363/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 11.12.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Pendl, Amon
Kolleginnen und Kollegen

betreffend Maßnahmen auf Grund der Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses zur
Untersuchung von Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen im Bereich des Parlaments

eingebracht im Zusammenhang mit der Debatte über den Untersuchungsausschuss zur
Untersuchung von Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen im Bereich des Parlaments

Der Untersuchungsausschuss zur Untersuchung von Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen
im Bereich des Parlaments hat im Zuge seiner Tätigkeit eine Reihe von Mängeln festgestellt,
die teilweise den Bereich der Bundesministerien betreffen, die nun ihrerseits die zur
Beseitigung der Mängel erforderlichen Schritte unternehmen sollten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, die in ihren jeweiligen
Ressorts zur Beseitigung der durch den Untersuchungsausschuss zur Untersuchung von
Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen im Bereich des Parlaments festgestellten Mängel,
nämlich insbesondere

Allgemeines

Der Untersuchungsausschuss hat abermals gezeigt, dass die Behandlung von
Auskunftspersonen durch Abgeordnete manchmal an die Grenzen der Achtung der
Würde von Menschen geht. Dies war besonders in jenen Situationen zu bemerken, in
denen Abgeordnete Befragungen „ in eigener Sache " durchführten. Wenngleich ihnen
in einem solchen Fall eine persönliche Betroffenheit zugestanden werden kann, darf
dies aber nicht dazu führen, dass Auskunftspersonen in aggressiver Weise
- teilweise
mit Unterstellungen - befragt werden. In diesem Sinn muss, unabhängig von
allfälligen Rechtsfolgen der Beteiligung betroffener Abgeordneter in einer
Untersuchung, die (gewünschte) Objektivität der Untersuchung - auch durch einen
Untersuchungsausschuss - bedacht werden.

Der Untersuchungsausschuss zieht daraus den Schluss


Ø           dass, unabhängig von einer entsprechenden Änderung der Verfahrensordnung
zumindest von Seiten der Fraktionen vermieden werden sollte, Abgeordnete als
Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu nominieren, die von der
Untersuchung - in welcher Form auch immer - selbst betroffen sind. Denkbar
wäre auch, dass Vorsitzendem und Verfahrensanwalt wirkungsvollere

Instrumentarien zur Verfügung gestellt werden, um auf solche
Befangenheitssituationen angemessen reagieren zu können.

Unabhängig von den konkret untersuchten Einzelfällen ist festzustellen, dass durch
das Strafprozessreformgesetz, mit welchem die Aufgabe zur Untersuchung des
Verdachts strafbarer Handlungen vom Untersuchungsrichter an die Staatsanwälte
übertragen worden ist, die Kompetenzen der Staatsanwälte enorm ausgeweitet worden
sind. In diesem Zusammenhang ist auch die Verankerung der Staatsanwälte in der
Verfassung - als Organe der Gerichtsbarkeit - zu erwähnen. Daraus kann aber nicht
der Schluss gezogen werden, dass die Staatsanwälte der Kontrolle ihrer Tätigkeit
durch das Parlament (iS der Art. 52 und 53 B-VG) entzogen sind. Diese Ausnahme gilt
ausschließlich für die Rechtsprechung im engeren Sinn (Art 87. B-VG), wie dies auch
in der parlamentarischen Behandlung der entsprechenden Gesetzesvorhaben zum
Ausdruck gebracht worden ist.

Unter Bedachtnahme auf die Erweiterung des Aufgabengebietes der
Staatsanwaltschaften möchte der Untersuchungsausschuss insbesondere auch darauf
hinweisen, dass mit der erweiterten Kompetenz auch die Verantwortung gestiegen ist
und dass sich die Staatsanwälte dieser gestiegenen Verantwortung bewusst sein
müssten. Es ist auch Aufgabe des Justizressorts, den Änderungen der Rechtslage
dahingehend Rechnung zu tragen, dass auf eine entsprechende Bewusstseinsbildung
Wert gelegt wird.

