6/A XXV. GP

Eingebracht am 29.10.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz über die Informationsfreiheit (Informationsfreiheit-BVG) erlassen wird und das Bundes- Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz über die Informationsfreiheit (Informationsfreiheit-BVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesverfassungsgesetz über die Informationsfreiheit (Informationsfreiheit- BVG)

Artikel 2 Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 1

Bundesverfassungsgesetz über die Informationsfreiheit (Informationsfreiheit-BVG)

§1(1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur umfassenden Transparenz des staatlichen Handelns und zur Informationsfreiheit seiner Bürgerinnen und Bürger.

(2) Umfassende Transparenz erfordert die möglichst weitgehende öffentliche Zurverfügungstellung aller Informationen betreffend staatliches Handeln. Sie ist insbesondere durch umfassende amtliche Zugänglichmachung der Ergebnisse staatlichen Handelns - auch in maschinenlesbarer Form -, rasche und kostenlose Hilfeleistung bei Auskunftsbegehren sowie durch Maßnahmen zur Erleichterung und Gewährleistung der Akteneinsicht herzustellen.

§ 2 Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 

Artikel 2

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:

 

Artikel 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Jede Person hat ohne Darlegung eines berechtigten Interesses an der Kenntnis des jeweiligen Vorgangs das Recht auf unverzügliche und kostenlose Information über alle Angelegenheiten des Wirkungskreises von Organen,

-  die mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraut sind,

-  Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,

-  Organen der Gerichtsbarkeit

-  Organen der Gesetzgebung

-  der Rechnungshöfe,

-  der Volksanwaltschaft,

-  und sämtlicher Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder vergleichbarer Kontrollinstitutionen der Länder unterliegen sowie Gemeindeverbände, Stiftungen, Fonds und Anstalten.

Dieses Recht umfasst den Zugang zu Akten, Dokumenten und allen sonstigen Informationen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, über die diese Organe verfügen. (Informationsfreiheit)

Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, öffentliche und kostenlos zugängliche Register bezüglich der vorhandenen Informationssammlungen zu führen. Die Behörden haben Dokumente und sonstige Informationen wie zB. Organisations- und Aktenpläne, soweit dies ohne Angabe personenbezogener Daten möglich ist, in geeigneter Form (maschinenlesbar) zu veröffentlichen. (Veröffentlichungspflicht)“

Artikel 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Beschränkungen dieses Rechts sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind.

Eine Beschränkung ist im konkreten Einzelfall nur dann zwingend erforderlich,

-  wenn überwiegende berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG2000) bestehen

-  eine unmittelbare und schwerwiegende Gefahr besteht

-  für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit,

-  für die militärische Landesverteidigung,

-   für die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich,

-   für die wirtschaftliche Existenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder sie unmittelbar der Vorbereitung einer Entscheidung dient.

Juristische Personen des Privatrechts, die im Wettbewerb stehen, dürfen die Auskunft beschränken, soweit dies zwingend erforderlich ist, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.

Bei Beschränkungen ist stets das gelindeste Mittel zu wählen.“

Dem Artikel 20 werden ein Abs. 5 und Abs. 6 angefügt, welche lauten:

„(5) Akten, Dokumente und Informationen, die sich unmittelbar auf die Verwendung öffentlicher Mittel beziehen, sind jedenfalls zu erteilen.

Akten, Dokumente und Informationen, die nicht zugänglich gemacht worden sind, weil sie der Vorbereitung einer Entscheidung dienen, sind jedenfalls zugänglich zu machen, sobald die Entscheidung getroffen worden ist.

(6) Angelegenheiten der Informationsfreiheit, einschließlich der Beschränkungen dieses Rechts, sind Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.“

In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung verlangt sowie weiters verlangt, diese innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag:
Verfassungsausschuss