267/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 18.02.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

Parlamentsdirektion, Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen, Petition Nr. 174 betreffend Bundesfachschule für Flugtechnik (BFS) in Langenlebarn; Ressortstellungnahme

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erlaubt sich zu der übermittelten Petition Nr. 174 betreffend Bundesfachschule für Flugtechnik (BFS) in Langenlebarn wie folgt in Bezug auf die um Unterstützung ersuchten vier Punkte Stellung zu nehmen:

Vorausgeschickt wird, dass der Standort der Fachschule für Flugtechnik in Langenlebarn auf Interesse und Initiative des seinerzeitigen Bundesministeriums für Landesverteidigung zurückzuführen ist. In dieser Fachschule wurden ursprünglich jene Fachkräfte herangebildet, die zur Betreuung der Luftfahrzeuge des österreichischen Bundesheeres gebraucht wurden.

Wie in der gegenständlichen Petition Eingangs mit „Ressortübereinkommen“ angesprochen, werden im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens zwischen den beteiligten Ressorts die erforderlichen Lehrkräftewerteinheiten vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellt und das Nicht-Lehrkräftepersonal sowie der Sachaufwand bis hin zum Schulgebäude, somit die in der Petition unter Punkt 4 vermerkten Investitionen in die Infrastruktur, vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport getragen.

Der Standort in Langenlebarn ist durch die synergetische Verknüpfung mit dem geführten Fliegerhorst Langenlebarn begründet und es profitieren die Schülerinnen und Schüler direkt von dieser Fachexpertise als einen wesentlichen Teil des Schulkonzepts an diesem Unikatsstandort. Sollte das österreichische Bundesheer im Rahmen der Reorganisation der Luftstreitkräfte diesen Standort schließen, würde auch jede Begründung zur Fortführung des Standortes als Bundesfachschule entfallen. Da es sich jedoch um die einzige Ausbildungsform in Österreich handelt, wäre eine Angliederung an einen anderen bereits bestehenden größeren HTL-Standort ins Auge zu fassen.

Angemerkt wird weiters, dass die Wartung und Instandhaltung von Flugzeugen ein Schwerpunkt der Fachschule für Flugtechnik ist, wobei die Ausbildung gemäß den Lizenzen nach dem EU-weit gültigen Flugrecht die wesentliche Qualitätskomponente bedeutet (EASA - European Aviation Safety Agency, Part 66). Die Absolventinnen und Absolventen erfüllen diese Anforderungen des partiellen Arbeitsmarktes in diesem Bereich und sind daher breit einsetzbar.

 

Sie erhalten mit dem Abschlusszeugnis der Fachschule ein Zeugnis über die Part-66- Grundlizenzen.

Was die Frage der „Gewährung der Teilrechtsfähigkeit“ an der Fachschule für Flugtechnik anbelangt, so wird auf die Bestimmungen des § 128c des Schulorganisationsgesetzes hingewiesen, insbesondere die Abs. 1 bis 4. Gemäß Abs. 2 wird die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten. Entsprechend Abs. 3 hat der Schulleiter nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuss bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen. Die erläuternden Bemerkungen zur korrespondierenden Regierungsvorlage (RV 934 dB. XX. GP) führen zu den Abs. 3 und 4 ua. Folgendes aus: „... Die Schulbehörde erster Instanz hat sodann zu prüfen, ob die namhaft gemachte Person die grundsätzliche Eignung zum Geschäftsführer besitzt, ob die Einhaltung der in Abs. 5 Z 1 bis 5 genannten Kompetenzgrenzen zu erwarten ist und ob auch bei Aufnahme von Aktivitäten im Bereich der Teilrechtsfähigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Schule, insbesondere der Erfüllung des Lehrplanes, voraussichtlich gewährleistet erscheint. ...“. Nach Auskunft der zuständigen Schulbehörde erster Instanz, des Landesschulrates für Niederösterreich, gibt es derzeit (25. Jänner 2013) keinen Antrag der Schulleitung der in Rede stehenden Bundesschule auf beabsichtigte Gründung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit.

Hinsichtlich der dualen Berufsausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik darf auf die Lehrberufsliste bzw. die entsprechende Ausbildungsordnung (BGBl. II Nr. 271/2005) auf Grundlage des Berufsausbildungsgesetzes einerseits und daran anknüpfend hinsichtlich der Führung einer öffentlichen Berufsschule als Angelegenheit der Schulerrichtung und -erhaltung auf die gesetzliche Schulerhalterschaft des Landes Niederösterreich (§ 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes) andererseits hingewiesen werden. Eine Zuständigkeit für diese Frage der Führung einer Berufsschule besteht auf Grund der gesetzlich geregelten Schulerhalterschaft des Landes sohin für den Bund bzw. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht.

Ergänzt wird, dass nach den vorliegenden Informationen der angesprochene Lehrberuf grundsätzlich an der Landesberufsschule Amstetten und an der Landesberufsschule Knittelfeld in der Steiermark geführt wird. Da nach Kenntnisstand des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur der Schulerhalter Land Niederösterreich derzeit keine geeigneten Schulräumlichkeiten für eine Berufsschule des angesprochenen Lehrberufes zur Verfügung stellt, gibt es seit mehreren Jahren zwischen dem Schulerhalter Land und dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eine Vereinbarung zur Führung einer Berufsschule in den Objekten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.

Wien, 18. Februar 2013

Für die Bundesministerin:

SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller

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