290/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 11.07.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Johannesgasse 5
1010 Wien

Sachbearbeiterin:
Edith Wanger
Telefon +43 1 51433 501161
Fax +43 1514335901161
e-Mail Edith.Wanger@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-310212/0012-I/4/2013

 

 

 

 

Bezugnehmend auf das Mail vom 20. Juni 2013, Zl. 17010.0020/45‑L1.3/2013, betreffend Petition Nr. 214/Pet. über die Abschaffung des Pensionssicherungsbetrages für Pensionistinnen sowie BezieherInnen von Witwen/Witwer- und Waisenpensionen, wird aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mitgeteilt:

 

Das Ausmaß des Beitrags gemäß § 13a Pensionsgesetz (PG) ist unterschiedlich und beträgt maximal 3,3 Prozent. Für Ruhe(Versorgungs)genüsse die erstmals ab 1.1.2003 gebühren, reduziert sich dieser Prozentsatz, für Leistungen die erstmals ab dem 1.1.2020 gebühren, entfällt der Beitrag gem. § 13a (2) PG komplett.


Landeslehrer zahlen einen dem § 13a PG entsprechenden Beitrag (§107a LDG).

 

Im Bereich ÖBB beträgt der entsprechende Beitrag (§52 Bundesbahngesetz) 5,8 Prozent. Auch dieser reduziert sich bei Pensionsantritt ab 2003. Aktive (Beamte) der ÖBB zahlen einen Beitrag von 4,8 Prozent.

 

Im Jahr 2011 betrugen die Einnahmen aus Pensionssicherungsbeiträgen rd. 416 Mio. €, im Jahr 2012 (auf Grund der Haushaltsrechtsreform 2013 nicht vergleichbar) betrugen die entsprechenden Einnahmen rd. 452 Mio. €. Eine Abschaffung des Beitrages gem. § 13a PG würde eine entsprechende Saldoverschlechterung im Bundesbudget bedeuten.

 

Pensionssicherungsbeiträge für Landes- und Gemeindebeamte stellen keine Einnahmen des Bundes dar. Aus Sicht des gesamtstaatlichen Defizits hätte eine Abschaffung dort ebenfalls negative Auswirkungen.

 

Politiker, die vor dem 1. Jänner 1999 in Pension gegangen sind, zahlen für den unter der Höchstbemessungsgrundlage liegenden Pensionsteil 7,8 Prozent und für den darüber liegenden Teil 14,8 Prozent. Ab 1999 in Pension gegangene Politiker zahlen 8 Prozent bzw. 15 Prozent. Die entsprechende Regelung differenziert zwischen jenem Teil, der unter der Höchstbemessungsgrundlage liegt und jenem darüber.

 

Aus budgetärer Sicht wäre die Abschaffung des Beitrags gem. § 13a Pensionsgesetz (und entsprechender Beiträge) abzulehnen.

 

 

04.07.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Heidrun Zanetta
(elektronisch gefertigt)