268/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 20.02.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

Stellungnahme BMFöD zu Petition Nr. 61 und Bürgerinitiative Nr. 41 betreffend Obsorge

Die Sektion II des Bundeskanzleramts beehrt sich der Parlamentsdirektion nachfolgende Stellungnahme zur Petition Nr. 61 und zur Bürgerinitiative Nr. 41 zu übermitteln:


Das neue  Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013  ist mit 1.2.2013 in Kraft getreten. Es wurde damit ein wichtiger Schritt zur Modernisierung des Familienrechts gesetzt. Mit dieser Novelle wurde auch ein Antragsrecht für ledige Väter auf (gemeinsame) Obsorge verankert und damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Sporer ((Beschwerde-Nr. 35637/03) sowie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen. Darüber hinaus wurden mit der Novelle die Obsorge, das Kontaktrecht (Besuchsrecht) sowie das Namensrecht neu geregelt. Es wurde auch eine Familiengerichtshilfe im Gesetz verankert, deren Ziel es ist deeskalierend zu wirken und einvernehmliche Lösungen zu fördern.

1.    Mehr Kontinuität für Kinder durch Schaffung klarer Verhältnisse

      Es besteht die Möglichkeit des Ausspruchs der gemeinsamen Obsorge auch bei strittigen Scheidungen, wenn das dem Kindeswohl entspricht (nach einer „Abkühlphase“).

 


      Das    Kontaktrecht    wird    ausgebaut    und    die    Bedürfnisse   der   Kinder   mehr
berücksichtigt.    Sogenannte    „BesuchsmittlerInnen“    können    vom    Gericht    zur besseren Durchsetzung von Kontaktrechten eingesetzt werden.

      Die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge lediger Eltern wird vereinfacht und kann am Standesamt vereinbart werden.

      Verpflichtende  Vereinbarung des Besuchsrechts bei  einvernehmlichen Scheidungen.

2.    Gesetzliche Verankerung des Kindeswohls

      Erstmals wird das Kindeswohl mit einer 12-Punkte-Definiton verankert und als leitender  Grundsatz in Angelegenheiten der Obsorge und der  persönlichen Kontakte in den Mittelpunkt gestellt.

      Als Beitrag zur Verbesserung der Situation von Kindern müssen Eltern von minderjährigen Kindern im  Rahmen einer  einvernehmlichen  Scheidung nachweisen,  dass sie sich bei einer geeigneten Stelle  oder  Person  über die aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer Kinder beraten haben lassen.

3.    Schnellere Verfahren und begleitende Maßnahmen

      Die Familiengerichtshilfe begleitet und unterstützt die Familien während des Gerichtsverfahrens und versucht schon vor Prozessbeginn eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

      BesuchsmittlerInnen  prüfen  bei Streit bzgl der Umsetzung  des  Kontaktrechts ob die vereinbarten  Kontakte  eingehalten  wurden und unterstützen  beim  Finden einer einvernehmlichen Lösung.

      Phase der  vorläufigen elterlichen Verantwortung („Abkühlphase“): Bei strittigen Fällen soll sechs Monaten lang die Obsorgeregelung so bleiben, wie sie bis zur Antragsstellung  war. Jenem Elternteil,  der  nicht  mit der  hauptsächlichen Betreuung des Kindes  betraut ist, ist ein Kontaktrecht einzuräumen.  Nach Ablauf der sechs Monate, hat das Gericht dann aufgrund der  Erfahrungen  in  der Phase der elterlichen  Verantwortung  und nach Maßgabe des Kindeswohls über die Obsorge endgültig zu entscheiden. Das Gericht kann dann die alleinige Obsorge oder die Obsorge beider Eltern aussprechen.

Im Zuge des parlamentarischen Prozesses wurde auch eine Evaluierung der Novelle

verabschiedet, die eine Evaluierung bis Ende 2016 vorsieht.

Freundliche Grüße

7. Februar 2013
Für die Bundesministerin:

STOCKINGER

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