10/A XXV. GP

Eingebracht am 29.10.2013
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, das Mineralrohstoffgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz geändert werden (Erste Energieeffizienznovelle 2013)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 202/2013, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr 127/2013, das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013 und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2013 geändert werden (Erste Energieeffizienznovelle 2013).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Gewerbeordnung 1994)

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 202/2013, wird wie folgt geändert:

1.    § 353 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:

„lit d) ein Energieeffizienzkonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie),

2.    Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und

3.    Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten.“


Artikel II

(Abfallwirtschaftsgesetz 2002)

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird wie folgt geändert:

1.    § 1 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

„6. Energie effizient genutzt wird.“

 

2.    § 39 Abs. 1 Z 6a lautet:

„6a. ein Energieeffizienzkonzept; dieses hat zu enthalten:

a.   Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie),

b.   Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und

c.   Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten.“

 

3.    § 43 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

„7. Die effiziente Verwendung von der Anlage zufließender und erzeugter Energie ist sichergestellt.“

 

Artikel III

(Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen EG-K 2013)

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr 127/2013 wird wie folgt geändert:

  1. Am Ende des § 13 Z 3 lit. b) wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

„4. die effiziente Verwendung von der Anlage zufließender und erzeugter Energie sichergestellt ist.“

 

2.    § 14 Z 2 lautet:

„2. zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in die Luft und zur Einsparung von Energie allgemein Energie möglichst effizient verwendet wird, etwa durch Ausrüstung der Dampfkesselanlage mit einer Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase einer Gasturbine in einen Dampfkessel, soweit die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür gegeben ist;“


3.    In § 17 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Antrag nach Abs 1 ist ein Energieeffizienzkonzept anzuschließen; dieses hat zu enthalten:

a.   Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie),

b.   Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und

c.   Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten.“

 

4.    §  17 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag jedenfalls folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 und Abs 1a erforderlich sind:“

 

5.    in § 23 Abs. 2 wird der Punkt nach Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

„12. Feststellungen über die Energieeffizienz der Anlage.“

 

Artikel IV

(Mineralrohstoffgesetz)

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird wie folgt geändert:

  1. § 17 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:

„3. ein Energieeffizienzkonzept; dieses hat zu enthalten:

a.   Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie),

b.   Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und

c.   Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten.“

 

  1. § 18 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn ältere Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder


Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten sowie die effiziente Energienutzung, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind.“

 

  1. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über

a)      Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf,

b)      die geplanten Bergbauanlagen,

c)       Angaben über Energiebedarf und Energienutzung, dabei insbesondere Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie), Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten,

d)      die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (§ 159) sowie

e)      die Namen der für diese verantwortlichen Personen zu enthalten.

Dem Arbeitsprogramm sind allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.“

 

  1. § 71 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn ältere Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten sowie die effiziente Energienutzung, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind.“

  1. § 80 Abs. 2 wird in Z 11 der Punkt durch eine Beistrich ersetz und folgende Z 12 angefügt:

„12. ein Energieeffizienzkonzept, dieses hat insbesondere Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie), Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten zu enthalten.“


  1. § 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über

a)   Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf,

b)   die zu verwendende technische Ausrüstung,

c)   Angaben über Energiebedarf und Energienutzung, dabei insbesondere Angaben über die Energieverwendung (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie), Darstellung der Nutzung der anfallenden Energie und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten,

d)   die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten,

e)   ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie

f)    die Namen der für die Arbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten.

Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 2), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.“

 

  1. § 87 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft gemacht hat, dass er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, die beabsichtigten Arbeiten nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten sowie die effiziente Energienutzung, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind.“

  1. In § 113 Abs. 1 wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a. Angaben über den Energiebedarf und die Energienutzung; insbesondere Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie), Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten,“


  1. In § 116 Abs. 1 wird in Z 8 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 9 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

„10. die effiziente Verwendung von der Bergbauanlage zufließender und erzeugter Energie sichergestellt ist.“

 

  1. § 119 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgende Z 7 eingefügt:

„7. ein Energieeffizienzkonzept; dieses hat zu enthalten:

d.   Angaben über die Energieverwendung in der Bergbauanlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie),

e.   Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Bergbauanlage anfallenden Energie und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten.“

 

11. In §119 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 das Wort „und“ gestrichen, der Punkt am Ende der Z 6 durch ein „und“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

„7. die effiziente Verwendung von der Bergbauanlage zufließender und erzeugter Energie sichergestellt ist.“

12. § 121 Abs. 1 Z 2 entfällt, die bisherige Z 3 wird zur Z 2, die bisherige Z 4 zur Z 3

 

Artikel V

(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000)

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2013, wird wie folgt geändert:

  1. In § 17 Abs. 2 wird in Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

„4. die effiziente Verwendung von der Anlage zufließender und erzeugter Energie ist sicherzustellen.“


Begründung

Allgemeiner Teil:

Effizienter Energieverwendung kommt nicht nur in Hinblick auf den Klimaschutz eine wesentliche Rolle zu, da Energieverbrauch und die Entstehung des Treibhausgases CO2 in direkter Korrelation stehen. Auch im Hinblick auf die Schonung begrenzter fossiler Ressourcen und die Reduktion der Importabhängigkeit spielt die effiziente Energienutzung eine entscheidende Rolle. Die Verbesserung der Energieeffizienz ist auch europa- und völkerrechtlich als eine der Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zum Schutz des globalen Klimas anerkannt.

Einer der Hauptemittenten von CO2 ist neben Kraftwerken und Verkehr die Industrie und produzierendes Gewerbe. Zur Erreichung der Ziele der Klimastrategie für diesen Bereich wird hauptsächlich auf den Emissionshandel zurückgegriffen.

Im Interesse des Klimaschutzes ist jedoch die drastische Reduktion des Energieverbrauchs dringend notwendig, welche u.a. durch die gesetzlich normierte effiziente Nutzung von Energie durch Betriebsanlagen erreicht werden kann. Durch die neu zu schaffende Bedarfskompetenz nach Art. 11 BV-G ist eine bundesrechtliche Regelung der Energieeffizienz möglich (siehe den entsprechenden Antrag der Abgeordneten Brunner und Musiol).

Die möglichen gesetzlichen Regelungsansätze zur Implementierung eines „Energieeffizienzgebotes“ im Betriebsanlagenrecht wurden im Auftrag der Grünen von ao. Univ-Prof. Dr. Rudolf Feik in einem umfassenden Gutachten untersucht („Studie zur Übertragbarkeit des britischen Klimaschutzgesetzes auf Österreich sowie Klärung anderer Regulative im Anlagenrecht“, 2008).

Dementsprechend kann durch die Einführung eines sog. Energieeffizienzkonzeptes, welches mit Antragstellung von Anlagen, die der GewO, dem AWG, dem EG-K und dem UVP-G unterliegen, sowie von Anlagen und Arbeitsprogrammen bzw. Gewinnungsbetriebsplänen, die dem MinROG unterliegen, vorgelegt werden muss, in Verbindung mit dem neu geschaffenen Genehmigungskriterium „Sicherstellung der effizienten Verwendung von Energie“ eine wesentliche Verminderung des Energieverbrauchs erreicht werden und damit die Entstehung von CO2 verringert werden.

Das Energieeffizienzkonzept dient der Aufdeckung von Schwachstellen und Optimierungspotenzialen. Es soll daher die Definition der betrieblichen Energiepolitik, Formulierung der Energieverwendungspotentiale, Einführung eines Energiecontrollings einschließlich der Energiedatenerfassung, Auflistung der Energiearten (Erdöl, Erdgas, Kohle, Fernwärme, Strom etc.), Energiepfade (welche Anlage mit welchem Energieträger), Hauptverbraucher der Anlage sowie Maßnahmen zur Verringerung des Energiebedarfs enthalten. Auch sollen im Energieeffizienzkonzept Festlegungen über den nicht zu unterschreitenden Gesamtnutzungsgrad der Anlage erfolgen sowie Angaben darüber, ob Energiesparmaßnahmen beabsichtigt sind, weiters Grenzen des zulässigen Energieverlustes sowie generell alle energierelevanten Daten und Maßnahmen zusammengefasst werden.

