknüpfende Konsequenzen sind, bei Verletzungen der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht, grundsätzlich als ultima ratio konzipiert (§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Verwaltungsstrafe nicht zu einer unverhältnismäßigen Armutsgefährdung von einkommensschwachen Familien/ Alleinerzieherinnen und -erzieher führen soll. Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Komponente wird auf die Regelung des §26 VStG hingewiesen. Demnach sind die Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz zur Untersuchung und Bestrafung aller Über- tretungen zuständig, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist. Das Schulpflichtgesetz 1985 folgt dieser Konzeption, zumal bei den Bezirks- verwaltungsbehörden die entsprechende Kompetenz zur adäquaten Durchführung von verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren besteht.

Wien, 24. April 2012

Für die Bundesministerin:

SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller

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