381/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 29.01.2010
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Schultes, Herbert, Dr. Pirklhuber, Mag. Widmann Kolleginnen und Kollegen

betreffend Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzkommission (DSK)
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 10, Bericht des Umweltausschusses über die   Regierungsvorlage   (400   d.B.):   Bundesgesetz   über  eine   umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz - GeoDIG) (590 d.B.) in der 53. Sitzung des Nationalrates am 29. Jänner 2010

In Zusammenhang mit den Beratungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes ist das Problem aufgetaucht, dass es bei ausländischen Betreibern von entsprechenden Internetdiensten, die beispielsweise Satellitenfotos sowie 360-Grad-Panoramafotos von Straßenzügen mit Aufnahmen von Passanten mit (mehr oder weniger) unkenntlich gemachten Gesichtern anbieten, die keine Niederlassung in Österreich haben und auch keine Datenanwendung beim Datenverarbeitungsregister registriert haben, für Betroffene bei Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen kaum Möglichkeiten offenstehen, ihre Rechte durchzusetzen. Derzeit ist nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen bei Beschwerden gegen Datenschutzverletzungen in Österreich die Republik Österreich nicht zuständig, wenn die Auftraggeber keine Niederlassung im Inland, sondern in einem anderen EU- Mitgliedsstaat haben.

Zwecks Verbesserung dieser datenschutzrechtlichen Problematik stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung bzw. die zuständigen Bundesminister werden ersucht, entsprechend den Anregungen des Datenschutzrates vom 21. Jänner 2010 auf eine Novellierung der DatenschutzRL 95/46/EG hinzuwirken, damit in Hinkunft bei der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch ausländische Datenverarbeiter ohne Niederlassung in Österreich auch inländische Datenschutzbehörden für Beschwerden von im Inland Betroffenen befasst werden können."