844/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 15.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner

Kolleginnen und Kollegen

Mit der B-VG-Novelle zur Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird eine Vielzahl von Behörden aufgelöst. Aufgelöst werden auch einige Bundesbehörden, die keine ausschließliche Rechtsmittelzuständigkeit aufweisen und hinsichtlich derer eine Ersatzlösung erforderlich sein kann. Es handelt sich hierbei um drei Kategorien von Behörden

·        Behörden, die auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben eingerichtet sind: Die Datenschutzkommission, die Schienen-Control-Kommission und die Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen.

·        Behörden, deren Aufgaben an die ordentliche Gerichtsbarkeit übertragen werden können: Vollzugskammern, der Oberste Patent- und Markensenat und der Urheberrechtssenat

·        Sonstige Behörden, die auf Grund des innerstaatlichen Rechts eingerichtet sind: Die Bundesschiedskommission gemäß § 346 Abs. 1 ASVG, Bundesentschädigungskommission gemäß § 20 Abs. 1 Besatzungsschädengesetz, der Zivildienstbeschwerderat gemäß § 43 Zivildienstgesetz und die Personalvertretungs- Aufsichtskommission gemäß § 39 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, anlässlich der Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

·        entsprechende Gesetzesvorschläge so zeitgerecht vorzulegen, dass eine durchgehende Besorgung dieser Aufgaben insbesondere in jenen Fällen sichergestellt ist, in denen dies unionsrechtlich gefordert ist, wie etwa bei Regulierungsaufgaben oder in den Angelegenheiten des Datenschutzes.