1076/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 03.07.2013
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Dr. Erwin Rasinger Kolleginnen und Kollegen

betreffend Gesundheitsberuferegistergesetz

eingebracht in der NR-Sitzung am 3. Juli 2013 im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (2445 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz - GBRegG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (2555 d.B.)

In der öffentlichen Diskussion über das Gesundheitsberuferegistergesetz sind einige Kritikpunkte formuliert worden, für die eine Klarstellung sinnvoll erscheint.

Bei den Verhandlungen über diesen Gesetzesvorschlag bestand Übereinstimmung, dass mangels gesetzlicher Grundlage für die im Zusammenhang mit der Registrierung erforderlichen Verfahren von der AK den Angehörigen der Gesundheitsberufe keine Kosten vorgeschrieben werden, dass der Bund für die Tätigkeit der Bundesarbeitskammer keinen Kostenersatz leistet und dass alle Angehörigen der Gesundheitsberufe unabhängig davon, ob sie AK-Mitglieder sind oder nicht, gleich behandelt werden.

Die Unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Gesundheitsminister wird ersucht sicherzustellen, dass

                die, der BAK bzw. der AK im Zusammenhang mit der Registrierung entstehenden Verwaltungskosten nicht den Angehörigen der Gesundheitsberufe in Rechnung gestellt werden,

                durch den Bund kein Kostenersatz für die Durchführung der Registrierung an die AK geleistet wird, und

                alle Angehörigen der Gesundheitsberufe unabhängig davon, ob sie AK-Mitglieder sind oder nicht, von der BAK bzw. den AK gleich behandelt werden.“                                                              /