784/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 06.12.2011
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Mag. Heribert Donnerbauer
Kolleginnen und Kollegen

betreffend den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1523 d.B.):
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz
über die justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europ
äischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs-
und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz
über die Zusammenarbeit mit den
internationalen Gerichten ge
ändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011) (1536 d.B.)
eingebracht in der 135. Sitzung des Nationalrates,
XXIV. GP
betr. EU-Justizzusammenarbeitsgesetz.

Mit der heute im Plenum zu beratenden Regierungsvorlage (1523 der Beilagen) betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz
über die justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen mit den Mitgliedsstaaten der Europ
äischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs-
und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den
internationalen Gerichten ge
ändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011) in der Fassung des
Berichts des Justizausschusses (1536 der Beilagen), soll die Erwirkung der Vollstreckung
von Freiheitsstrafen vor allem durch Wegfall des Zustimmungserfordernisses in jenen F
ällen
vereinfacht werden, in denen die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit des
Vollstreckungsstaats besitzt und in diesem Staat entweder wohnhaft ist oder dorthin als
Folge des Urteils nach Beendigung des Strafvollzugs abgeschoben w
ürde.

Diese Umsetzung eines weiteren Rechtsaktes nach dem Europäischen Haftbefehl, der auf
dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fu
ßt, soll nicht nur zu einer Entlastung des
österreichischen Strafvollzugs, sondern auch zu einer besseren Resozialisierung führen.


Ob diese Erwartungen auch tatsächlich eintreffen und die Rechtsanwendung von diesem
neuen Instrument auch im verh
ältnismäßigen Umfang Gebrauch macht, bedarf aus Sicht der
unterfertigen Abgeordneten einer begleitenden Kontrolle und Evaluierung, wobei auch zu
ber
ücksichtigen ist, dass Österreich zu den ersten Mitgliedsstaaten zählt, die den
gegenst
ändlichen Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen,
durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Ma
ßnahme verhängt wird, für die Zwecke
ihrer Vollstreckung in der Europ
äischen Union, ABI. L 2008/327, 27, in das nationale Recht
umsetzen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht,

dem Nationalrat binnen zwei Jahre nach Mitteilung über die Umsetzung des
Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008
über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine
freiheitsentziehende Strafe oder Ma
ßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer
Vollstreckung in der Europäischen Union, ABI. L 2008/327, 27, in das nationale Recht
s
ämtlicher Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen Bericht über die Anwendung und
Auswirkungen der
Übernahme der Strafvollstreckung durch den Heimatstaat mit besonderer
Blickrichtung auf die Entlastung des
österreichischen Strafvollzugsregimes und der dadurch
verbesserten Möglichkeiten der Resozialisierung vorzulegen."