363/UEA XXIV. GP
Eingebracht am 11.12.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Pendl, Amon
Kolleginnen und
Kollegen
betreffend Maßnahmen auf Grund der
Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses zur
Untersuchung von Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen im Bereich des
Parlaments
eingebracht im Zusammenhang mit der Debatte über
den Untersuchungsausschuss zur
Untersuchung von Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen im Bereich des
Parlaments
Der Untersuchungsausschuss zur Untersuchung von
Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen
im Bereich des Parlaments hat im Zuge
seiner Tätigkeit eine Reihe von Mängeln festgestellt,
die teilweise den Bereich der Bundesministerien betreffen, die nun
ihrerseits die zur
Beseitigung der Mängel erforderlichen Schritte unternehmen sollten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die zuständigen
Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, die in ihren jeweiligen
Ressorts zur Beseitigung der durch den Untersuchungsausschuss zur Untersuchung
von
Abhör- und
Beeinflussungsmaßnahmen im Bereich des Parlaments festgestellten
Mängel,
nämlich insbesondere
Allgemeines
Der
Untersuchungsausschuss hat abermals gezeigt, dass die Behandlung von
Auskunftspersonen durch Abgeordnete manchmal an die Grenzen der Achtung der
Würde von Menschen geht.
Dies war besonders in jenen Situationen zu bemerken, in
denen Abgeordnete Befragungen „ in
eigener Sache " durchführten. Wenngleich ihnen
in einem solchen Fall eine
persönliche Betroffenheit zugestanden werden kann, darf
dies aber nicht dazu führen, dass Auskunftspersonen in aggressiver
Weise - teilweise
mit Unterstellungen - befragt werden. In
diesem Sinn muss, unabhängig von
allfälligen Rechtsfolgen der Beteiligung betroffener Abgeordneter in einer
Untersuchung, die (gewünschte) Objektivität der Untersuchung - auch
durch einen
Untersuchungsausschuss - bedacht werden.
Der Untersuchungsausschuss zieht daraus den Schluss
Ø
dass, unabhängig von
einer entsprechenden Änderung der Verfahrensordnung
zumindest von Seiten der Fraktionen vermieden werden sollte, Abgeordnete als
Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu
nominieren, die von der
Untersuchung - in welcher Form auch immer - selbst betroffen sind. Denkbar
wäre auch, dass Vorsitzendem und Verfahrensanwalt wirkungsvollere
Instrumentarien
zur Verfügung gestellt werden, um auf solche
Befangenheitssituationen
angemessen reagieren zu können.
Unabhängig von den konkret untersuchten
Einzelfällen ist festzustellen, dass durch
das Strafprozessreformgesetz, mit welchem die Aufgabe zur Untersuchung des
Verdachts strafbarer Handlungen vom Untersuchungsrichter an die
Staatsanwälte
übertragen worden ist, die Kompetenzen
der Staatsanwälte enorm ausgeweitet worden
sind. In diesem Zusammenhang ist auch
die Verankerung der Staatsanwälte in der
Verfassung - als Organe der Gerichtsbarkeit - zu erwähnen. Daraus kann
aber nicht
der Schluss gezogen werden, dass die Staatsanwälte der Kontrolle ihrer
Tätigkeit
durch das Parlament (iS der Art. 52 und 53 B-VG) entzogen sind. Diese
Ausnahme gilt
ausschließlich für die Rechtsprechung im engeren Sinn (Art 87.
B-VG), wie dies auch
in der parlamentarischen Behandlung der entsprechenden Gesetzesvorhaben zum
Ausdruck gebracht worden ist.
Unter Bedachtnahme auf die Erweiterung des
Aufgabengebietes der
Staatsanwaltschaften möchte der Untersuchungsausschuss insbesondere auch
darauf
hinweisen, dass mit der erweiterten Kompetenz auch die Verantwortung gestiegen
ist
und dass sich die Staatsanwälte dieser gestiegenen Verantwortung bewusst
sein
müssten. Es ist auch Aufgabe des
Justizressorts, den Änderungen der Rechtslage
dahingehend Rechnung zu tragen, dass auf eine entsprechende Bewusstseinsbildung
Wert gelegt wird.
