1074/UEA XXIV. GP
Eingebracht
am 03.07.2013
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Oswald Klikovits, Stefan Prähauser Kolleginnen und Kollegen
betreffend Umsetzung der Legislativmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wehrdienstreform
eingebracht im Zusammenhang mit den Beratungen der
Regierungsvorlage
betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 2001, das
Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das
Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das
Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das
Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppenaufenthaltsgesetz
geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium
für Landesverteidigung und Sport - VwGAnpG-BMLVS) (2200 d.B.) in der
Fassung des Ausschussberichtes (2523 d.B)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Nach der Volksbefragung vom 20. Jänner 2013,
die mit großer Mehrheit für die Beibehaltung der Wehrpflicht
ausgegangen ist, wurde vom Ministerrat eine regierungsübergreifende
Arbeitsgruppe eingesetzt, welche noch vor dem Sommer
ein Konzept für eine entsprechende Reform des Wehrdienstes zu erarbeiten
hatte.
Der Endbericht dieser Arbeitsgruppe wurde in der
Vorwoche öffentlich präsentiert
und beinhaltet unter anderem eine Reihe von Maßnahmen, für die
entsprechende legistische Schritte erforderlich sind. Ein Teil dieser
Maßnahmen kann nunmehr mit dem zur Beschlussfassung anstehenden
Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetz sofort rechtlich umgesetzt
werden, für die sieben weiteren Legislativmaßnahmen bedarf es noch
intensiverer Vorbereitungen.
Die Unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Bundesminister für Landesverteidigung
und Sport wird aufgefordert, die im
Bericht zur Reform des Wehrdienstes enthaltenen noch offenen
Legislativmaßnahmen ehestmöglich zu prüfen und dem Nationalrat
entweder eine entsprechende Regierungsvorlage zu deren Umsetzung zuzuleiten oder
bis
spätestens Ende 2014 darüber zu berichten, aus welchen Gründen
die Umsetzung
der erwähnten Legislativmaßnahmen nicht möglich war.