Parlament Österreich

 

 

 

V-23 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

 

Bild des Parlamentsgebäudes

 

Beratungen des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten

der Europäischen Union

 

(Auszugsweise Darstellung)

Montag, 4. Juli 2011

 


Beratungen
des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten
der Europäischen Union

 

(Auszugsweise Darstellung)

 

 


 

XXIV. Gesetzgebungsperiode     Montag, 4. Juli 2011

 

 

 

Tagesordnung

 

 

 

1.    KOM (11) 142 endg.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(48926/EU XXIV.GP)

und

SEK (11) 355 endg.

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen

Zusammenfassung der Folgenabschätzung

Begleitdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(48927/EU XXIV.GP)

 

2.    KOM (11) 126 endg.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts

(48022/EU XXIV.GP)und

SEK (11) 328 endg.

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen

Zusammenfassung der Folgenabschätzung

Begleitdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen

Klärung der Vermögensverhältnisse bei internationalen Paaren

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts und

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften

(48027/EU XXIV.GP)

 

 

 

3.    KOM (11) 127 endg.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften

(48025/EU XXIV.GP)

 

4.    9667/11

Initiative of the Kingdom of Belgium, the Republic of Bulgaria, the Kingdom of Spain, the Republic of Estonia, the French Republic, the Republic of Hungary, the Italian Republic, the Republic of Poland, the Republic of Portugal, Romania, the Republic of Finland and the Kingdom of Sweden for a Directive of the European Parliament and of the Council on the European Protection Order

- State of play

(51396/EU XXIV.GP)

 

5.    KOM (11) 276 endg.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

(51912/EU XXIV.GP)

 

6.    KOM (11) 274 endg.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen

Stärkung der Opferrechte in der EU

(51909/EU XXIV.GP)und

SEK (11) 581 endg.

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen

Zusammenfassung der Folgenabschätzung

Begleitdokument zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Stärkung des Opferschutzes in der EU

(51908/EU XXIV.GP)

 

7.    KOM (11) 275 endg.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe

(51911/EU XXIV.GP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der EU-Unterausschuss des Nationalrats vom 4. Juli 2011 bewertete den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge kritisch. In der Vorwoche hatte sich bereits der EU-Ausschuss des Bundesrats dieses Themas angenommen und Bedenken geäußert.

 

Die Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager (V) und Johann Maier (S) weisen in ihrem Antrag auf Mitteilung vor allem auf die in Österreich umgesetzte Kreditverbraucher-Richtlinie hin, die auch auf  Wohnimmobilienkredite ausgeweitet wurde. Der vorliegende Vorschlag würde unnötige Doppelgleisigkeiten verursachen, argumentieren sie, außerdem hätte die Richtlinie unerwünschte Folgen für die österreichische Wohnbauförderung. Im dazu korrespondierenden Antrag auf Stellungnahme wird daher die Bundesministerin für Justiz aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Notwendigkeit der Richtlinie überdacht wird. Insbesondere dürfe eine neue Richtlinie nicht zu einer Absenkung des österreichischen Verbraucherschutzniveaus und zu negativen Auswirkungen auf die österreichische Wohnbaupolitik führen. Beide Anträge wurden einstimmig angenommen.

 

 

Anhand dieses Richtlinienvorschlags warf Abgeordneter Wolfgang Schüssel (V) die grundsätzliche Problematik auf, dass mit dem Argument der Freizügigkeit ein Einfallstor für Gemeinschaftsregeln geschaffen werde, was dem Subsidiaritätsprinzip in vielen Fällen widerspreche. Harmonisierungen seien in manchen Bereichen sinnvoll, in manchen nicht, sagte Schüssel. Justizministerin Beatrix Karl führte dazu aus, dass es vor allem der Europäische Gerichtshof sei, der darauf dringt, vieles auf EU-Ebene zu harmonisieren.

 

 

Darüber hinaus standen Vorhaben der EU zu Verordnungen über das Ehegüterrecht und das Güterrecht eingetragener Partnerschaften auf der Tagesordnung. Beide Vorschläge wurden grundsätzlich begrüßt, in einem von SPÖ, ÖVP, Grünen und BZÖ angenommenen Antrag auf Mitteilung verlangen die Abgeordneten jedoch noch einige Präzisierungen.

