449/UEA XXIV. GP
Eingebracht am 09.07.2010
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möglich.
Entschließungsantrag
der
Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger
Kolleginnen und
Kollegen
betreffend Bundesgesetz zur Stärkung
der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung
eingebracht im Zuge der Debatte zu 853 dB
Im Zuge der
Beschlussfassung dieses Gesetzes sind neue Regelungen für Gruppenpraxen
vorgesehen.
Während für die Gesetzgebung und Vollziehung der Gruppenpraxen gem.
Art. 10 B-VG Bundeskompetenz gilt, ist
für die Krankenanstalten und Ambulatorien laut
Art. 12 B-VG der Bund für die Grundsatzgesetzgebung
zuständig, während die
Ausführungsgesetzgebung und
Vollziehung Sache der Länder ist. Dies bedeutet, dass
Erbringer ambulanter
Gesundheitsdienstleistungen unterschiedlichen Regimen unterliegen.
Um künftig zu gewährleisten,
dass für vergleichbare Einrichtungen, die gleiche
Gesundheitsdienstleistungen
erbringen, auch einheitliche betriebsanlagenrechtliche
Regelungen gelten, soll eine
Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Länder und der
Interessensvertretungen eingerichtet werden. Ziel dieser Arbeitsgruppe soll die
Erarbeitung
einheitlicher Regelungen sein, die
sowohl dem Sachlichkeitsgebot, als auch der
Verwaltungsvereinfachung unterliegen und somit die Qualität und Versorgung
der
Patienten nachhaltig sicherstellen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der
Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, eine Arbeitsgruppe bestehend
aus
Vertretern des Bundes, der Länder und der Interessenvertretungen
einzusetzen, um
Vorschläge für einheitliche betriebsanlagenrechtliche Regelungen und
Vorschriften für
Erbringer ambulanter Gesundheitsdienstleistungen zu erarbeiten.“