Ferner wurde im Zuge der Beratungen des
Untersuchungsausschusses festgestellt,
dass in der Vergangenheit versucht wurde,
Weisungen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Dabei wird offenbar übersehen, dass Weisungen auch dazu dienen
müssten,
festgestellte Missstände oder
Gesetzesverletzungen in Einzelfällen abzustellen und
darauf hinzuwirken, dass die Strafprozessordnung
zur Förderung des Vertrauens der
Bevölkerung in die Justiz einheitlich angewendet wird. Weisungen sind
gerade durch
Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes deshalb unbedenklich
geworden, weil sie
im Sinn einer gesteigerten Transparenz im
Akt ersichtlich und damit allen Beteiligten
des Strafverfahrens, einschließlich des Beschuldigten und der
Verteidigung,
zugänglich sind. Darüber hinaus
ist auch noch auf die jährliche Berichtspflicht der
Justizministerin über die Ausübung des Weisungsrechts zu
verweisen.
Zum Beweisthema 1
Im Bereich „Kasachstan“
hatte sich der Untersuchungsausschuss auf die
Überprüfung der Einflussnahme ausländischer Geheimdienste auf
das Parlament -
dieser Vorwurf ist durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes
2009
bekannt geworden - zu beschränken. Eine bewusste Mitwirkung von
Abgeordneten in
diesem Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden; vielmehr gelangte der
Untersuchungsausschuss
mehrheitlich zur Auffassung, dass die die Anfrage stellenden
Abgeordneten unbewusst instrumentalisiert
wurden, um die öffentliche Meinung in
Österreich im Sinne der kasachischen Regierung zu verändern.
Für den
Untersuchungsausschuss war in diesem Zusammenhang insbesondere die
Frage relevant, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen betroffene Abgeordnete
von
Einflussnahmen auf sie
informiert werden durften. Das BVT hat diese Frage, wie sich
aus der Aussage seiner Leiters, Mag.
Gridling, ergab, eingehend geprüft, kam aber
zur Auffassung, dass zu einer Warnung der
betroffenen Abgeordneten keine
ausreichende Rechtsrundlage bestand. Diese Rechtsauffassung ergab sich für
das BVT
insbesondere auf Grund der Bestimmungen über die erweiterte
Gefahrenerforschung
im SPG, die dem BVT den Schutz der
verfassungsmäßigen Einrichtungen der
Republik, also auch des Nationalrates, nicht jedoch den Schutz und die
Information
einzelner Abgeordneten als Aufgabe überträgt. Auch ein Einschreiten
auf Grund der
ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht wurde verneint, weil konkret keine
Opfer
ersichtlich waren.
Zu diesem Thema wurde der Leiter
des BKA-VD, Univ. Prof. Dr. Lienbacher zum
Sachverständigen bestellt, der zusammengefasst Folgendes ausführte:
Für
Abgeordnete gelten die allgemeinen Bestimmungen, eine Sonderstellung
kommt ihnen nicht zu.
Sicherheitsbehörden
wären berechtigt, Abgeordnete zu informieren, solange
die Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegen steht. Eine
Verpflichtung zur Information besteht nicht. Denkbar wäre eine
Verständigungspflicht allerdings im Rahmen der ersten allgemeinen
Hilfeleistungspflicht gemäß
§19 SPG. Diese Verpflichtung würde die
Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit durchbrechen.
Grundsätzlich
besteht die Möglichkeit, wenn Betroffene unter Berufung auf das
Bundesauskunftspflichtgesetz von der Behörde darüber Auskunft
verlangen, ob
sie allenfalls durch
ausländische Geheimdienste in eine bestimmte Richtung
missbraucht werden. Auch in diesem Fall sind
jedoch die Grenzen der
Auskunftspflicht durch die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG)
gegeben.
Eine Verpflichtung zur
Verständigung von Abgeordneten müsste gesetzlich
verankert werden.
Auf der Basis der gewonnen Erkenntnisse kommt der
Untersuchungsausschuss daher
zum Schluss,
Ø dass eine ausreichende
rechtliche Grundlage geschaffen werden sollte, um -
dem Betroffenen nicht bewusste - Beeinflussungen von Abgeordneten und
anderer Betroffener von Seiten
ausländischer Geheimdienste den Betroffenen
jedenfalls dann mitteilen zu können,
wenn dadurch Aufklärungs- und
Strafverfolgungsmaßnahmen nicht gefährdet werden.
In diesem Zusammenhang
möchte der Untersuchungsausschuss jedoch auch
klarstellen, dass das
Interpellationsrecht von Abgeordneten in jedem Fall respektiert
werden muss und aus dessen bloßer
Inanspruchnahme keine Beeinflussung des/der
Abgeordneten abgeleitet werden kann.
