207/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 26.04.2012
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Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

Stellungnahme des Bundesministeriums für
Wirtschaft, Familie und Jugend

 

 

Einleitend ist Folgendes festzuhalten:

 

Zur Befürchtung einer Erleichterung der Einführung von Mogelpackungen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) irreführende Geschäftspraktiken insbesondere hinsichtlich der wesentlichen Merkmale (insbesondere Menge) des Produkts und somit Mogelpackungen unzulässig sind. Im Falle von Mogelpackungen kann somit nach § 14 UWG gegen ein entsprechendes Vorgehen der Anspruch auf Unterlassung dieser Geschäftspraktik von Mitbewerbern, von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Verein für Konsumenteninformation bei den zuständigen Handelsgerichten geltend gemacht werden.

 


Dringlicher Antrag:

§ 10a Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz statuiert: "Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist." Somit ist für alle Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, als Grundpreis jeweils 1 Kilogramm oder 1 Liter anzugeben, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.

 

Konkret zur Lesbarkeit der Preise ergibt sich aus § 4 Abs. 1 PrAG, dass die "Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter (…) so auszuzeichnen sind, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann." Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung schließt das Wort "Betrachter" ein, dass von derjenigen Stelle, von der das Sachgut betrachtet werden kann (etwa vor der Auslage oder im Geschäft vor einem Regal), der für dieses Sachgut verlangte Preis leicht festgestellt werden kann, ohne dass eine Ortsveränderung notwendig ist, um den Preis zu erfahren.

 

Zusatzantrag:

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die zunehmende Bedeutung der Grundpreisauszeichnung aufgrund der Aufhebung der normierten Verpackungsgrößen erkannt und der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich die Ausarbeitung einer freiwilligen Vereinbarung über bestimmte Standards für die Grundpreisauszeichnung übertragen, welche im Dezember 2009 in Form einer Charta abgeschlossen wurde. In der Charta verpflichtet sich der Großteil der Lebensmitteleinzelhändler zu folgender Angabe des Verkaufspreises von Waren und des Grundpreises:

 

Auf dem Regalschild sollte der Verkaufspreis auf der rechten Seite des Etiketts und der Grundpreis ebenfalls auf der rechten Seite des Etiketts unter dem Verkaufspreis angeführt werden. Die Angabe des Verkaufspreises in Euro sollte in der Größe von mindestens 8 mm, jene des Grundpreises in mindestens 4 mm Schriftgröße erfolgen. Die Differenzierung zwischen Verkaufs- und Grundpreis muss leicht möglich und die Preise müssen leicht lesbar sein. Diese Standards werden seit 1. September 2010 angewendet.

 

Nach § 10a Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz ist bei "Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, (…) neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist."

 

Hinsichtlich der Regelung bei Produkten, die in Öl eingelegt sind, ist auf das zuständige Bundesministerium für Gesundheit zu verweisen. Eine Grundpreisauszeichnung bei Küchenrollen etc. ist aufgrund der erheblich unterschiedlichen Qualität dieser Produkte nicht zielführend.