405/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 21.04.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Mag Donnerbauer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Datenverwendung durch Kreditauskunfteien sowie Qualitätsstandards für

Informationsverbundsysteme und über Kreditscoring"

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP2

(Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (650 d.B.): Bundesgesetz, mit
dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über
Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von
Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz - VKrG) erlassen sowie das
Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz,
die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und
Kreditrechts-Änderungsgesetz - DaKRÄG) (652 d.B.).

In Österreich fehlt eine nähere gesetzliche Determinierung bezüglich der
Verwendung von Daten vor und im Rahmen von Kreditvertragsabschlüssen. Dadurch
kommt es zu vielen Beschwerden von Betroffenen, wobei inhaltlich unrichtige Daten,
zu lange gespeicherte bzw. noch nicht gelöschte Daten u.a. im Mittelpunkt stehen.
Dies bedeutet Rechtsunsicherheit und Intransparenz. Wenn nun diese Datenbanken
künftig einem noch größeren Kreis von Banken zur Verfügung stehen, wird diese
Problematik verschärft.

Nach § 7 des Verbraucherkreditgesetzes idF der RV (650 d.B.) hat der Kreditgeber
zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung „erforderlichenfalls auch Auskünfte aus
einer zur Verfügung stehenden Datenbank" einzuholen."

Zwar kann daraus keine Verpflichtung zum selbständigen Betrieb einer Datenbank
abgeleitet werden und schon gar nicht die gesetzliche Einrichtung einer solchen;
allerdings ist sicher zu stellen, dass die zur Bonitätsbeurteilung existierenden
Datenbanken und die angewandten Verfahren zur Berechnung der
Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens (Scoring-Verfahren) ihren
notwendigen Zweck unter Berücksichtigung des geringst möglichen Eingriffes in das
Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) erfüllen.


Derzeit sind in Österreich zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung einerseits die
beiden vom KSV betriebenen und von der Datenschutzkommission (DSK) mit
Bescheid genehmigten Informationsverbundysteme der Banken, nämlich die
Kleinkreditevidenz und die Warnliste, als auch eine Anzahl von Kreditauskunfteien
tätig.

Die Tätigkeit von Kreditauskunfteien führte immer wieder zu Beschwerden, obwohl
mittlerweile nach einer OGH Entscheidung aus dem Jahr 2008 (6 Ob 159/08) auf
solche Dateien grundsätzlich das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 2 DSG 2000
anwendbar ist. Das vom VKI im Auftrag des BMASK geführte Gerichtsverfahren hat
ergeben, dass bei einer gesetzlich nicht angeordneten Aufnahme in eine öffentlich
zugängliche Datei, ein Widerspruchsrecht besteht, dass der Betroffene auch nicht
begründen muss. Die Daten sind innerhalb von 8 Wochen zu löschen.

 

Von der Anwendbarkeit des § 28 Abs 2 DSG 2000 sind aber auch die
Informationsverbundsysteme der Banken betroffen, wobei es mittlerweile eine OGH
Entscheidung gibt, wonach in bestimmten Fällen allerdings ein solches
Widerspruchssrecht nicht besteht. Insgesamt muss aber von einer äußerst unklaren
Rechtslage gesprochen werden.

Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt hat zur der Zuständigkeit für die
gesetzliche Festlegung hinreichender und angemessener Qualitätsstandards für die
Verarbeitung bonitätsrelevanter Informationen durch Kreditauskunfteien und
Informationsverbundsysteme wie Kleinkreditevidenz und Warnliste Stellung
genommen.

Eine gesetzliche Regelung zur Datenverwendung durch Kreditauskunfteien hat
insbesondere nachstehende Punkte zu umfassen, wobei klarzustellen ist, daß
grundsätzlich das DSG 2000 zur Anwendung kommt.

      Taxative Aufzählung jener Datenarten, die verarbeitet werden dürfen

      Auf die begründete Bestreitung einer Forderung ist in Dateien und Auskünfte
hinzuweisen, diesbezügliche noch nicht rechtskräftige Entscheidungen sind
über Wunsch des Betroffenen anzumerken; erweist sich die Bestreitung als

 gerechtfertigt, ist die Forderung aus der Datei umgehend zu löschen

      Ausschluss der Verwendung jeder Art von sensiblen Daten

      Taxative Aufzählung der Quellen, aus denen die Daten ermittelt werden dürfen

      Verpflichtung zur Überprüfung des Datenbestandes und Aktualisierung sowie
zur unverzüglichen Anmerkung von Tilgungsvereinbarungen oder einer
Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung in angemessenen Zeitabständen,
zumindest jedoch ein Mal jährlich

      Löschungsvorschriften von Daten samt Löschungsfristen

      Regelmäßige stichprobenartige Überprüfung des überwiegend berechtigten
Interesses des Abfragenden sowie eine Protokollierungsverpflichtung.

      Gewährleistung der vollständigen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach
dem DSG 2000, insbesondere auch hinsichtlich der Herkunft der Daten.

      Möglichkeit zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei mehrmaligem
Verstoß gegen die Bestimmungen der GewO und des DSG 2000 sowie


      Sanktionen vorzusehen, die bei Verstößen gegen Bestimmungen im
Zusammenhang mit der Verwendung von personenbezogenen Daten
Anwendung finden und die geeignet sind, solche Verstöße in Hinkunft
hintanzuhalten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Entschließung

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, Familie und Jugend wird
ersucht, dem Nationalrat bis längstens 31. Dezember 2010 eine Novelle der
Gewerbeordnung zur Beschlussfassung vorzulegen, in welcher eine detaillierte und
verhältnismäßige Regelung der Datenverarbeitung und Datenverwendung durch
Kreditauskunfteien enthalten ist.