 

 

Weitere Diskussionspunkte im EU-Ausschuss bildeten EU-Vorlagen über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen sowie Maßnahmen zur Stärkung des Opferschutzes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnbauimmobilienkreditverträge

 

 

Der Entwurf zur Richtlinie zu Wohnimmobilienverträgen enthält zivilrechtliche Bestimmungen über Kreditverträge, die der Finanzierung von Wohnimmobilien dienen, sowie aufsichtsrechtliche Regelungen für Kreditvermittler. Dies betrifft Punkte wie etwa Werbung, vorvertragliche Informationen anhand eines standardisierten Formulars, angemessene Erläuterungen, effektiven Jahreszins, Angaben zum Sollzinssatz, Kreditwürdigkeitsprüfung, Zugang zu Datenbanken und vorzeitige Rückzahlung.

 

Wie Bundesministerin Beatrix Karl erläuterte, hat Österreich die Verbraucherkredit-Richtlinie vollständig umgesetzt und sogar auf Hypothekarkreditverträge und sonstige Wohnimmobilienkreditverträge ausgeweitet, um ein möglichst einheitliches Regelungswerk für alle Arten von Krediten mit VerbraucherInnen zu erreichen. Sie habe daher in Bezug auf den vorliegenden Vorschlag ebenfalls Unbehagen, zumal unterschiedliche Regelungen gleicher Materien die Rechtssicherheit untergraben.

 

Daher müssten, sollte eine solche Richtlinie beschlossen werden, Regelungen für Wohnimmobilienkreditverträge möglichst wortgleich den korrespondierenden Bestimmungen der Verbraucherkredit-Richtlinie entsprechen. Allfällige Abweichungen seien nur vertretbar, wenn sie durch die Besonderheiten von Wohnimmobilienkrediten gerechtfertigt sind, weil Abweichungen von der Verbraucherkredit-Richtlinie, insbesondere im Bereich der vorvertraglichen Informationspflichten, erhebliche Zusatzkosten für die Kreditgeber verursachen würden und überdies kontraproduktiv für die Konsistenz der Rechtslage -und damit auch für das Verständnis der VerbraucherInnen wären. Dazu komme, dass gerade im vorvertraglichen Bereich, bei den Informationen und der Kreditwürdigkeitsprüfung im konkreten Einzelfall häufig noch offen ist, ob ein Kredit mit einer Hypothek besichert werden soll oder nicht, ob das Geschehen also in den Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-Richtlinie oder der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge fällt.

 

Neben diesen grundsätzlichen Bedenken sei insbesondere der Anwendungsbereich der Richtlinie problematisch, weil – anders als bei der Verbraucherkredit-Richtlinie – weder Ausnahmen für unentgeltliche Kreditverträge noch für Kreditverträge im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung vorgesehen sind, erläuterte die Ministerin.

 

Auch Abgeordneter Johann Maier (S) hielt die Notwendigkeit des gegenständlichen Rechtsakts im Hinblick auf die weitreichende Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie in Österreich für nicht gegeben. Seiner Meinung nach würde das zu einer Doppelgleisigkeit führen. Als Datenschützer ist es für ihn besonders wichtig, dass die Datenbanken, die zur Kreditwürdigkeit von KreditnehmerInnen herangezogen werden, datenschutzrechtlichen Qualitätsstandards entsprechen und die Daten gemäß datenschutzrechtlichen Vorgaben verwendet werden. Außerdem sieht die Verbraucherkredit-Richtlinie eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen vor, was im gegenständlichen Vorschlag fehle.

 

Einen zentralen Problembereich in diesem Zusammenhang stellen die möglichen Auswirkungen auf die Wohnbauförderung vor allem der Bundesländer dar, merkte Maier an,  da es zu Einschränkungen der Bonität bestimmter KreditnehmerInnen kommen könnte. Dem schloss sich Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager (V) an, der auf die sozialen Aspekte der Wohnbaupolitik einging. Der von beiden eingebrachte Antrag auf Mitteilung spricht in diesem Zusammenhang daher auch von einem "Spannungsverhältnis zum Subsidiaritätsprinzip".

