274/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 28.03.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

Betreff:    Petition 193 betreffend "Änderung des Waffengesetzes - Einführung von Alko-Tests vor Jagden"

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. März 2013 betreffend die Petition 193 wird nachstehende Stellungnahme übermittelt:

Zu Punkt 1

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd sind - entsprechend der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung - in den landesgesetzlichen Jagdgesetzen geregelt. Demgemäß wären allfällige (weitergehende) Regelungen hinsichtlich der Ausbildung von Jägern und damit zusammenhängend, die Verpflichtung einer „psychologischen Verlässlichkeitsprüfung“ im Rahmen der Jagdausbildung oder als Voraussetzung für die Ausstellung einer Jagdkarte, in den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen vorzusehen.


Aus waffenrechtlicher Sicht ist auszuführen, dass bei der Jagd im Regelfall Repetiergewehre und (Einzellader-) Flinten verwendet werden, die nach dem Waffengesetz unter Schusswaffen der Kategorie C bzw. D fallen. Für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist keine Waffenbesitzkarte und kein Waffenpass erforderlich. Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Personen über 18 Jahren generell, somit auch Jägern, ohne psychologische Testung im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG möglich.

Zu Punkt 2

Die erkennbare Zielrichtung des Punktes 2 der Petition, nämlich, dass Jagdteilnehmer bei der Jagd und damit beim Umgang mit Schusswaffen nicht alkoholisiert sein sollten, wird seitens des Bundesministeriums für Inneres unterstützt. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Jagd grundsätzlich dem Landesgesetzgeber Vorbehalten sind. Die Beurteilung, ob diese Regelungen ausreichend sind, insbesondere ob (weitere) Aufgaben in diesem Zusammenhang den Jagdverantwortlichen/Jagdveranstalter eingeräumt, oder ob derartige Kontrollen und Befugnisse auch von den zur Überwachung der Einhaltung der Jagdgesetze berufenen „Jagdaufsichtsorganen“ übertragen werden sollen, obliegt dem jeweiligen Landesgesetzgeber. Eine Mitwirkung der Sicherheitsexekutive in diesem Bereich erscheint nicht zielführend, im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen würde dies zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Erfüllung der Kernaufgaben im Bereich der Sicherheits- Kriminal- und Verkehrspolizei führen.

 

Für die Bundesministerin:

Mag. Franz Eigner

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