450/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 09.07.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger, Amon MBA

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Evaluierung der Kosten für die Unfallversicherung von Kindern im

verpflichtenden Kindergartenjahr

eingebracht im Zuge der Debatte zu 853 dB

Nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Länder bis längstens 1. September 2010 eine gesetzliche Pflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor der Schulpflicht im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden vorzusehen. Zum Besuch von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sind nach Art. 4 der genannten Art. 15a-Vereinbarung jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.

Kinder, die eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, sind nach der geltenden Rechtslage in der Regel als Angehörige nach § 123 ASVG und die entsprechenden Parallelbestimmungen der Sondergesetze berechtigt, Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.

Da nunmehr auf landesgesetzlicher Ebene eine Pflicht zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geschaffen wird, soll der Schutz der Unfallversicherung auf Kinder, die aufgrund dieser Verpflichtung eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, ausgedehnt werden.


Nach geltender Rechtslage sind nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG Schüler/Schülerinnen und Studenten/Studentinnen in der Unfallversicherung teilversichert. Entsprechend der Teilversicherung der Schüler/Schülerinnen und Studenten/Studentinnen in der Unfallversicherung soll auch für den neu einzubeziehenden Personenkreis die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) jährlich den Betrag bereitstellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist.

In den letzten Jahren verzeichnete die AUVA rund 500 Unfälle von 6jährigen Kindern als Weg- und Schulunfälle. Bei einem durchschnittlichen Kostensatz von 213 Euro im Jahr 2008 bzw. 236 Euro im Jahr 2009, ergibt sich auf der Kostenbasis 2009 aus heutiger Sicht ein geschätztes Kostenvolumen von 500 mal 236 Euro, somit rund 120 000 Euro jährlich. Die tatsächliche Kostenbelastung für die AUVA durch die Neuregelung soll nach einem Zeitraum von zwei Jahren entsprechend evaluiert werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, nach Ende des Kindergartenjahres 2011/12, jene Kosten, die der AUVA im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Schutzes der Unfallversicherung auf Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr erwachsen, zu evaluieren und dem Gesundheitsausschuss hierüber zu berichten.