 

Bundesministerin Beatrix Karl informierte daraufhin die Abgeordneten, dass die ungarische Präsidentschaft in der Zwischenzeit einen neuen Vorschlag vorgelegt hat, der dem österreichischen Standpunkt nahekommt und Ausnahmemöglichkeiten für Förderkredite vorsieht.

 

Abgeordneter Albert Steinhauser (G) hielt die Argumente von Abgeordnetem Maier für überzeugend, meinte aber, dass der Antrag teilweise am konkreten Problem vorbeigeht. Dennoch wollte er diesen unterstützen. Auch Abgeordneter Ewald Stadler (B) teilte die vorgebrachte Kritik, warf jedoch ein, dass eine spezielle Regelung für den Wohnimmobiliensektor die Wohnbauförderung nicht ausnehmen könne. Entweder man macht es ganz oder gar nicht, so sein Standpunkt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ehegüterrecht und Güterrecht bei internationalen Partnerschaften

 

 

Grundsätzlich positiv wurde das Vorhaben der EU bewertet, für Ehepaare bzw. Personen, die in eingetragenen Partnerschaften leben, und wo es - etwa aufgrund des Wohnsitzes oder verschiedener Staatsbürgerschaften - einen Auslandsbezug gibt, klare Zuständigkeitsregeln für den Fall des Todes eines/einer/Partners/Partnerin oder den Fall einer Scheidung festzulegen. In diesem Sinne hat die EU-Kommission jeweils einen Verordnungsvorschlag für das Ehegüterrecht sowie das Güterrecht eingetragener Partnerschaften vorgelegt.

 

Grund für den Regelungsbedarf ist die Verschiedenartigkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen. Die bestehenden nationalen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit und über das anzuwendende Recht, die Vielzahl der möglichen befassten Behörden sowie die eingeschränkte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Vergleichen und Urkunden führen dazu, dass es für Ehepaare und eingetragene Partner mit internationalem Bezug oftmals schwierig ist, zu wissen, welchem Güterrechtsstatut ihre Ehe bzw. Partnerschaft unterliegt. Auch im Fall des Todes eines Partners/einer Partnerin oder nach Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft ist es derzeit oft notwendig, Verfahren in mehreren Staaten zur Aufteilung des Vermögens zu führen.

 

Die vorgeschlagenen Verordnungen sollen diese Lücke schließen, indem sie eine klare und vorhersehbare rechtliche Regelungen schaffen. Mittels der Verordnungen soll daher die internationale Zuständigkeit in derartigen Fällen, das anzuwendende Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung von diesbezüglichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden festgelegt werden.

 

Obwohl die Bestimmungen in beiden Rechtsakten weitgehend ident sind, gibt es dennoch Unterschiede, wie die Justizministerin erläuterte. So ist bei Ehegatten grundsätzlich das Recht anzuwenden, das diese für ihren ehelichen Güterstand gewählt haben. Die Eheleute können das anzuwendende Recht auch wechseln, liegt keine Rechtwahl vor, so soll primär das Recht jenes Staates gelten, wo die Eheleute den ersten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Bei eingetragenen Partnerschaften soll jenes Recht des Staates angewendet werden, in dem die Partnerschaft eingetragen ist. Das heißt, hier besteht keine Rechtswahl.

 

Die Justizministerin begründete dies damit, dass in manchen Ländern eine eingetragene Partnerschaft nicht vorgesehen ist. Auch seien die materiellrechtlichen Regelungen im Güterrecht bei eingetragenen Partnerschaften sehr unterschiedlich.

 

Daran knüpft auch der von den Abgeordneten Johannes Jarolim (S) und Gabriele Tamandl (V) eingebrachte Antrag auf Mitteilung, in dem einige Präzisierungen gefordert werden. Darin heißt es, die Möglichkeit der Rechtswahl fördere den Gestaltungsspielraum der Beteiligten auch im Hinblick auf einvernehmliche Einigung. Es sei jedenfalls als problematisch anzusehen, wenn die in Österreich bisher bestehende Wahlmöglichkeit im Anwendungsbereich der Verordnung abgeschafft würde.