Zum Beweisthema 2 (Justiz)
Im Zuge der Befragung von Auskunftspersonen musste
festgestellt werden, dass der
Umgang der Strafverfolgungsbehörden
mit der Immunität von Abgeordneten im Sinne
des Art. 57 Abs. 3 B-VG mehrfach problematisch war. So konnte nicht
ausreichend
aufgeklärt werden, warum Verfahren
gegen unbekannte Täter geführt wurden, die sich
aber bei richtiger Bewertung gegen einen Abgeordneten richteten, ohne
die
erforderlichen Schritte zur Aufhebung der Immunität in die Wege zu leiten.
Unverständlich erscheint
auch der Umstand, dass Strafverfahren eingeleitet wurden,
obwohl durch die inkriminierte
OTS-Meldung nur der Inhalt einer Parlamentsrede
wiedergegeben wurde, was durch die
Bestimmung über die sachliche Immunität (Art.
33 B-VG) geschützt ist.
Im Fall der Anlass für
die Einsetzung des Untersuchungsausschusses bildenden
Rufdatenrückerfassung
konnte zwar keine Gesetzwidrigkeit festgestellt werden,
dennoch erscheint ein sensiblerer Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit
diesem
Instrument im Sinne des Prinzips der ultima
ratio sowie mit der Rollenzuweisung
Beschuldigter — Zeuge erforderlich.
Der Untersuchungsausschuss
konnte ferner feststellen, dass in mehreren Fällen
Personen als Zeugen geführt worden sind, obwohl sie zu Sachverhalten
befragt
wurden oder prozessuale Zwangsmaßnahmen gegen sie in Aussicht genommen
wurden, die gleichermaßen sie selbst auch als Beschuldigte im Sinn einer
Beitragstäterschaft
betreffen konnten. Dies betraf in Einzelfällen auch Abgeordnete,
was abermals aus Sicht des
parlamentarischen Immunitätsschutzes bedenklich ist.
Diese Umstände wurden erst im Rahmen
der Berichtskette durch das BMJ releviert.
Der Untersuchungsausschuss
konnte auch erkennen, dass die Frage der Immunität
und des Schutzes von
Informationen, die Mandataren zugekommen sind, von den
Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.
Die Frage der
möglichen Beschlagnahme von Datenträgern, die im Besitz von
Abgeordneten sind,
erscheint selbst als theoretische
Überlegung rechtlich nicht gedeckt. Nicht bestätigt
werden konnte hingegen, dass die Strafverfolgungsbehörden in bewusster Art
und
Weise bei ihren Ermittlungsschritten davon abhängig, wo
Beschuldigte konkret
zuzurechnen waren (Regierung/Opposition), unterschiedlich vorgegangen sind.
Bei der Reform des
strafgerichtlichen Vorverfahrens wurde die Frage, ob in
besonderen
Verfahren - nämlich wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat
und wegen
der Person des Tatverdächtigen - nicht weiterhin Beweisaufnahmen durch
einen unabhängigen Richter durchgeführt werden sollten, eingehend
diskutiert. Diese
Diskussion führte zur
Schaffung des §101 Abs. 2 StPO, der von einer Auskunftsperson
jedoch als „ totes Recht“ bezeichnet wurde.
Insgesamt musste festgestellt
werden, dass manche Strafverfolgungsbehörden teilweise
sorglos mit ihren Aufgaben umgingen und
rechtliche und faktische Fehler begangen
wurden. Daraus ist die Notwendigkeit einer nachprüfenden parlamentarischen
Kontrolle abzuleiten. Gegen diese spricht auch nicht die Tätigkeit der
Staatsanwaltschaften im Rahmen der Gerichtsbarkeit. Denn eine weisungsgebundene
Tätigkeit im Rahmen der
Gerichtsbarkeit darf- wie sich auch bei Vergleich der
entsprechenden gesetzlichen
Formulierungen ergibt - nicht der Rechtsprechung
gleichgesetzt werden. Insofern kann daher, auch in
Kenntnis der
Entstehungsgeschichte des Art. 90a B-VG, entgegenstehenden Rechtsmeinungen
nicht
gefolgt werden. Unzulässig wird aber jedenfalls ein Eingriff parlamentarischer
Gremien in laufende Verfahren sein, weil dadurch u.a. der im Verfassungsrang
stehende Trennungsgrundsatz verletzt würde.