Ferner wurde im Zuge der Beratungen des Untersuchungsausschusses festgestellt,
dass in der Vergangenheit versucht wurde, Weisungen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Dabei wird offenbar übersehen, dass Weisungen auch dazu dienen müssten,
festgestellte Missstände oder Gesetzesverletzungen in Einzelfällen abzustellen und
darauf hinzuwirken, dass die Strafprozessordnung zur Förderung des Vertrauens der
Bevölkerung in die Justiz einheitlich angewendet wird. Weisungen sind gerade durch
Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes deshalb unbedenklich geworden, weil sie
im Sinn einer gesteigerten Transparenz im Akt ersichtlich und damit allen Beteiligten
des Strafverfahrens, einschließlich des Beschuldigten und der Verteidigung,
zugänglich sind. Darüber hinaus ist auch noch auf die jährliche Berichtspflicht der
Justizministerin über die Ausübung des Weisungsrechts zu verweisen.

Zum Beweisthema 1

Im Bereich „Kasachstan“ hatte sich der Untersuchungsausschuss auf die
Überprüfung der Einflussnahme ausländischer Geheimdienste auf das Parlament -
dieser Vorwurf ist durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2009
bekannt geworden - zu beschränken. Eine bewusste Mitwirkung von Abgeordneten in
diesem Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden; vielmehr gelangte der
Untersuchungsausschuss mehrheitlich zur Auffassung, dass die die Anfrage stellenden
Abgeordneten unbewusst instrumentalisiert wurden, um die öffentliche Meinung in
Österreich im Sinne der kasachischen Regierung zu verändern.


Für den Untersuchungsausschuss war in diesem Zusammenhang insbesondere die
Frage relevant, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen betroffene Abgeordnete von
Einflussnahmen auf sie informiert werden durften. Das BVT hat diese Frage, wie sich
aus der Aussage seiner Leiters, Mag. Gridling, ergab, eingehend geprüft, kam aber

zur Auffassung, dass zu einer Warnung der betroffenen Abgeordneten keine
ausreichende Rechtsrundlage bestand. Diese Rechtsauffassung ergab sich für das BVT
insbesondere auf Grund der Bestimmungen über die erweiterte Gefahrenerforschung
im SPG, die dem BVT den Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der
Republik, also auch des Nationalrates, nicht jedoch den Schutz und die Information
einzelner Abgeordneten als Aufgabe überträgt. Auch ein Einschreiten auf Grund der
ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht wurde verneint, weil konkret keine Opfer
ersichtlich waren.

Zu diesem Thema wurde der Leiter des BKA-VD, Univ. Prof. Dr. Lienbacher zum
Sachverständigen bestellt, der zusammengefasst Folgendes ausführte:

Für Abgeordnete gelten die allgemeinen Bestimmungen, eine Sonderstellung
kommt ihnen nicht zu.

Sicherheitsbehörden wären berechtigt, Abgeordnete zu informieren, solange
die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegen steht. Eine
Verpflichtung zur Information besteht nicht. Denkbar wäre eine
Verständigungspflicht allerdings im Rahmen der ersten allgemeinen
Hilfeleistungspflicht gemäß §19 SPG. Diese Verpflichtung würde die
Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit durchbrechen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, wenn Betroffene unter Berufung auf das
Bundesauskunftspflichtgesetz von der Behörde darüber Auskunft verlangen, ob
sie allenfalls durch ausländische Geheimdienste in eine bestimmte Richtung
missbraucht werden. Auch in diesem Fall sind jedoch die Grenzen der
Auskunftspflicht durch die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG)
gegeben.

Eine Verpflichtung zur Verständigung von Abgeordneten müsste gesetzlich
verankert werden.

Auf der Basis der gewonnen Erkenntnisse kommt der Untersuchungsausschuss daher
zum Schluss,

Ø       dass eine ausreichende rechtliche Grundlage geschaffen werden sollte, um -
dem Betroffenen nicht bewusste - Beeinflussungen von Abgeordneten und
anderer Betroffener von Seiten ausländischer Geheimdienste den Betroffenen
jedenfalls dann mitteilen zu können, wenn dadurch Aufklärungs- und
Strafverfolgungsmaßnahmen nicht gefährdet werden.

In diesem Zusammenhang möchte der Untersuchungsausschuss jedoch auch
klarstellen, dass das Interpellationsrecht von Abgeordneten in jedem Fall respektiert
werden muss und aus dessen bloßer Inanspruchnahme keine Beeinflussung des/der
Abgeordneten abgeleitet werden kann.


