213/SPET XXIV. GP
Eingebracht am
02.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petition
Präsidentin des Nationalrats
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 30.April 2012
Geschäftszahl: BMWFJ-10.107/0004-IM/a/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
In der Beilage übermittle ich Ihnen die Stellungnahme meines Hauses zur Petition Nr. 135 betreffend "Notwendigkeit einer Neuregelung etwaiger Sanktionen bei nachhaltigem und unentschuldigtem Fernbleiben von der Schule" mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.
Mit freundlichen Grüßen
Beilage
Die Streichung oder Kürzung der Familienbeihilfe für Kinder, die der Schulpflicht nicht nachkommen, wird seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend als unmittelbare Sanktion nicht erwogen.
Grundsätzlich wird die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, ohne dass in Bezug auf das Kind besondere Voraussetzungen erforderlich sind. Erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres muss eine Berufsausbildung absolviert werden, damit die Familienbeihilfe zuerkannt werden kann. Es gibt somit keine unmittelbare sachliche Rechtfertigung, bei einer Verletzung der Schulpflicht die Familienbeihilfe einzustellen oder zu kürzen.
Die Familienbeihilfe ist nach dem Gesetz und dem zu Grunde liegenden Kompetenzartikel der Bundesverfassung (Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG) eine Leistung, die der (Teil-)Abgeltung der Unterhaltslasten dient, die die Eltern nach dem Gesetz für ihre nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder zu erbringen verpflichtet sind. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dient sie im Bedarfsfall auch zum steuerlichen Ausgleich der Kindesunterhaltskosten. Daher wäre eine Streichung oder Kürzung der Familienbeihilfe verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, zumal davon auszugehen ist, dass für die Kinder - auch wenn sie die Schule unentschuldigt nicht besuchen - weiterhin eine Unterhaltsverpflichtung besteht.
Unabhängig davon würde eine solche Vorgangsweise ein sehr aufwändiges Verwaltungsverfahren verursachen, das Schulbehörden und Finanzverwaltung zusätzlich belasten würde.
Anzumerken ist auch, dass präventive sowie pädagogische und psychologische Maßnahmen Vorrang haben sollten, wobei beim "Schulschwänzen" das Zusammenwirken der Institutionen, Behörden und der Jugendwohlfahrt gefordert ist, das flächendeckend in Österreich gut ausgebaut ist. Darüber hinaus bieten auch die Familien- bzw. Elternberatungsstellen Unterstützung an. Zudem sind, wie entsprechende Studien ergeben, die zentralen Einflussgrößen für Schulabsentismus vielfältig; dazu zählt nicht allein das häusliche Umfeld, sondern auch die Peer-Group oder die Schule selbst. Wirksame Maßnahmen zur Vermeidung des Phänomens müssen daher auf allen Ebenen ansetzen.
In diesem Zusammenhang befinden sich auf Regierungsebene einige Maßnahmen, wie etwa verpflichtende Elterngespräche, Motivforschung, um eine bessere Prävention zu ermöglichen, sowie eine statistische Erhebung von Schulpflichtverletzungen in Ausarbeitung.