Aus diesen Erkenntnissen zieht der
Untersuchungsausschuss folgende
Schlussfolgerungen:
Ø Unter Beachtung des
materiellen Beschuldigtenbegriffes des § 48 StPO (in der
Fassung des
Strafprozessreformgesetzes) ist sicherzustellen, dass
Verfolgungshandlungen gegen Abgeordnete, sofern der politische
Zusammenhang nicht offensichtlich verneint
werden muss, ausschließlich
nach erfolgter Zustimmung zur behördlichen Verfolgung erfolgen
darf.
Ø Bei der wahrheitsgetreuen
Wiedergabe von Inhalten von Parlamentsreden ist
die sachliche Immunität zu berücksichtigen. Dies betrifft nicht nur
die
Strafverfolgungsbehörden, sondern auch Gerichte, die diese Bestimmung im
Rahmen der Behandlung von
Fortführungsanträgen ebenfalls nicht beachten.
Ø
Generell
ist sicherzustellen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht
willkürlich zwischen der
Zeugen- und Beschuldigteneigenschaft von Personen
wählen dürfen, sondern alleine entsprechend dem materiellen
Beschuldigtenbegriff- unter Ausschluss von
Opportunitätserwägungen-
folgen. Dies betrifft insbesondere
Sachverhalte, in denen der
Hauptbeschuldigte in einem Naheverhältnis zum Zeugen steht, gegen
den der
Verdacht einer Bestimmungstäterschaft (insbesondere zu einem Amtsdelikt,
etwa der Verletzung des Amtsgeheimnisses oder des Amtsmissbrauches)
bestehen könnte.
Ø Der
Informationsschutz von Abgeordneten und der Schutz von Unterlagen sind
in Strafverfahren ausreichend
sicherzustellen. Allein die Überlegung von
Zwangsmaßnahmen gegen Abgeordnete
widerspricht den Regeln und
tragenden Gedanken über die Immunität und ist zu unterbinden.
Ø Der
Untersuchungsausschuss verkennt nicht, dass im Falle eines
strafrechtlichen Vorwurfes, an dem möglicher Weise ein Abgeordneter als
Bestimmungs- bzw. Beitragstäter beteiligt ist, was - wegen der
Komplementarität der
Sachverhalte - Verfolgungshandlungen auch gegen den
Hauptbeschuldigten ausschließt, die
notwendige Befassung des
Immunitätsausschusses und des Plenums des Nationalrates zu nicht
wünschenswerten Verzögerungen der Ermittlungen führt. Im
Hinblick darauf
wird angeregt, in solchen Fällen ein beschleunigtes Verfahren zur
Ermöglichung von notwendigen Ermittlungsschritten, insbesondere zur
Sicherung von Sachbeweisen, zu schaffen. Auch die Problematik der
Verjährung zu Gunsten möglicher Beitragstäter und die
damit in engem
Zusammenhang stehende Wahrung von
Opferrechten muss dabei
berücksichtigt werden.
Ø
Der Untersuchungsausschuss
vermeint, dass - auch im Lichte der Erkenntnisse
des Ausschusses - die StPO-Reform einer
evaluierehden Überprüfung
unterzogen werden sollte. Dabei
sollte insbesondere auch die Frage der
Einschaltung eines unabhängigen
Richters zur Beweisaufnahme in besonderen
Verfahren (§ 101 Abs. 2 StPO) überprüft werden.
Ø Im Hinblick auf die festgestellten
Mängel in der Strafrechtspflege erscheint es
gerechtfertigt, die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in
Ausübung ihrer
Tätigkeit im Rahmen des Offizialprinzips einer nachprüfenden
parlamentarischen Kontrolle - auch
außerhalb von
Untersuchungsausschüssen - zu
unterziehen. Dadurch darf jedoch nicht in die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung eingegriffen werden. Dies bedeutet
einerseits das Verbot der Kontrolle laufender Verfahren wie auch die
Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen, etwa auch über
Anträge auf
Fortführung von Strafverfahren. Ob und in welchem Rahmen eine solche
Überprüfungsmöglichkeit institutionalisiert werden soll, bedarf
noch einer
eingehenden Erörterung, in deren Rahmen insbesondere auch zu bedenken
sein wird, dass die
Überprüfungsmaßnahmen nicht dadurch behindert werden
sollen, dass sukzessive zunächst Sicherheitsbehörden (etwa im
Rahmen einer
erweiterten Gefahrenerforschung oder
Gefahrenabwehr), die Kriminalpolizei
und die Staatsanwaltschaften selbst als Ermittlungs- und
Anklagebehörden
zuständig sind.