Zum Beweisthema 2 (Justiz)

Im Zuge der Befragung von Auskunftspersonen musste festgestellt werden, dass der
Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit der Immunität von Abgeordneten im Sinne
des Art. 57 Abs. 3 B-VG mehrfach problematisch war. So konnte nicht ausreichend
aufgeklärt werden, warum Verfahren gegen unbekannte Täter geführt wurden, die sich
aber bei richtiger Bewertung gegen einen Abgeordneten richteten, ohne die
erforderlichen Schritte zur Aufhebung der Immunität in die Wege zu leiten.

Unverständlich erscheint auch der Umstand, dass Strafverfahren eingeleitet wurden,
obwohl durch die inkriminierte OTS-Meldung nur der Inhalt einer Parlamentsrede
wiedergegeben wurde, was durch die Bestimmung über die sachliche Immunität (Art.
33 B-VG) geschützt ist.

Im Fall der Anlass für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses bildenden
Rufdatenrückerfassung konnte zwar keine Gesetzwidrigkeit festgestellt werden,
dennoch erscheint ein sensiblerer Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit diesem
Instrument im Sinne des Prinzips der ultima ratio sowie mit der Rollenzuweisung
Beschuldigter — Zeuge erforderlich.

Der Untersuchungsausschuss konnte ferner feststellen, dass in mehreren Fällen
Personen als Zeugen geführt worden sind, obwohl sie zu Sachverhalten befragt
wurden oder prozessuale Zwangsmaßnahmen gegen sie in Aussicht genommen
wurden, die gleichermaßen sie selbst auch als Beschuldigte im Sinn einer
Beitragstäterschaft betreffen konnten. Dies betraf in Einzelfällen auch Abgeordnete,
was abermals aus Sicht des parlamentarischen Immunitätsschutzes bedenklich ist.
Diese Umstände wurden erst im Rahmen der Berichtskette durch das BMJ releviert.

Der Untersuchungsausschuss konnte auch erkennen, dass die Frage der Immunität
und des Schutzes von Informationen, die Mandataren zugekommen sind, von den
Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Die Frage der
möglichen Beschlagnahme von Datenträgern, die im Besitz von Abgeordneten sind,
erscheint selbst als theoretische Überlegung rechtlich nicht gedeckt. Nicht bestätigt
werden konnte hingegen, dass die Strafverfolgungsbehörden in bewusster Art und
Weise bei ihren Ermittlungsschritten davon abhängig, wo Beschuldigte konkret
zuzurechnen waren (Regierung/Opposition), unterschiedlich vorgegangen sind.

Bei der Reform des strafgerichtlichen Vorverfahrens wurde die Frage, ob in
besonderen Verfahren - nämlich wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat
und wegen der Person des Tatverdächtigen - nicht weiterhin Beweisaufnahmen durch
einen unabhängigen Richter durchgeführt werden sollten, eingehend diskutiert. Diese
Diskussion führte zur Schaffung des §101 Abs. 2 StPO, der von einer Auskunftsperson
jedoch als „ totes Recht“ bezeichnet wurde.

Insgesamt musste festgestellt werden, dass manche Strafverfolgungsbehörden teilweise
sorglos mit ihren Aufgaben umgingen und rechtliche und faktische Fehler begangen
wurden. Daraus ist die Notwendigkeit einer nachprüfenden parlamentarischen
Kontrolle abzuleiten. Gegen diese spricht auch nicht die Tätigkeit der
Staatsanwaltschaften im Rahmen der Gerichtsbarkeit. Denn eine weisungsgebundene
Tätigkeit im Rahmen der Gerichtsbarkeit darf- wie sich auch bei Vergleich der
entsprechenden gesetzlichen Formulierungen ergibt - nicht der Rechtsprechung


gleichgesetzt werden. Insofern kann daher, auch in Kenntnis der
Entstehungsgeschichte des Art. 90a B-VG, entgegenstehenden Rechtsmeinungen nicht
gefolgt werden. Unzulässig wird aber jedenfalls ein Eingriff
 parlamentarischer
Gremien in laufende Verfahren sein, weil dadurch u.a. der im Verfassungsrang
stehende Trennungsgrundsatz verletzt würde.

Aus diesen Erkenntnissen zieht der Untersuchungsausschuss folgende
Schlussfolgerungen:

Ø    Unter Beachtung des materiellen Beschuldigtenbegriffes des § 48 StPO (in der
Fassung des Strafprozessreformgesetzes) ist sicherzustellen, dass
Verfolgungshandlungen gegen Abgeordnete, sofern der politische
Zusammenhang nicht offensichtlich verneint werden muss, ausschließlich
nach erfolgter Zustimmung zur behördlichen Verfolgung erfolgen darf.

