638/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 28.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Pendl, Kößl, Mag. Johann Maier, Mag. Karin Hakl,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Einhaltung des „4-Augenprinzips" bei Anordnung der Datenauskünfte nach dem Sicherheitspolizeigesetz

 

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Justizausschusses (1124 d.B.) zur Regierungsvorlage

(1075 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das

Sicherheitspolizeigesetz geändert werden

Der Zugriff und die Verwendung von Vorratsdaten zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben, wie der ersten allgemeinen Hilfeleistung und der Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, hat unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes auch Fragen zur praktischen Absicherung des erforderlichen Rechtsschutzes aufgeworfen. Diese Fragen wurden zum Teil bereits mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, konkret mit der in § 53 Abs. 3c vorgesehenen Informationsverpflichtung gegenüber Betroffener bzw. der in § 91c geregelten Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten beantwortet. Diese Maßnahmen sind zweifellos sinnvoll und begrüßenswert.

Die hohe Sensibilität der Nutzung von Vorratsdaten erfordert allerdings ein umfassendes Kontrollsystem, welches neben der ex-post Prüfung auch eine Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben an Hand einheitlicher Kriterien zum Zeitpunkt der Anfrage vorsieht. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung wurde bereits im Jahr 2008 für den Bereich der dem BM.I nachgeordneten Sicherheitsbehörden und -dienststellen durch die erlassmäßige Festlegung von je einer mit der Durchführung der Anfrage berechtigten Stelle pro Bundesland und der Beschränkung der weiteren Abfrageberechtigung auf die spezialisierten Journaldienste der Zentralstelle des BM.I gesetzt (siehe Beantwortung PA 5008/J XXIII.GP).

Zur generellen Absicherung der Rechtmäßigkeit der Anfragen wäre eine einheitliche Regelung der Genehmigungsverfahren und -kriterien erforderlich, welche eine zweistufige Überprüfung der rechtlichen und verfahrenstechnischen Voraussetzungen im Sinne eines „4-Augenprinzips" vorsieht.

In diesem Sinn stellen die unterzeichneten Abgeordneten daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesministerin für Inneres wird ersucht, eine einheitliche Regelung der Genehmigungsverfahren und - kriterien im Sinne eines „4-Augenprinzips" bei der Einholung von Datenbeauskunftungen nach § 53 Abs. 3a und 3b SPG erlassmäßig im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres sicherzustellen.