Zum Beweisthema 2 (Abwehramt)
Der Untersuchungsausschuss
untersuchte auch die Frage der Überwachung von
Veranstaltungen im militärischen Umfeld einschließlich der Frage der
Auswertung
von Kfz-Kennzeichen von
Teilnehmern an Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit
der militärischen Landesverteidigung stehen.
Der Ausschuss kam zum Schluss,
dass Gefährdungsanalysen im Interesse der
Sicherung
der militärischen Landesverteidigung geboten sind. So weit vorgeschrieben,
wurde auch die Zustimmung des
Rechtsschutzbeauftragen eingeholt.
Gesetzwidrigkeiten konnten also nicht festgestellt werden, auch war der Einsatz
des
Abwehramtes im Hinblick auf die zu
schützenden Rechtsgüter und die festgestellte
Gefahrenlage verhältnismäßig.
Zum Beweisthema 3
Im Bereich dieses Beweisthemas
war, unabhängig von der Frage, ob es zu einer
Anstiftung zur Verletzung des
Amtsgeheimnis bzw. des Amtsmissbrauchs gekommen ist
oder nicht — diese Frage
wird letztendlich von den Justizbehörden zu klären sein - die
Vermengung von privaten Aktivitäten mit dienstlichen Obliegenheiten
auffallend. Dies
betrifft nicht nur den Umstand, dass ein Beamter zugleich eine private Firma
betrieb,
für deren Tätigkeitsbereich
Erkenntnisse aus Datenbanken des BMI von Interesse
gewesen sein könnten, sondern auch den Umstand, dass die Arbeiten sowohl
dienstlicher wie auch privater Natur zum Großteil auf dem privaten Computer
durchgeführt wurden. Auffallend
war ferner, dass Nebenbeschäftigungen bewilligt
wurden, ohne jemals den Umfang dieser
Tätigkeiten zu überprüfen, was dazu geführt
hat, dass der betroffene Beamte neben der erlaubten Nebentätigkeit als
Sachverständiger auch noch eine Firma betrieb, die wegen ihrer Nähe
zur
dienstlichen
Tätigkeit des betreffenden Beamten niemals hätte bewilligt werden
können.
Im Hinblick auf diese Erkenntnisse empfiehlt der Untersuchungsausschuss:
Ø Bei der Genehmigung von Nebenbeschäftigungen
ist ein strenger Maßstab
anzulegen, um selbst den Verdacht zu
beseitigen, dass im Rahmen der privaten
Nebentätigkeiten Erkenntnisse aus dem dienstlichen Bereich genutzt
werden
könnten.
Ø Nach der Genehmigung von Nebenbeschäftigungen
wäre, um Missbrauch
vorzubeugen, der Umfang der genehmigten
Nebenbeschäftigung regelmäßig zu
überprüfen, um Missbräuchen vorzubeugen.
Ø Um die Trennung von
dienstlichem und privatem Verhalten sicherzustellen, ist
ferner
sicherzustellen, dass dienstliche Aufgaben ausschließlich auf von der
Dienstbehörde zur
Verfügung gestellten Computern nach Möglichkeit an der
jeweiligen Dienststelle erfüllt werden.
Zu diesem Zweck ist auch für eine
ausreichende Ressourcenausstattung der jeweiligen Dienststellen zu
sorgen.
Zum Verfahren
Anderes als in früheren
Untersuchungsausschüssen ergaben sich im gegenständlichen
Untersuchungsausschuss keine Probleme mit der Aktenvorlage bzw. mit sog.
„Schwärzungen“.
Problematisch erschien
hingegen die Klassifizierung vorgelegter Unterlagen bzw. die
aus der Klassifizierung
gezogenen Konsequenzen im Umgang mit den Akten. Die
Notwendigkeit der Abschrift von Akten
bedeutet eine wesentliche Erschwernis der
Arbeiten im Untersuchungsausschuss, noch dazu, als diese Maßnahmen nicht
das
gewünschte Ziel einer Förderung der Vertraulichkeit von Akten
bewirkten.
Auffallend war ferner der Umstand, dass die
Beweisthemen häufig extrem extensiv
interpretiert worden sind. Dies mag auch daran gelegen sein, dass Betroffene
als
Mitglieder des Untersuchungsausschusses in
die Befragungen eingegriffen haben.