Ø      Bei der wahrheitsgetreuen Wiedergabe von Inhalten von Parlamentsreden ist
die sachliche Immunität zu berücksichtigen. Dies betrifft nicht nur die
Strafverfolgungsbehörden, sondern auch Gerichte, die diese Bestimmung im
Rahmen der Behandlung von Fortführungsanträgen ebenfalls nicht beachten.

Ø    Generell ist sicherzustellen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht
willkürlich zwischen der Zeugen- und Beschuldigteneigenschaft von Personen
wählen dürfen, sondern alleine entsprechend dem materiellen
Beschuldigtenbegriff- unter Ausschluss von Opportunitätserwägungen-
folgen. Dies betrifft insbesondere Sachverhalte, in denen der
Hauptbeschuldigte in einem Naheverhältnis zum Zeugen steht, gegen den der
Verdacht einer Bestimmungstäterschaft (insbesondere zu einem Amtsdelikt,
etwa der Verletzung des Amtsgeheimnisses oder des Amtsmissbrauches)
bestehen könnte.

Ø    Der Informationsschutz von Abgeordneten und der Schutz von Unterlagen sind
in Strafverfahren ausreichend sicherzustellen. Allein die Überlegung von
Zwangsmaßnahmen gegen Abgeordnete widerspricht den Regeln und
tragenden Gedanken über die Immunität und ist zu unterbinden.

Ø     Der Untersuchungsausschuss verkennt nicht, dass im Falle eines
strafrechtlichen Vorwurfes, an dem möglicher Weise ein Abgeordneter als
Bestimmungs- bzw. Beitragstäter beteiligt ist, was - wegen der
Komplementarität der Sachverhalte - Verfolgungshandlungen auch gegen den
Hauptbeschuldigten ausschließt, die notwendige Befassung des
Immunitätsausschusses und des Plenums des Nationalrates zu nicht
wünschenswerten Verzögerungen der Ermittlungen führt. Im Hinblick darauf
wird angeregt, in solchen Fällen ein beschleunigtes Verfahren zur
Ermöglichung von notwendigen Ermittlungsschritten, insbesondere zur
Sicherung von Sachbeweisen, zu schaffen. Auch die Problematik der
Verjährung zu Gunsten möglicher Beitragstäter und die damit in engem
Zusammenhang stehende Wahrung von Opferrechten muss dabei
berücksichtigt werden.

Ø     Der Untersuchungsausschuss vermeint, dass - auch im Lichte der Erkenntnisse
des Ausschusses - die StPO-Reform einer evaluierehden Überprüfung


unterzogen werden sollte. Dabei sollte insbesondere auch die Frage der
Einschaltung eines unabhängigen Richters zur Beweisaufnahme in besonderen
Verfahren (§ 101 Abs. 2 StPO) überprüft werden.

Ø    Im Hinblick auf die festgestellten Mängel in der Strafrechtspflege erscheint es
gerechtfertigt, die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in Ausübung ihrer
Tätigkeit im Rahmen des Offizialprinzips einer nachprüfenden
parlamentarischen Kontrolle - auch außerhalb von

Untersuchungsausschüssen - zu unterziehen. Dadurch darf jedoch nicht in die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung eingegriffen werden. Dies bedeutet
einerseits das Verbot der Kontrolle laufender Verfahren wie auch die
Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen, etwa auch über Anträge auf
Fortführung von Strafverfahren. Ob und in welchem Rahmen eine solche
Überprüfungsmöglichkeit institutionalisiert werden soll, bedarf noch einer
eingehenden Erörterung, in deren Rahmen insbesondere auch zu bedenken
sein wird, dass die Überprüfungsmaßnahmen nicht dadurch behindert werden
sollen, dass sukzessive zunächst Sicherheitsbehörden (etwa im Rahmen einer
erweiterten Gefahrenerforschung oder Gefahrenabwehr), die Kriminalpolizei
und die Staatsanwaltschaften selbst als Ermittlungs- und Anklagebehörden
zuständig sind.

