892/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 13.11.2012
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Jakob Auer, Mag. Kurt Gaßner

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend Bewertungsrichtlinien für Einheitswerte

 

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 24, Bundesgesetzes, mit dem das EU-Amtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012), (1977 der Beilagen):

 

Mit der Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 wird den seit der letzten Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtwirtschaftlichen Vermögens, das ist der 1. Jänner1988, im Bereich der Land- und Forstwirtschaft eingetretenen wirtschaftlichen und strukturellen Veränderungen Rechnung getragen, die rechtliche Basis des Einheitswertsystems aktualisiert, diesen Veränderungen angepasst und für die Zukunft ausgerichtet. Für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 sind einerseits die nunmehr getroffenen gesetzliche Regelungen notwendig, die in diversen Bewertungsrichtlinien konkretisiert werden. Diese Richtlinien dienen entweder zur Einwertung von Vergleichsbetrieben (§ 34 Abs. 2 BewG 1955), an denen sich die Bewertung der anderen landwirtschaftlichen Betrieben zu orientieren hat  (§ 34 Abs. 2 BewG 1955), oder erhalten Rechtskraft und sind für die Bewertung unmittelbar verbindlich.

 

Die Bewertungsrichtlinien berücksichtigen wirtschaftliche, strukturelle aber auch klimatische Veränderungen, die in den vergangenen Jahren zunehmend an Relevanz für die Ertragssituation der Betriebe gewonnen haben. Mit dieser Entschließung sollen zwei Themenbereiche angesprochen werden, nämlich die Berücksichtigung von extremen jagdlichen Nutzungen, die man zusammengefasst als Jagdgatter bezeichnen kann, und die Berücksichtigung von extremer Trockenheit in landwirtschaftlichen Produktionsgebieten.

 

Beim Einheitswert wird ein bestimmter Anteil an Tierhaltung pauschal berücksichtigt, wodurch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass bestimmte Nutzungen auf die Tierhaltung ausgerichtet sind (z.B. Grünland, Alpwirtschaft). Es gibt aber auch Betriebe, die eine intensive Tierhaltung betreiben. Eine Berücksichtigung dieser überdurchschnittlichen Viehhaltung im landwirtschaftlichen Einheitswert erfolgt schon bisher und wird auch im künftigen Einheitswert eine Rolle spielen. Es erscheint jedoch auch gerechtfertigt, den überdurchschnittlichen Erträgen aus Wildtieren, also der intensiven jagdlichen Nutzung, Rechnung zu tragen.

Laut Einschätzung von Experten wurde im Zuge diverser Gutachten festgestellt, dass bei Jagdgatter Rohgewinne etwa um einen Faktor 2 aufwärts höher als die Jagdpachtzinse sind, nicht jedoch ohne darauf hinzuweisen, dass es da auch entsprechende Bandbreiten gibt. Das Ausmaß von solchen Jagdgattern wird auf ca. 20.000-30.000 ha geschätzt. Die Bewertung von Jagdgattern ist auf Grund bestehender Rechtgrundlagen möglich. § 40 BewG, bzw. § 46 Abs.2 BewG für das forstwirtschaftliche Vermögen idF des nunmehr vorliegenden Gesetzesvorschlages, stellen Rechtsgrundlage für Zuschläge dar, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen abweichen und zu einer wesentlichen Steigerung der Ertragsfähigkeit führen. Jagdgatter können als solche Umstände beurteilt werden.

 

Einzelne Regionen in Österreich hatten in den vergangenen Jahren verstärkt mit großer Trockenheit zu kämpfen, die weitreichend Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe hatten. Da die Berücksichtigung der Niederschlagsverhältnisse im geltenden Bodenschätzungsrahmen, welcher bei der letzten Festsetzung der Bundesmusterstücke angewandt wurde, nur auf Grundlage einer langfristige Klimaperiode (30 Jahre) vorgenommen wurde, können nicht die in den letzten Jahren tatsächlich durch geringe Niederschläge verursachten Mindererträge berücksichtigt werden. Zum Ausgleich dafür sollte eine pauschale Abschlagsmöglichkeit für Trockenheit vorgesehen werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Finanzen wird ersucht:

 

 

·         Bei der Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs)Betriebe in der Bewertungsrichtlinie vorzusehen, dass extreme Trockenheit, gemessen auf einen kürzeren Zeitraum als bei der Bodenschätzung unterstellt, als übriger Umstand gemäß § 36 Abs. 2 BewG 1955 berücksichtigt wird und in Gebieten mit einer Jahresniederschlagsmenge von unter 600 mm folgende Abschläge gewährt werden:

o  unter 500 mm …… - 10 %

o  unter 550 mm …… -  6 %

o  unter 600 mm …… -  2 %

Es ist dabei sicher zu stellen, dass die diesbezüglichen aktuellen regionalen Messergebnisse der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik jährlich ins IT System der Finanzverwaltung eingepflegt werden und allfällige Veränderungen beim Einheitswert automatisch berücksichtigt werden.

 

·         Diese Änderungen sind ab der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 zu berücksichtigen.“