 

Die Abgeordneten stoßen sich auch an der mangelnden Definition des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt". Eine solche Definition sei jedoch unbedingt erforderlich, weil der gewöhnliche Aufenthalt der wesentlichste Anknüpfungspunkt sowohl für die Entscheidung über die Zuständigkeit der Gerichte als auch im Bereich des Ehegüterrechts für die Entscheidung, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt, ist. Eine uneinheitliche Definition in verschiedenen Rechtsakten würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen.

 

Einen Kritikpunkt stellen weiters die Passagen bezüglich der Formerfordernis der Rechtswahl dar. Die Rechtswahlmöglichkeit berge stets die Gefahr in sich, dass jener Partner, der über bessere Informationen oder über mehr finanzielle Mittel verfügt, den anderen übervorteilt. Daher erscheinen den Abgeordneten einheitliche, strengere Formvorschriften in diesem Zusammenhang angebracht.

 

In diesem Sinne erläuterten die Abgeordneten Johannes Jarolim (S) und Gabriele Tamandl (V) ihren Antrag. Abgeordneter Ewald Stadler (B) unterstützte die Forderung nach Präzisierung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt", stellte aber grundsätzlich fest, dass die Stärkung der Privatautonomie der Eheleute äußerst positiv zu bewerten sei.

 

Ministerin Beatrix Karl führte dazu aus, die geplanten Vorschriften zielten darauf ab, dass die Eheleute sämtliche Angelegenheiten des Güterrechts in einem Verfahren abwickeln können. Österreich sei es in den Verhandlungen immer wichtig gewesen, dass die europäische Rechtsetzung möglichst wenig in das österreichische Sachenrecht und Grundbuchrecht eingreift.

 

Skeptischer zu den Vorlagen war die Stellungnahme von Abgeordnetem Harald Stefan (F). Er sah ein Problem darin, dass man Schritt für Schritt ein einheitliches Zivilrecht schafft, auch im Hinblick auf die Verlassenschaftsverfahren. Österreich habe hier sehr strenge Regelungen und eine Harmonisierung auf EU-Ebene würde die innerstaatliche Rechtsordnung nivellieren, befürchtete er. Die Rechtsordnungen in den einzelnen Staaten seien Teil ihrer Kultur, und so lange es im Bereich der Gerichtsbarkeit kein einheitliches Niveau gibt, solange seien derartige Harmonisierungen nicht sinnvoll. Stefan stimmte aber mit den Bedenken hinsichtlich der Formvorschriften bei der Rechtswahl mit den AntragstellerInnen überein, und warnte vor Diskriminierungsmöglichkeiten eines Partners.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenseitige Anerkennung von  Schutzmaßnahmen

 

 

Die geplante Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung - eine Initiative von 12 EU-Ländern - soll sicherstellen, dass Schutzmaßnahmen für eine Person, die bedroht ist, auch in einem anderen Staat vorgenommen werden, sollte sich der oder die Betroffene in ein anderes Mitgliedsland der EU begeben. Dies ist derzeit nicht der Fall. Während sich der ursprüngliche Entwurf auch auf zivilrechtliche Schutzanordnungen bezogen hat, sieht der vorliegende Vorschlag aufgrund von Bedenken mehrerer Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einbeziehung zivilrechtlicher Schutzanordnungen - darunter auch Österreich - eine Einschränkung auf strafrechtliche Schutzanordnungen vor. 

 

Aus diesem Grund hat die Kommission im Rahmen ihres so genannten und am 18. Mai 2011 vorgelegten Opferschutzpakets einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der die grenzüberschreitende Durchsetzung von Schutzanordnungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Zivilsachen angeordnet werden, ermöglichen soll.

 

Bundesministerin Beatrix Karl meinte dazu, beide Materien könnten nicht isoliert betrachtet werden, weshalb auf Expertenebene nochmals eine Prüfung erfolge.

 

Die beiden Vorlagen wurden von den Abgeordneten grundsätzlich positiv gesehen. So meinte etwa Abgeordnete Christine Muttonen (S), angesichts der Tatsache, dass 95% aller Gewaltopfer Mädchen und Frauen sind, sei es höchst an der Zeit, ein europaweites Gewaltschutzsystem zu etablieren. Sie bedauerte, dass die Diskussion darüber schon sehr lange geführt werde, es aber noch nicht zu einer Beschlussfassung gekommen ist.