Zum Beweisthema 2 (Abwehramt)

Der Untersuchungsausschuss untersuchte auch die Frage der Überwachung von
Veranstaltungen im militärischen Umfeld einschließlich der Frage der Auswertung
von Kfz-Kennzeichen von Teilnehmern an Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit
der militärischen Landesverteidigung stehen.

Der Ausschuss kam zum Schluss, dass Gefährdungsanalysen im Interesse der
Sicherung der militärischen Landesverteidigung geboten sind. So weit vorgeschrieben,
wurde auch die Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragen eingeholt.
Gesetzwidrigkeiten konnten also nicht festgestellt werden, auch war der Einsatz des
Abwehramtes im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter und die festgestellte
Gefahrenlage verhältnismäßig.

Zum Beweisthema 3

Im Bereich dieses Beweisthemas war, unabhängig von der Frage, ob es zu einer
Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnis bzw. des Amtsmissbrauchs gekommen ist
oder nicht
diese Frage wird letztendlich von den Justizbehörden zu klären sein - die
Vermengung von privaten Aktivitäten mit dienstlichen Obliegenheiten auffallend. Dies
betrifft nicht nur den Umstand, dass ein Beamter zugleich eine private Firma betrieb,
für deren Tätigkeitsbereich Erkenntnisse aus Datenbanken des BMI von Interesse
gewesen sein könnten, sondern auch den Umstand, dass die Arbeiten sowohl
dienstlicher wie auch privater Natur zum Großteil auf dem privaten Computer
durchgeführt wurden. Auffallend war ferner, dass Nebenbeschäftigungen bewilligt
wurden, ohne jemals den Umfang dieser Tätigkeiten zu überprüfen, was dazu geführt
hat, dass der betroffene Beamte neben der erlaubten Nebentätigkeit als
Sachverständiger auch noch eine Firma betrieb, die wegen ihrer Nähe zur


dienstlichen Tätigkeit des betreffenden Beamten niemals hätte bewilligt werden
können.

Im Hinblick auf diese Erkenntnisse empfiehlt der Untersuchungsausschuss:

Ø       Bei der Genehmigung von Nebenbeschäftigungen ist ein strenger Maßstab
anzulegen, um selbst den Verdacht zu beseitigen, dass im Rahmen der privaten
Nebentätigkeiten Erkenntnisse aus dem dienstlichen Bereich genutzt werden
könnten.

Ø       Nach der Genehmigung von Nebenbeschäftigungen wäre, um Missbrauch
vorzubeugen, der Umfang der genehmigten Nebenbeschäftigung regelmäßig zu
überprüfen, um Missbräuchen vorzubeugen.

Ø       Um die Trennung von dienstlichem und privatem Verhalten sicherzustellen, ist
ferner sicherzustellen, dass dienstliche Aufgaben ausschließlich auf von der
Dienstbehörde zur Verfügung gestellten Computern nach Möglichkeit an der
jeweiligen Dienststelle erfüllt werden. Zu diesem Zweck ist auch für eine
ausreichende Ressourcenausstattung der jeweiligen Dienststellen zu sorgen.

Zum Verfahren

Anderes als in früheren Untersuchungsausschüssen ergaben sich im gegenständlichen
Untersuchungsausschuss keine Probleme mit der Aktenvorlage bzw. mit sog.
„Schwärzungen“.

Problematisch erschien hingegen die Klassifizierung vorgelegter Unterlagen bzw. die
aus der Klassifizierung gezogenen Konsequenzen im Umgang mit den Akten. Die
Notwendigkeit der Abschrift von Akten bedeutet eine wesentliche Erschwernis der
Arbeiten im Untersuchungsausschuss, noch dazu, als diese Maßnahmen nicht das
gewünschte Ziel einer Förderung der Vertraulichkeit von Akten bewirkten.

Auffallend war ferner der Umstand, dass die Beweisthemen häufig extrem extensiv
interpretiert worden sind. Dies mag auch daran gelegen sein, dass Betroffene als
Mitglieder des Untersuchungsausschusses in die Befragungen eingegriffen haben.

