978/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 31.01.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig, Dr. Franz-Joseph Huainigg, An­ton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Dr. Gabriela Moser, Stefan Markowitz

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Anbringungshöhe von Straßenverkehrszeichen

eingebracht im Zuge der Debatte zu Top 2: Bericht des Verkehrsausschusses (2119 d.B.) über die Regierungsvorlage (2109 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO-Novelle)

§ 48 Abs. 5 StVO normiert für seitlich der Fahrbahn angebrachte Verkehrszeichen eine Mindest-Anbringungshöhe von 60 cm über dem Fahrbahnniveau. Verkehrszeichen stehen allerdings oft auf einem entlang der Fahrbahn verlaufenden Gehsteig oder Radweg. In Folge dessen kann es zu Verletzungen bei blinden und sehbehinderten Fußgängern, aber auch bei Radfahrern kommen.

Solchen Unfällen könnte durch die verbindliche Festlegung einer größeren Mindest­Anbringungshöhe auf Gehsteigen, Geh- und Radwegen grundsätzlich vorgebeugt wer­den. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die lokalen straßenbaulichen Voraus­setzungen sehr unterschiedlich sein können - insbesondere liegt die Gehsteigoberflä­che manchmal deutlich höher als das Fahrbahnniveau - und nicht nur die körperliche Unversehrtheit der Fußgänger und Radfahrer, sondern auch die gute Erkennbarkeit der Verkehrszeichen durch die Kraftfahrer gewahrt sein muss. Eine genauere Überprü­fung der Problemlage und allenfalls die Ausarbeitung einer differenzierteren Regelung sind daher anzustreben.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ersucht, im In­teresse von blinden und sehbehinderten Menschen den § 48 StVO hinsichtlich der An­bringungshöhe von Straßenverkehrszeichen zu überprüfen und allenfalls Vorschläge für eine angepasste Mindesthöhe einem Begutachtungsverfahren zuzuleiten."