 

Seitens der Freiheitlichen befürwortete Abgeordneter Johannes Hübner ebenfalls die Vorlagen, schränkte jedoch ein, dass es zu einem "Maßnahmenshopping" kommen könnte, indem die Betroffenen dort Schutzmaßnahmen beantragen, wo sie besonders gut ausgebildet seien. Er drängte daher darauf, überwiegend am gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Opferschutz

 

 

Im Rahmen des genannten Opferschutzpakets hat die Kommission auch eine Mitteilung zur Stärkung der Opferrechte in der EU verfasst, die ebenfalls im Ausschuss zur Diskussion stand. Die Kommission will etwa Verjährungsfristen harmonisieren, einheitliche Standards schaffen und vor allem entsprechende Maßnahmen zum Schutz von besonders schutzwürdigen Opfern setzen.

 

In diesem Sinne wurde auch ein Entwurf zu einer Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe erarbeitet. Neben den direkten Opfern sollen auch Familienangehörige von Opfern als mittelbare Opfer entsprechend ihrer Bedürfnisse Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung haben. Besonderer Wert wird darauf gelegt, sekundäre Viktimisierung durch das Strafverfahren zu vermeiden. Dies gilt vor allem für besonders schutzwürdige Opfer und insbesondere Kinder. Opfer sollen vor, während und nach dem Strafverfahren Anspruch auf rechtlichen Beistand und psychologische Unterstützung haben. Des Weiteren wird auch auf den Täter-Opfer-Ausgleich geachtet, wobei die Interessen der Opfer berücksichtigt werden sollen. Für besonders schutzbedürftige Opfer (Kinder, Personen mit Behinderung sowie Opfer von bestimmten Straftaten wie sexueller Gewalt und Menschenhandel) sollen maßgeschneiderte Maßnahmen zur Vermeidung von weiterer Traumatisierung zur Verfügung stehen.

 

Die Justizministerin wies auf die seit Ende der neunziger Jahre gesetzten Schritte zum Opferschutz in Österreich hin. Vor allem die letzte Strafprozessreform habe umfassende Opferrechte, wie die schonende Vernehmung und die Prozessbegleitung, gebracht. Die vorgeschlagenen europäischen Maßnahmen würden sich nun an den österreichischen Regelungen orientieren, die als vorbildlich gelten. Die Initiative der Kommission sei auf die Tatsache zurückzuführen, dass der bestehende Rahmenbeschluss über die Stellung des Opfers im Strafverfahren von einigen Mitgliedstaaten nicht zur Gänze umgesetzt worden ist, erläuterte Ministerin Beatrix Karl gegenüber Abgeordneter Silvia Fuhrmann (V).

 

Dem schloss sich Abgeordneter Johann Maier (S) an, der meinte, in manchen Staaten sei Opferschutz noch immer ein Fremdwort. Maier vermisste jedoch in den gegenständlichen Vorschlägen jene Gruppe, die Opfer staatlicher Justiz geworden sind. Auch hier müssten Mindeststandards gesetzt werden, forderte er und kritisierte, dass in Österreich kaum Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzengeld besteht. Maier wies in diesem Zusammenhang auf die hohe Anzahl der Untersuchungshäftlinge hin, die letztendlich freigesprochen werden. Dazu bemerkte Ministerin Karl aus ihrer Sicht, notwendig sei zunächst eine Harmonisierung der Verfahren zur Rechtmäßigkeit der U-Haft.

 

Abgeordneter Ewald Stadler (B) thematisierte die große Problematik des Menschenhandels, des Schlepperunwesens und der illegalen Prostitution und meinte, erst dort werde sich zeigen, was die Richtlinie bewirkt.

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                

 

 

 

 

 

Folgender Antrag von ÖVP und SPÖ auf Mitteilung und auf Stellungnahme wurde einstimmig angenommen:

 

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Schmuckenschlager, Maier

 

betreffend KOM (2011) 142 endg. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (48926/EU XXIV.GP)

 

 

eingebracht in der Sitzung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union am 4.7.2011.

 

 

 

 

Die Europäische Kommission hat am 31. März d.J. ihren Vorschlag für eine Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge vorgelegt, die einen ersten Teil der "Initiative zur verantwortungsvollen Vergabe und Aufnahme von Krediten" darstellt. Die Regelungen erscheinen jedoch in vielen Bereichen überschießend. Generell steht der Regulierungsgrad des Vorschlags außer Verhältnis zu seinem beabsichtigten Mehrwert.