Konsequenterweise wird die effiziente Verwendung von Energie zu einem von den Behörden bei Genehmigungen von Anlagen und Arbeitsprogrammen bzw. Gewinnungsbetriebsplänen zu beachtenden Genehmigungskriterium. Den Behörden wird somit auch ermöglicht, nicht ausschließlich emissionsbezogene Auflagen zu erteilen, die eine effiziente Nutzung von Energie gewährleisten sollen.


Es soll nicht nur die effiziente Verwendung der der Anlage zufließenden Energie berücksichtigt werden, sondern auch die effiziente Verwendung der bei Verwendung der Anlage erzeugten Energie – auch diese soll effizient verwertet und damit genutzt werden, da eine Beschränkung auf die zufließende Energie nicht sachgerecht erscheint. Um eine umfassende Einsparung von Energie und damit eine Reduktion von CO2 zu erreichen, ist auch die Mitberücksichtigung von in Anlagen als „Nebenprodukt“ erzeugter Energie und deren Verwendung ein wesentliches und sinnvolles Instrument.

In Verbindung mit der zu schaffenden Bedarfskompetenz, die es ermöglicht, bei Bedarf einer einheitlichen Regelung Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels festzulegen, ist es daher möglich, sinnvolle, nicht ausschließlich emissionsbezogene Maßnahmen zur effizienten Energienutzung in die Genehmigung eines Anlagenkonzeptes einzubeziehen und dementsprechende Auflagen zu erteilen.

Detailerläuterungen:

Zur Novelle der GewO:

Durch die Einführung der Vorlage eines Energieeffizienzkonzeptes in § 353 GewO (angelehnt an die bereits vorhandene Verpflichtung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes) sollen, wie bereits im allgemeinen Teil angeführt, Schwachstellen und gleichzeitig Optimierungspotentiale aufgedeckt werden. Neben emissionsbezogenen Maßnahmen sollen auch allgemeine Maßnahmen getroffen werden.

Die bereits im allgemeinen Teil der Begründung erwähnten Erwartungen an ein Energieeffizienzkonzept - Definition der betrieblichen Energiepolitik, Formulierung der Energieverwendungspotentiale, Einführung eines Energiecontrollings einschließlich der Energiedatenerfassung, Auflistung der Energiearten, Energiepfade, Hauptverbraucher der Anlage sowie Maßnahmen zur Verringerung des Energiebedarfs, nicht zu unterschreitender Gesamtnutzungsgrad, Grenzen des zulässigen Energieverlustes, beabsichtigte Energiesparmaßnahmen etc. –sollen eine konkrete Darstellung des Energiebedarfs, -verbrauchs und der -nutzung liefern sowie Einspar- und Verbesserungspotentiale sichtbar machen.

Zur Novelle des AWG:

Auch im AWG erfolgt die Implementierung des Energieeffizienzgebotes für alle Anlagen; dies wird grundsätzlich durch die Ergänzung des § 1 AWG erreicht, in dem die Ausrichtung des AWG im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit auch danach erfolgen soll, dass Energie effizient genutzt wird.

Im Detail wird auch im AWG die Vorlage des Energieeffizienzkonzeptes verlangt. Erreicht wird dies durch die diesbezügliche Ergänzung des § 39 Abs. 1, in welchem jene Unterlagen aufgelistet werden, welche einem Antrag auf Genehmigung einer ortsfesten Betriebsanlage beizuschließen sind.

