449/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 09.07.2010
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger
Kolleginnen und Kollegen

betreffend   Bundesgesetz zur Stärkung

der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

eingebracht im Zuge der Debatte zu 853 dB

Im Zuge der Beschlussfassung dieses Gesetzes sind neue Regelungen für Gruppenpraxen
vorgesehen. Während für die Gesetzgebung und Vollziehung der Gruppenpraxen gem.
Art. 10 B-VG Bundeskompetenz gilt, ist für die Krankenanstalten und Ambulatorien laut
Art. 12 B-VG der Bund für die Grundsatzgesetzgebung zuständig, während die
Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Sache der Länder ist. Dies bedeutet, dass
Erbringer ambulanter Gesundheitsdienstleistungen unterschiedlichen Regimen unterliegen.
Um künftig zu gewährleisten, dass für vergleichbare Einrichtungen, die gleiche
Gesundheitsdienstleistungen erbringen, auch einheitliche betriebsanlagenrechtliche
Regelungen gelten, soll eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Länder und der
Interessensvertretungen eingerichtet werden. Ziel dieser Arbeitsgruppe soll die Erarbeitung
einheitlicher Regelungen sein, die sowohl dem Sachlichkeitsgebot, als auch der
Verwaltungsvereinfachung unterliegen und somit die Qualität und Versorgung der
Patienten nachhaltig sicherstellen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, eine Arbeitsgruppe bestehend aus
Vertretern des Bundes, der Länder und der Interessenvertretungen einzusetzen, um
Vorschläge für einheitliche betriebsanlagenrechtliche Regelungen und Vorschriften für
Erbringer ambulanter Gesundheitsdienstleistungen zu erarbeiten.“