 

 

I. Antrag auf Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG

 

 

Der Ständige Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union wolle daher beschließen:

 

"Verantwortungslose Kreditvergabe in manchen Ländern wird von der Europäischen Kommission als eine der Ursachen der weltweiten Finanzkrise verstanden. Der gegenständliche Vorschlag soll daher einen Beitrag zur Verhinderung neuer Krisen leisten. Kern des Vorschlags ist die Verpflichtung der KreditgeberInnen, die Kreditwürdigkeit der KreditnehmerInnen zu überprüfen. Dazu wird neben Offenlegungspflichten für VerbraucherInnen über ihre "persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele" auch eine Pflicht der KreditgeberInnen verankert, bei negativer Prüfung den Kredit zu verweigern. Zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von KreditnehmerInnen können Datenbanken herangezogen werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dabei von zentraler Bedeutung, dass diese Datenbanken grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Qualitätsstandards entsprechen und die Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben verwendet werden.

 

Die sonstigen Bestimmungen des Vorschlags (über vorvertragliche Information, Werbung, verpflichtende Angaben)  sind weitgehend mit jenen der Verbraucherkreditrichtlinie ident. Darüber hinaus haben bereits mehrere Mitgliedstaaten - darunter auch Österreich - von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die allgemeinen Regeln für VerbraucherInnenkredite auch auf  Wohnimmobilienkredite anzuwenden. Dies ist gerade im Sinne der Einfachheit und Nachvollziehbarkeit solcher Bestimmungen wichtig. Der neue Vorschlag führt jedoch zu einer unnötigen Verdoppelung. Der Mehrwert einer neuen Richtlinie muss daher in dieser Hinsicht bezweifelt werden. Sofern überhaupt Bestimmungen gedoppelt werden, sind diese ident mit jenen der Verbraucherkreditrichtlinie zu formulieren.

 

Außerdem ist fraglich, ob der Vorschlag überhaupt dazu beitragen kann, eine der Ursachen der weltweiten Finanzkrise zu beseitigen. Unverantwortliche Kreditvergabe ist zwar ein Baustein der Kettenreaktionen, die zum Ausbruch der letzten Finanzkrise geführt haben. Entscheidendes Element war jedoch die Umwandlung der aus diesen Krediten entspringenden Forderungen in handelbare Finanzprodukte sowie die nicht dem realen Wert entsprechende Bewertung der als Sicherheit verwendeten Immobilien. Die im gegenständlichen Vorschlag beabsichtige Regulierung scheint daher auch in dieser Hinsicht außer Verhältnis zum tatsächlichen Anteil unverantwortlicher Kreditvergabe an der Entstehung der globalen Finanzkrise.

 

Abschließend ist zu befürchten, dass es ohne Ausnahmebestimmungen für im Rahmen der Wohnbauförderung vergebene Darlehen - wie sie auch die österreichische Bundesregierung in ihrer Stellungnahme fordert - zu negativen Auswirkungen auf die österreichische Wohnbaupolitik kommen könnte. Auf Grund der sozialen Dimension und der besonderen Bedeutung dieses Politikbereichs scheint der Vorschlag daher in diesem Punkt im Spannungsverhältnis zum Subsidiaritätsprinzip, auch wenn die grundsätzliche Möglichkeit, im Bereich der Wohnimmobilienkreditverträge auf europäischer Ebene Regelungen zu treffen, nicht angezweifelt wird."

 

 

II. Antrag auf Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG

 

Der Ständige Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union wolle beschließen:

 

"Die zuständige Bundesministerin wird aufgefordert, sich im Sinne der Mitteilung unter Punkt I. dafür einzusetzen, dass die Notwendigkeit zur Regulierung von Wohnimmobilienkreditverträgen durch eine neue Richtlinie grundsätzlich überdacht wird. Insbesondere darf eine allfällige neue Richtlinie nicht zur Notwendigkeit führen, das österreichische VerbraucherInnenschutzniveau abzusenken. Negative Auswirkungen auf die österreichische Wohnbaupolitik sind ebenso zu verhindern."

