5/A XXV. GP

Eingebracht am 29.10.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Parteien-Förderungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Parteien-Förderungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2 Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 1

Änderung des Parteiengesetzes

Das Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:

1.   In § 2 Abs. 5 entfällt die Wortfolge "Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,"

2.   § 3 lautet:

"§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu darf den politischen Parteien je für sie bei der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Gemeinderat oder zur Bezirksvertretung in der Gemeinde Wien abgegebener Stimme ein Betrag von höchstens 2,5 Euro gewährt werden. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln."

3.   In § 5 Abs. 1 entfällt der vierte Satz.

4.   Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) (Verfassungsbestimmung) Die Änderung des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x tritt mit dem Beginn des auf den Tag der Kundmachung folgenden Halbjahres in Kraft. Soweit dies zur Anpassung an § 3 erforderlich ist, ist die Abänderung landesgesetzlicher Regelungen spätestens bis zum Ablauf des auf den Tag der Kundmachung folgenden Halbjahres vorzunehmen."

5.   Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Änderung des § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x tritt mit dem Beginn des auf den Tag der Kundmachung folgenden Jahres in Kraft."

Artikel 2

Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes

Das Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, wird wie folgt geändert:

1.   § 1 Abs. 2 lautet:

"(2) Jede im Nationalrat vertretene politische Partei erhält jährlich je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro."

2.   Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Änderung des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x tritt mit dem Beginn des auf den Tag der Kundmachung folgenden Halbjahres in Kraft."

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

156/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zahlungen, die durch die Empfänger von Bezügen gemäß § 1 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, idgF, oder gemäß § 1 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, idgF, an eine wahlwerbende Partei, eine politische Partei oder eine einer solchen nahestehende Organisation gemäß § 2 Z. 1 bis 3 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, idgF, oder einen Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers geleistet werden (Partei- und Klubabgaben), sind keine Werbungskosten."

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung durchzuführen, sowie diese innerhalb von drei Monaten durchzuführen, und eine Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.