1054/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Huber, Kirchgatterer, Hammer, Pirklhuber

 

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Entschließung 1487/2007 des slowakischen Nationalrats über die Unangreifbarkeit der Beneš-Dekrete

Die nach wie vor rechtskräftigen Beneš-Dekrete sind seit Jahrzehnten der Hauptstreitpunkt zwischen Vertriebenenverbänden in Deutschland und Österreich einerseits und der Tschechoslowakei beziehungsweise deren Nachfolgestaaten Tschechische Republik und Slowakische Republik andererseits. Die Dekrete wurden vom slowakischen Nationalrat mit Entschließung 1487/2007, vom 20. September 2007, für weiterhin gültig erklärt, was besonders von der ungarischen Minderheit in der Slowakei negativ aufgenommen wurde. Das slowakische Parlament hatte bereits vorher schon die Kollektivschuldthese verurteilt. Nunmehr hat sich auch das Europäische Parlament mit dieser Entschließung des slowakischen Nationalrates zu beschäftigen, da eine entsprechende Petition zu deren Aufhebung eingebracht und für zulässig erklärt wurde:

Mit der Petition 0070/2012, eingereicht von Imre Juhasz, ungarischer Staatsangehörigkeit, zur Aufhebung der Entschließung 1487/2007 des slowakischen Nationalrats über die Unangreifbarkeit der Beneš -Dekrete, wird auf die Entschließung 1487/2007 des slowakischen Nationalrats, in der festgelegt wird, dass die zwischen 1944 und 1948 erlassenen Benes-Dekrete unangreifbar und unbestreitbar sind, verwiesen. Der Petent weist darauf hin, dass die damit verbundene Ungleichbehandlung der ungarischen und deutschen Minderheit in der Slowakei einen eklatanten Verstoß gegen Artikel 2 und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union sowie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt, und ersucht daher das Europäische Parlament, dahingehend einzugreifen, dass die oben genannte Entschließung aufgehoben wird, und fordert es auf, sofern die Slowakei ihre menschenrechtsverletzende Politik fortsetzt, deren Mitgliedschaft in der EU zu suspendieren.

Die genannte Petition wurde am 22. Mai 2012 für zulässig erklärt und die Kommission wurde um Auskünfte gebeten. In der Antwort der Kommission, eingegangen am 30. August 2012, wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission, nach Maßgabe des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, über keine allgemeine Befugnis verfügt, tätig zu werden. Sie kann nur eingreifen, wenn es um Fragen des Unionsrechts geht. Was die mögliche Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anbelangt, gilt gemäß ihrem Artikel 51 Absatz 1 die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

Auf der Grundlage der übermittelten Informationen scheint die geschilderte Angelegenheit nicht mit der Durchführung des Rechts der Union zusammenzuhängen. Die Beneš-Dekrete stellen frühere, von den Behörden der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem Beitritt zur Europäischen Union ergriffene Maßnahmen dar, die heutzutage keine gültige Rechtswirkung mehr haben, die gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Im vorliegenden Fall ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaates, dafür Sorge zu tragen, dass er seinen Verpflichtungen bezüglich der Grundrechte, die sich aus internationalen Übereinkünften und seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergeben, nachkommt.

 

Die Schlussfolgerung daraus: Der Petent kann seinen Fall den nationalen Behörden einschließlich der Justiz vorlegen und, sofern die angerufene Einrichtung eine Verletzung seiner Grundrechte feststellt, Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates einlegen.

In diesem Zusammenhang wird auch an das Versprechen der österreichischen Regierung im Zuge des EU-Beitritts von Tschechien und der Slowakei erinnert, bilaterale Gespräche mit den beiden Staaten zur Aufhebung der Benes-Dekrete zu führen. Die Benes-Dekrete, die die Grundlage für die Vertreibung und pauschale Enteignung der fast gesamten deutsch- und ungarischstämmigen Bevölkerungen in der Tschechoslowakei darstellen, sind inakzeptabel, weshalb hier auch weiterhin eine klare Haltung gefordert ist. In einer Wertegemeinschaft, wie der Europäischen Union müssen wichtige Fragen der Menschenrechte, konkret angesprochen werden können.

Es stellt sich die Frage, welche Ergebnisse von der Historiker-Konferenz erarbeitet wurden und welcher Stand in dieser Angelegenheit in den bilateralen Beziehungen mit der Slowakei und der Tschechischen Republik erreicht werden konnte.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird ersucht, dem Nationalrat einen Bericht über die Bemühungen der vergangenen 10 Jahre in den bilateralen Beziehungen mit der Republik Slowakei und der Tschechischen Republik in der Frage der Aufarbeitung der Fragen der Beneš-Dekrete und der Entwicklung der eingesetzten ständigen österreichisch-tschechischen Historiker Konferenz vorzulegen"