 

 

III.

 

Der Ständige Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließt, die Mitteilung unter Punkt I. sowie die Stellungnahme unter Punkt II. gemäß § 39 Abs 1 und 3 GOG-NR als Kommuniqué zu veröffentlichen und der auszugsweisen Darstellung anzuschließen.

 

Weiters wird die Präsidentin des Nationalrates ersucht, diese an:

·         die österreichische Bundesregierung und an die Verbindungsstelle der Bundesländer,

·         an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat,

·         an den Ausschuss der Regionen, an den Wirtschafts- und Sozialausschuss und an COSAC bzw. IPEX

zu übermitteln.

 

 

 

 

Das gegenständliche Vorhaben ist auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet, der sich auf die Erlassung von Bundes(verfassungs)gesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde.

 

 

 

 

 

 

Folgender Antrag von SPÖ und ÖVP auf Mitteilung wurde mehrheitlich mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grünen und BZÖ angenommen:

 

 

ANTRAG AUF MITTEILUNG

gemäß Art 23f Abs 4 B-VG

 

der Abgeordneten Jarolim, Tamandl

 

betreffend

 

KOM (2011) 126 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts (48022/EU XXIV.GP)

 

sowie

 

KOM (2011) 127 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften (48025/EU XXIV.GP)

 

eingebracht in der Sitzung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union am 04.07.2011.

 

 

 

Die EU-Kommission hat am 16.03.2011 zwei Vorschläge zur Regelung der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts von Ehepaaren sowie eingetragenen PartnerInnen vorgelegt. Die Europäische Kommission möchte dadurch zu mehr Rechtssicherheit für binationale Paare beitragen. Durch die Neuregelung würden die bisher bestehenden österreichischen Regelungen in diesem Bereich verdrängt. Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

I. Antrag auf Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG

 

Der Ständige Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union wolle beschließen:

 

"Die Zahl der binationalen Ehen bzw. eingetragenen Partnerschaften innerhalb der Europäischen Union nimmt stetig zu. Diesen Paaren ist auf Grund der derzeitigen Zersplitterung des Rechtsbestands oftmals unklar, welche Rechtsordnung auf sie Anwendung findet. Im Bereich des auf die Scheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebands anzuwendenden Rechts hat der Ständige Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union bereits am 9. Juni 2010 auf die Vorteile einer einheitlichen europäischen Regelung  hingewiesen. Im Bereich des Güterrechts fehlt eine solche Regelung jedoch noch. Dies führte dazu, dass es für die Ehegatten bzw. eingetragenen Partner durch die je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Rechtslage schwierig zu erkennen ist, welches Recht Anwendung finden wird bzw. welche Gerichte zuständig sind.

 

Aus Sicht des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union muss diesen Problemen begegnet werden. Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates wird daher begrüßt.

 

Unbeschadet der grundsätzlichen Zustimmung zum Vorschlag der Kommission sind im Detail noch folgende Punkte kritisch zu beurteilen:

 

1. Formerfordernis der Rechtswahl:

 

Die Möglichkeit, einvernehmlich eine Rechtswahl durchzuführen, fördert den Gestaltungsspielraum der beteiligten Personen und dient der Rechtssicherheit. Gleichzeitig enthält eine Rechtswahlmöglichkeit stets die Gefahr der Übervorteilung einer Seite. Aus diesem Grund werden als Mindestvoraussetzung der Vereinbarung über eine Rechtswahl die Formvorschriften der Schriftlichkeit und der Datierung der Vereinbarung vorgesehen. Darüber hinaus wird auf nationale Formvorschriften für Eheverträge verwiesen. In Österreich würde dies die Form eines Notariatsaktes bedeuten. Die Schutzwirkung der vorgeschlagenen Regelung wird jedoch insofern begrenzt, als die Formvorschriften jenes Staates zur Anwendung kommen, dessen Recht durch die Vereinbarung gewählt werden soll oder in dem die Vereinbarung aufgesetzt wird. Dies gilt insbesondere auch bei einem Wechsel des anzuwendenden Rechts, da dieser gemäß Art. 18 bei entsprechender Vereinbarung auch rückwirkend Wirkung entfalten kann. Dies verschafft den beteiligten Personen zwar Spielraum in Hinblick auf einvernehmliche Einigungen, birgt aber ebenso die Gefahr der Übervorteilung.