Im Lichte dieser Erkenntnisse vermeint der Untersuchungsausschuss,

Ø       dass, wenn notwendig auch unter Verschärfung der Vertraulichkeitsbestimmungen und einer entsprechenden Sanktionierung im
Fall der Verletzung solcher Vorschriften, Methoden entwickelt werden
sollten, durch die eine ungehindertes Arbeiten für die Mitglieder des
Untersuchungsausschusses gewährleistet werden kann. Dabei muss auch
darauf geachtet werden, dass Vertraulichkeitsbestimmungen nicht durch
das exzessive und missbräuchliche Zitieren von Akten verletzt werden;

Ø       dass die Bestimmungen des Datenschutzes auch bei der zulässigen
Veröffentlichung von Akteninhalten des Ausschusses respektiert werden

Ø       dass in einer künftigen Verfahrensordnung auch Unvereinbarkeitsregeln für
Mitglieder von Untersuchungsausschüssen geschaffen werden müssen


Da seit dem letzten Untersuchungsausschuss keine Novellierung der
Verfahrensordnung bzw. der Untersuchungsausschüsse regelnden Vorschriften in
anderen Gesetzen, insbes. im B-VG, erfolgt sind, möchte der Untersuchungsausschuss
die wichtigsten verfahrensrechtlichen Empfehlungen des letzten
Untersuchungsausschusses neuerlich unterstreichen. Positiv zu vermerken ist, dass in
den Kommuniques, einer Empfehlung des letzen Untersuchungsausschusses folgend,
Protokollberichtigungen eingearbeitet werden.

Ø      Eine Klarstellung des Umfangs der Aktenvorlage unter Beachtung der
rechtlichen und politischen Verantwortlichkeit des zuständigen Mitglieds
der Bundesregierung ist unabdingbar.

Ø      Stärkung der Rolle des Verfahrensanwaltes im Interesse des Rechtsschutzes
von Auskunftspersonen; der Verfahrensanwalt sollte auch von einzelnen
Abgeordneten zur Klärung von Rechts- und Verfahrensfragen angerufen
werden können.

Ø      Notwendigkeit der Schaffung von Regelungen, wie unter Beachtung der
Persönlichkeitsrechte und im Lichte des Arbeitnehmerschutzes mit Mails in
persönlichen Mailkonten von Mitarbeitern von Ministerien umzugehen ist.

Ø      Ferner erscheint eine Abgrenzung von (partei-)politischer   Willensbildung
und   Geschäftsführung   der   Bundesregierung   erforderlich,    zumal   in
Kabinetten von Bundesministerien neben gewöhnlicher Verwaltung auch
parteipolitische Entscheidungen getroffen werden, wie etwa Schwerpunkte
der Arbeit, Vorbereitung von Pressekonferenzen etc.

Schlussbemerkungen

Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses halten fest, dass die Tätigkeit dieses
Ausschusses - entgegen mancher veröffentlichter Kritik - bereits während des Laufs
der Untersuchungen Ergebnisse gezeitigt hat:

Ø    Der Nationalrat hat am 5. 11. 2009 eine Entschließung angenommen, in der
die Justizministerin ersucht wurde, die Auswirkungen der Reform des
strafgerichtlichen Vorverfahrens insbesondere auch im Lichte der
Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung von Abhör-
und Beeinflussungsmaßnahmen im Bereich des Parlaments einer eingehenden
Evaluierung zu unterziehen und dem Nationalrat einen diesbezüglichen Bericht
zu übermitteln, in dem im Fall der Feststellung des Erfordernisses legislativer
Maßnahmen die entsprechenden als notwendig erachteten Gesetzesänderungen
im Detail dargelegt werden.

Ø   Ferner hat die Justizministerin in ihrer Pressestunde am 22.11.2009 die
Auflösung der politischen Abteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien
angekündigt. Bei der dadurch bedingten Neuregelung der Organisation sollten
die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses jedenfalls Berücksichtigung
finden.


Ø    Auch im Bereich der Immunität hat die Bundesministerin für Justiz auf Grund
der durch den Untersuchungsausschuss gewonnen Erkenntnisse rasch
gehandelt und einen neuen Immunitätserlass herausgegeben, der die gestellten
Fragen einer Klärung zuführt.

Im Hinblick auf diese Feststellungen sind nicht nur Regelungen, die das Parlament
und seine Verfahren betreffen, sondern darüber hinaus auch legislative Maßnahmen
erforderlich, die von Seiten der Bundesregierung vorbereitet und dem Parlament
zugeleitet werden sollten.

erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten und im Fall des Erfordernisses legislativer
Maßnahmen dem Parlament ehest möglich entsprechende Gesetzesvorschläge zukommen zu
lassen.