307/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 28.08.2013        
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

 

 

 

An den

Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen

per email

NR-AUS-PETBI.Stellunanahme@Darlament.av.at

Betrifft:  209/PET „Unser Wasser darf nicht privatisiert werden“

Zu der im Betreff genannten Petition übermittelt das Bundeskanzleramt für seinen Zuständigkeitsbereich folgende Stellungnahme:

1.    Bundesverfassungsrechtliche Änderungen:

Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2013 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den um­fassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (vgl. 2383 BlgNR 24. GP)[1] verwiesen.

Gemäß § 4 dieses Bundesverfassungsgesetzes bekennt sich die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung, deren Erbringung und Qualität. Die Begründung des Initiativantrages lautet (vgl. IA 2316/A BlgNR 24. GP, 3):

„Beabsichtigt ist, die Verantwortlichkeit von Bund, Ländern und Gemeinden für die Erbringung von Leistungen der Wasserversorgung als Staatsaufgabe in der Verfassung zu verankern, um Tendenzen der EU entgegenzutreten, die Marktliberalisierung auf den Bereich dieser öffentlichen Dienstleistungen auszuweiten. Der Staat soll ver­pflichtet werden, die Leistung selbst zu erbringen oder die Erbringung durch Dritte (in einer entsprechenden und kontrollierbaren) Qualität sicherzustellen.

Der Begriff der „Wasserversorgung“ wird in den diversen, den Anschlusszwang regelnden Landesgesetzen verwendet. Der Inhalt des Staatsziels soll auch Maßstab einer möglichen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof sein. Eine Änderung der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern ist mit dem Staatsziel nicht verbunden. “

2.    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe („Konzessionsrichtlinie“):

Die Kommission hat im Dezember 2011 ein Reformpaket zum öffentlichen Auftragswesen vorgelegt, das auch einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe enthält. Auf Grundlage der am 10. Dezember 2012 vom Rat beschlossenen Allgemeinen Ausrichtung finden seit Februar 2013 Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament statt. Der Vorschlag der Konzessionsrichtlinie besagt, dass, falls Konzessionen vergeben werden, dies in einem transparenten Verfahren nach bestimmten Grundregeln zu erfolgen hat. Geregelt wird hingegen nicht, dass Konzessionen zwingend an Dritte extern zu vergeben sind. Somit verbleibt die Entscheidung über die Privatisierung von Leistungen der Daseinsvorsorge (z.B. soziale Dienste) oder von Infrastrukturleistungen (z.B. Wasser- und Energieversorgung) ausschließlich bei der öffentlichen Hand.

Wegen der insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich geäußerten Bedenken, dass bei der Vergabe von Wasserkonzessionen an kommunale Betriebe durch die Ausschreibungsverpflichtung ein Privatisierungszwang entstünde, wurde im Rahmen des letzten Trilogs mit dem Europäischen Parlament eine Ausnahmeregelung für den Wassersektor vorgeschlagen.

Diese Ausnahmeregelung dürfte nach einer ersten Einschätzung den Forderungen der Republik Österreich Rechnung tragen. Da unter litauischem EU-Vorsitz noch weitere (technische) Verhandlungen stattfinden, in deren Rahmen der endgültige Text der erwähnten Ausnahmevorschrift finalisiert werden soll, bleibt die weitere Entwicklung auf Unionsebene jedoch abzuwarten.

28. August 2013 Für den Bundeskanzler:

MATZKA


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



[1] Mittlerweile hat auch der Bundesrat beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben und diesem gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen; vgl. 2316/A BlgNR 24. GP.