405/UEA XXIV. GP
Eingebracht am
21.04.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Maier, Mag Donnerbauer
Kolleginnen und Kollegen
betreffend „Datenverwendung durch Kreditauskunfteien sowie Qualitätsstandards für
Informationsverbundsysteme und über Kreditscoring"
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP2
(Bericht des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (650 d.B.): Bundesgesetz, mit
dem das
allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz
über
Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten
von
Verbrauchern
(Verbraucherkreditgesetz - VKrG) erlassen sowie das
Konsumentenschutzgesetz,
das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das
Zahlungsdienstegesetz,
die
Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und
Kreditrechts-Änderungsgesetz
- DaKRÄG) (652 d.B.).
In Österreich fehlt eine
nähere gesetzliche Determinierung bezüglich der
Verwendung von
Daten vor und im Rahmen von Kreditvertragsabschlüssen. Dadurch
kommt es zu vielen Beschwerden von Betroffenen, wobei inhaltlich unrichtige
Daten,
zu lange gespeicherte bzw. noch nicht
gelöschte Daten u.a. im Mittelpunkt stehen.
Dies bedeutet Rechtsunsicherheit und Intransparenz. Wenn nun diese Datenbanken
künftig einem noch größeren
Kreis von Banken zur Verfügung stehen, wird diese
Problematik verschärft.
Nach § 7 des Verbraucherkreditgesetzes idF der
RV (650 d.B.) hat der Kreditgeber
zum Zweck der
Kreditwürdigkeitsprüfung „erforderlichenfalls auch
Auskünfte aus
einer zur Verfügung stehenden Datenbank" einzuholen."
Zwar kann daraus
keine Verpflichtung zum selbständigen Betrieb einer Datenbank
abgeleitet werden und schon gar nicht
die gesetzliche Einrichtung einer solchen;
allerdings ist sicher zu stellen, dass die zur Bonitätsbeurteilung
existierenden
Datenbanken und die angewandten Verfahren
zur Berechnung der
Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens (Scoring-Verfahren) ihren
notwendigen Zweck unter Berücksichtigung des geringst
möglichen Eingriffes in das
Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) erfüllen.
Derzeit sind in Österreich zum Zweck der
Kreditwürdigkeitsprüfung einerseits die
beiden vom KSV betriebenen und von der
Datenschutzkommission (DSK) mit
Bescheid genehmigten Informationsverbundysteme der Banken, nämlich die
Kleinkreditevidenz und die
Warnliste, als auch eine Anzahl von Kreditauskunfteien
tätig.
Die Tätigkeit von Kreditauskunfteien
führte immer wieder zu Beschwerden, obwohl
mittlerweile nach einer OGH Entscheidung aus
dem Jahr 2008 (6 Ob 159/08) auf
solche Dateien grundsätzlich das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 2
DSG 2000
anwendbar ist. Das vom VKI im Auftrag des BMASK geführte
Gerichtsverfahren hat
ergeben, dass bei einer gesetzlich nicht angeordneten Aufnahme in eine
öffentlich
zugängliche Datei, ein
Widerspruchsrecht besteht, dass der Betroffene auch nicht
begründen muss. Die Daten sind innerhalb von 8 Wochen zu löschen.
Von der Anwendbarkeit des § 28
Abs 2 DSG 2000 sind aber auch die
Informationsverbundsysteme der Banken
betroffen, wobei es mittlerweile eine OGH
Entscheidung gibt, wonach in bestimmten Fällen allerdings ein
solches
Widerspruchssrecht nicht besteht. Insgesamt
muss aber von einer äußerst unklaren
Rechtslage gesprochen werden.
Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt hat zur
der Zuständigkeit für die
gesetzliche Festlegung hinreichender und
angemessener Qualitätsstandards für die
Verarbeitung bonitätsrelevanter Informationen durch
Kreditauskunfteien und
Informationsverbundsysteme wie Kleinkreditevidenz und Warnliste Stellung
genommen.
Eine gesetzliche Regelung zur
Datenverwendung durch Kreditauskunfteien hat
insbesondere nachstehende Punkte zu umfassen, wobei klarzustellen ist,
daß
grundsätzlich das DSG 2000 zur
Anwendung kommt.
• Taxative Aufzählung jener Datenarten, die verarbeitet werden dürfen
•
Auf die
begründete Bestreitung einer Forderung ist in Dateien und Auskünfte
hinzuweisen,
diesbezügliche noch nicht rechtskräftige Entscheidungen sind
über Wunsch des Betroffenen
anzumerken; erweist sich die Bestreitung als
gerechtfertigt, ist die Forderung aus der Datei umgehend zu löschen
• Ausschluss der Verwendung jeder Art von sensiblen Daten
• Taxative Aufzählung der Quellen, aus denen die Daten ermittelt werden dürfen
•
Verpflichtung
zur Überprüfung des Datenbestandes und Aktualisierung sowie
zur unverzüglichen Anmerkung von
Tilgungsvereinbarungen oder einer
Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung in angemessenen Zeitabständen,
zumindest jedoch ein Mal jährlich
• Löschungsvorschriften von Daten samt Löschungsfristen
•
Regelmäßige
stichprobenartige Überprüfung des überwiegend berechtigten
Interesses des Abfragenden sowie eine
Protokollierungsverpflichtung.
•
Gewährleistung
der vollständigen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach
dem DSG 2000, insbesondere auch
hinsichtlich der Herkunft der Daten.
•
Möglichkeit
zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei mehrmaligem
Verstoß gegen die Bestimmungen
der GewO und des DSG 2000 sowie
•
Sanktionen vorzusehen, die bei
Verstößen gegen Bestimmungen im
Zusammenhang mit der Verwendung von
personenbezogenen Daten
Anwendung finden und die geeignet sind, solche Verstöße in Hinkunft
hintanzuhalten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Entschließung
Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, Familie und Jugend wird
ersucht, dem Nationalrat bis längstens 31. Dezember 2010 eine Novelle der
Gewerbeordnung zur Beschlussfassung
vorzulegen, in welcher eine detaillierte und
verhältnismäßige Regelung der Datenverarbeitung und
Datenverwendung durch
Kreditauskunfteien enthalten ist.