§ 43 AWG, welcher die Genehmigungsvoraussetzungen regelt, wird um das weitere Kriterium der effizienten Verwendung der der Anlage zufließenden und darin erzeugten Energie ergänzt.

Zur Novelle des EG-K:

Um das Energieeffizienzgebot für alle Kesselanlagen, die dem EG-K unterliegen, zu normieren, wird § 13 EG-K um eine Z 4 ergänzt, die als Genehmigungskriterium einer Anlage wiederum die effiziente Verwendung der der Anlage zufließenden und darin erzeugten Energie normiert.


Um ausdrücklich festzuhalten, dass im Sinne der umfassenden Einsparung von Energie (im Rahmen der zu schaffenden Bedarfskompetenz) die effiziente Verwendung von Energie nicht (mehr) ausschließlich emissionsbezogen beurteilt werden soll, wird § 14 Z 2 ergänzt, sodass eine Anlage dann genehmigt werden kann, wenn in dieser Energie sowohl zum Zweck der Verminderung der Emissionen in die Luft als auch zur Einsparung von Energie allgemein effizient verwendet wird.

Zur Einführung des Energieeffizienzkonzepts muss § 17 abgeändert werden. Es wird daher ein neuer Abs. 1a eingeführt, der zur Vorlage des Energieeffizienzkonzeptes verpflichtet. Dementsprechend muss auch § 17 Abs. 2 dahingehend geändert werden, dass die darin verlangten zusätzlichen Unterlagen neben jenen der Absätze 1 und 1a vorzulegen sind.

§ 23 EG-K, der den Inhalt des Genehmigungsbescheides regelt, ist zu ergänzen, um auch die Energieeffizienz zum Gegenstand der Entscheidung erheben zu können. Es sind daher im Genehmigungsbescheid nach der neu zu schaffenden Z 12 des Abs. 2 auch Feststellungen über die Energieeffizienz zu treffen.

Zur Novelle des MinROG:

Im MinROG wird einerseits die Bewilligung von Bergbauanlagen (§ 119) an die Vorlage eines Energieeffizienzkonzeptes (neue Z 7 des § 119 Abs. 1) geknüpft sowie andererseits die effiziente Nutzung von Energie als Genehmigungskriterium normiert (neue Z 7 des § 119 Abs. 3). Da die effiziente Nutzung von Energie nunmehr in allen Genehmigungsverfahren berücksichtigt wird, hat die Z 2 des § 121 Abs. 1, welcher die effiziente Nutzung von Energie für in Anhang 3 der GewO erwähnte Anlagen regelt, zu entfallen.

Weiters wird die Vorlage eines Energieeffizienzkonzeptes in den Arbeitsprogrammen der §§ 17, 71 und 87 sowie im Gewinnungsbetriebsplan nach den §§ 80 und 113 normiert.

Das Genehmigungskriterium der effizienten Verwendung von Energie wird hinsichtlich der Arbeitsprogramme in den §§ 18, 71 Abs. 2 und 87 Abs. 2, hinsichtlich des Gewinnungsbetriebsplans in § 116 Abs. 1 durch eine neue Z 10 normiert.

Zur Novelle des UVP-G:

Als eine zentrale Norm des Betriebsanlagenrechts ist natürlich auch im UVP-G das Energieeffizienzgebot entsprechend zu verankern.

Mit der UVP-G Novelle 2008 wurden Antragsteller verpflichtet, ein umfangreiches Klima- und Energiekonzept vorzulegen. Die effiziente Verwendung von Energie wird nun auch als Genehmigungskriterium normiert. Hierfür wird eine neue Z 4 an § 17 Abs. 2 angefügt, welche der Behörde als zusätzliches Genehmigungskriterium die Beurteilung der effizienten Verwendung von Energie und damit die diesbezügliche Auflagenerteilung ermöglicht. Gemäß § 12 Abs. 5 Z 1 UVP-G ist damit auch die Energieeffizienz des eingereichten Vorhabens im Umweltverträglichkeitsgutachten zu untersuchen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen. Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.