Im Lichte dieser Erkenntnisse vermeint der Untersuchungsausschuss,
Ø
dass,
wenn notwendig auch unter Verschärfung der Vertraulichkeitsbestimmungen und
einer entsprechenden Sanktionierung im
Fall der
Verletzung solcher Vorschriften, Methoden entwickelt werden
sollten, durch die eine ungehindertes Arbeiten für die Mitglieder des
Untersuchungsausschusses
gewährleistet werden kann. Dabei muss auch
darauf geachtet werden, dass
Vertraulichkeitsbestimmungen nicht durch
das exzessive und missbräuchliche Zitieren von Akten verletzt
werden;
Ø dass die Bestimmungen des
Datenschutzes auch bei der zulässigen
Veröffentlichung
von Akteninhalten des Ausschusses respektiert werden
Ø
dass
in einer künftigen Verfahrensordnung auch Unvereinbarkeitsregeln für
Mitglieder von
Untersuchungsausschüssen geschaffen werden müssen
Da seit dem letzten Untersuchungsausschuss keine
Novellierung der
Verfahrensordnung bzw. der Untersuchungsausschüsse regelnden Vorschriften
in
anderen Gesetzen, insbes. im B-VG, erfolgt
sind, möchte der Untersuchungsausschuss
die wichtigsten verfahrensrechtlichen Empfehlungen des letzten
Untersuchungsausschusses neuerlich
unterstreichen. Positiv zu vermerken ist, dass in
den Kommuniques, einer Empfehlung des letzen Untersuchungsausschusses
folgend,
Protokollberichtigungen eingearbeitet werden.
Ø Eine Klarstellung des Umfangs
der Aktenvorlage unter Beachtung der
rechtlichen
und politischen Verantwortlichkeit des zuständigen Mitglieds
der Bundesregierung ist
unabdingbar.
Ø Stärkung der Rolle des Verfahrensanwaltes im
Interesse des Rechtsschutzes
von Auskunftspersonen; der Verfahrensanwalt
sollte auch von einzelnen
Abgeordneten zur Klärung von
Rechts- und Verfahrensfragen angerufen
werden können.
Ø Notwendigkeit der Schaffung von Regelungen, wie
unter Beachtung der
Persönlichkeitsrechte und im Lichte des Arbeitnehmerschutzes mit Mails in
persönlichen Mailkonten von
Mitarbeitern von Ministerien umzugehen ist.
Ø Ferner erscheint eine
Abgrenzung von (partei-)politischer Willensbildung
und
Geschäftsführung der
Bundesregierung erforderlich, zumal
in
Kabinetten
von Bundesministerien neben gewöhnlicher Verwaltung auch
parteipolitische
Entscheidungen getroffen werden, wie etwa Schwerpunkte
der Arbeit, Vorbereitung von
Pressekonferenzen etc.
Schlussbemerkungen
Die Mitglieder des
Untersuchungsausschusses halten fest, dass die Tätigkeit dieses
Ausschusses - entgegen mancher veröffentlichter Kritik - bereits
während des Laufs
der Untersuchungen Ergebnisse
gezeitigt hat:
Ø Der Nationalrat hat am 5. 11.
2009 eine Entschließung angenommen, in der
die
Justizministerin ersucht wurde, die Auswirkungen der Reform des
strafgerichtlichen Vorverfahrens insbesondere auch im Lichte der
Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung von Abhör-
und Beeinflussungsmaßnahmen
im Bereich des Parlaments einer eingehenden
Evaluierung zu unterziehen und dem Nationalrat einen diesbezüglichen
Bericht
zu übermitteln, in dem im Fall der
Feststellung des Erfordernisses legislativer
Maßnahmen die entsprechenden als notwendig erachteten
Gesetzesänderungen
im Detail dargelegt werden.
Ø
Ferner hat die
Justizministerin in ihrer Pressestunde am 22.11.2009 die
Auflösung der politischen Abteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien
angekündigt. Bei der dadurch bedingten
Neuregelung der Organisation sollten
die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses jedenfalls
Berücksichtigung
finden.
Ø Auch im Bereich der Immunität hat die
Bundesministerin für Justiz auf Grund
der durch den Untersuchungsausschuss gewonnen Erkenntnisse rasch
gehandelt und einen neuen
Immunitätserlass herausgegeben, der die gestellten
Fragen einer Klärung zuführt.
Im Hinblick
auf diese Feststellungen sind nicht nur Regelungen, die das Parlament
und seine
Verfahren betreffen, sondern darüber hinaus auch legislative
Maßnahmen
erforderlich, die von Seiten
der Bundesregierung vorbereitet und dem Parlament
zugeleitet werden sollten.
erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten und
im Fall des Erfordernisses legislativer
Maßnahmen dem Parlament ehest möglich
entsprechende Gesetzesvorschläge zukommen zu
lassen.