1084/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 04.07.2013
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Pendl, Kößl, Angela Lueger, Ridi Steibl Kolleginnen und Kollegen

betreffend Evaluierung des Sicherheitspolizeigesetzes

eingebracht im Zuge der 215. Nationalratssitzung am 4. Juli 2013 bei der Debatte zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (2434 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013) und über den Antrag 2176/A der Abgeordneten Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. I Nr. 53/2012, geändert wird (2549 d.B.)

Mit der zur Beschlussfassung vorliegenden Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes werden die bewährten Institute der Wegweisung und des Betretungsverbots bei häuslicher Gewalt auf Schulen, institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen und Horte ausgeweitet. Ziel dieser Neuerungen ist es, gefährdete unmündige Minderjährige auch an diesen Orten besser vor Übergriffen schützen zu können. Eine weitere Maßnahme zur Verbesserung des Gewaltschutzes ist auch die unverzügliche Information des Kinder- und Jugendhilfeträgers durch das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unmittelbar im Anschluss an die Verhängung eines sicherheitspolizeilichen Betretungsverbotes. Um die Wirkkraft der neuen Bestimmungen zu überprüfen ist sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht eine Evaluierung der neuen Rechtsgrundlage geplant. Diese Evaluierung soll ehestmöglich durchgeführt werden.

Die Unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Inneres wird ersucht so rasch wie möglich, spätestens im Laufe des Jahres 2016, eine Evaluierung der Maßnahmen im Sicherheitspolizeigesetz zum Schutz unmündiger Minderjähriger durchzuführen.“