 

Eine einheitlich strengere Formvorschrift für die Rechtswahlvereinbarung (etwa in Form einer öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunde oder entsprechend Art. 7 Abs. 3 und 4 ROM III-VO) erscheint daher angebracht.

 

 

2. Ausschluss der Rechtswahl für Eingetragene Partnerschaften (betreffend VO Güterrecht eingetragener Partnerschaften):

 

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 27c IPRG Parteien in Österreich die ausdrückliche Möglichkeit der Rechtswahl betreffend der güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften haben, und lediglich subsidiär das Recht jenes Staates zur Anwendung kommt, in dem die Partnerschaft begründet wurde.

 

Der Vorschlag der Kommission sieht für die güterrechtlichen Regelungen eingetragener Partnerschaften keine Möglichkeit einer Rechtswahl vor, sondern es soll zwingend zur Anwendung des Rechtes kommen, in dem die Partnerschaft eingetragen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Ausschluss der Rechtswahl geboten ist. Wie oben bereits ausgeführt, fördert die Möglichkeit der Rechtswahl den Gestaltungsspielraum der Beteiligten, auch in Hinblick auf einvernehmliche Einigung. Es ist insbesondere in Hinblick auf den vorgesehenen umfassenden Anwendungsbereich der Verordnung auf alle vermögensrechtlichen Aspekte eingetragener Partnerschaften jedenfalls als problematisch anzusehen, wenn die in Österreich bisher bestehende Wahlmöglichkeit gemäß § 27c IPRG im Anwendungsbereich der Verordnung abgeschafft würde.

 

Es sollte daher nach Vorbild der nach österreichischen IPRG bestehenden Regelung eine solche Rechtswahl auch in der betreffenden Verordnung vorgesehen werden.

 

3. Definition "gewöhnlicher Aufenthalt":

 

Die vorliegenden Vorschläge enthalten keine ausdrückliche und einheitliche Definition des gewöhnlichen Aufenthalts. Dieser Begriff ist aber der wesentlichste Anknüpfungspunkt sowohl für die Entscheidung über die Zuständigkeit der Gerichte, als auch - im Bereich des Ehegüterrechts - betreffend der Entscheidung, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt. Eine uneinheitliche Definition in verschiedenen Rechtsakten oder Übereinkommen würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Da auch eine konkretisierende Judikatur des EuGH zu dieser Frage weiterhin fehlt, sollte darauf hingewirkt werden, dass den zur Anwendung berufenen Gerichten durch eine entsprechende Formulierung,  sei  es  auch  in  einem Erwägungsgrund, Orientierungspunkte für ihre Entscheidung  bereitgestellt werden, ab wann oder nach welchen Kriterien das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen ist.

 

4. Anknüpfungsmerkmale

 

Die Intention der Vereinfachung der geltenden Rechtslage ist eine grundsätzliche Maßgabe, die insbesondere für das Ehegüterrecht auch gelten sollte. Die Anknüpfungsmerkmale für das anzuwendende Recht sollten dabei möglichst den Bedürfnissen und Erwartungen der Ehegatten (etwa der gemeinsamen Staatsbürgerschaft) entsprechen. Dennoch muss in diesem Zusammenhang die Unterschiedlichkeit der Natur der jeweiligen Regelungsgegenstände berücksichtigt werden. Es ist darum vor allem für sozial Schwächere relevant, dass sich die Rechtslage nicht durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes jeweils ändert. Aber auch ein starres Festhalten am ersten oder letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt erscheint regelmäßig problematisch.

 

 

II.

 

Der Ständige Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließt, die Mitteilung unter Punkt I. gemäß § 39 Abs 1 und 3 GOG-NR als Kommuniqué zu veröffentlichen und der auszugsweisen Darstellung anzuschließen.

 

 

Weiters wird die Präsidentin des Nationalrates ersucht, diese an:

·         die österreichische Bundesregierung und an die Verbindungsstelle der Bundesländer,

·         an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat,

·         an den Ausschuss der Regionen, an den Wirtschafts- und Sozialausschuss und an COSAC bzw. IPEX

zu übermitteln.