225/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 25.05.2012
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Stellungnahme zu Petition

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 23. Mai 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.107/0014-IM/a/2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

In der Beilage übermittle ich Ihnen die Stellungnahme meines Hauses zur Petition Nr. 154 betreffend "Verhinderung eines Großsteinbruches in Bad Ischl" mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

Beilage


 

 

 

 


Stellungnahme des Bundesministeriums für
Wirtschaft, Familie und Jugend

 

Nach dem in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fallenden Mineralrohstoffgesetz (MinroG) sind für eine Erweiterung des bestehenden Steinbruches im Gebiet der Stadtgemeinde Bad Ischl sowohl eine Bergwerksberechtigung als auch ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erforderlich, wobei Letzterer das Vorliegen einer Bergwerksberechtigung voraussetzt. Die Bergwerksberechtigung stellt eine für höherwertige mineralische Rohstoffe vorgesehene Form einer Bergbauberechtigung dar, die in erster Linie dazu dient, dass sich deren Inhaber das Bergrecht vor anderen möglichen Interessenten sichert. Bergwerksberechtigungen werden von der Montanbehörde im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt; dazu zählt u. a., dass sich im Bereich der beantragten Fläche ein Vorkommen eines bergfreien mineralischen Rohstoffes (im vorliegenden Fall: hochwertiger Kalkstein in Festgesteinsform) befindet.

Ferner besteht für die Steinbrucherweiterung keine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, da - nach dem Vorbringen des Landes Oberösterreich zum Ansuchen um Verleihung einer Bergwerksberechtigung - zumindest auch eine naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigung erforderlich sind.

 

Bei der Montanbehörde im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wurde um die Verleihung einer Bergwerksberechtigung angesucht. Da vom Land Oberösterreich aber im Rahmen seiner Parteistellung - wie auch von der Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Anhörungsrechtes - aus fachlicher Sicht Zweifel an der gleichfalls erforderlichen Genehmigungsfähigkeit eines Abbaus auf der gesamten zur Verleihung beantragten Fläche nach dem Forstgesetz 1975 und dem OÖ Naturschutzgesetz geäußert wurden, hat die Verleihungswerberin der Montanbehörde in der Folge unter Bezugnahme auf Gespräche mit den Natur- und Forstsachverständigen mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die Verleihungsfläche wesentlich einzuschränken, wofür die Ausarbeitung neuer Unterlagen erforderlich ist, sodass das Verfahren derzeit ruht.

 

Die Bergwerksberechtigung ist aber nur ein Rechtstitel (ähnlich wie im Gewerbeverfahren die Gewerbeberechtigung). Ob und unter welchen Bedingungen ein Rohstoffabbau auf der ganzen oder auf einem Teil einer verliehenen Berechtigungsfläche tatsächlich stattfinden kann, richtet sich nach den Bestimmungen des MinroG über Gewinnungsbetriebspläne, die die Ausübung der  Bergbauberechtigung normieren. Zusätzlich zu den Parteistellungen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren räumt das MinroG für das Gewinnungsbetriebsplanverfahren auch der Gemeinde eine umfassende Parteistellung ein.

 

Die Aussage in der gegenständlichen Petition: "Die Stadtgemeinde Bad Ischl hat keinerlei Parteistellung bzw. Mitspracherecht, die Entscheidung fällt im Wirtschaftsministerium" entspricht daher nicht der Rechtslage.