1074/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 03.07.2013
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Oswald Klikovits, Stefan Prähauser Kolleginnen und Kollegen

betreffend Umsetzung der Legislativmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wehrdienstreform

eingebracht im Zusammenhang mit den Beratungen der Regierungsvorlage
betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das
Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport - VwGAnpG-BMLVS) (2200 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (2523 d.B)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Nach der Volksbefragung vom 20. Jänner 2013, die mit großer Mehrheit für die Beibehaltung der Wehrpflicht ausgegangen ist, wurde vom Ministerrat eine regierungsübergreifende Arbeitsgruppe eingesetzt, welche noch vor dem Sommer
ein Konzept für eine entsprechende Reform des Wehrdienstes zu erarbeiten hatte.

Der Endbericht dieser Arbeitsgruppe wurde in der Vorwoche öffentlich präsentiert
und beinhaltet unter anderem eine Reihe von Maßnahmen, für die entsprechende legistische Schritte erforderlich sind. Ein Teil dieser Maßnahmen kann nunmehr mit dem zur Beschlussfassung anstehenden Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetz sofort rechtlich umgesetzt werden, für die sieben weiteren Legislativmaßnahmen bedarf es noch intensiverer Vorbereitungen.

Die Unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wird aufgefordert, die im
Bericht zur Reform des Wehrdienstes enthaltenen noch offenen
Legislativmaßnahmen ehestmöglich zu prüfen und dem Nationalrat entweder eine entsprechende Regierungsvorlage zu deren Umsetzung zuzuleiten oder bis
spätestens Ende 2014 darüber zu berichten, aus welchen Gründen die Umsetzung
der erwähnten Legislativmaßnahmen nicht möglich war.