12/A XXV. GP
Eingebracht am 29.10.2013
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Untersuchungsausschüsse als Minderheitsrecht
ANTRAG
der Abgeordneten Eva Glawischnig-Piesczek, Werner Kogler, Freundinnen und Freunde
betreffend Untersuchungsausschüsse als Minderheitsrecht
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt
geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie
folgt geändert:
Artikel 53 Abs.1 lautet (Verfassungsbestimmung):
„(1) Der Nationalrat kann durch Beschluss oder aufgrund eines Verlangens Untersuchungsausschüsse einsetzen."
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2013, wird wie folgt geändert:
In § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Einem Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist ein Verlangen von 20 Abgeordneten oder von allen Abgeordneten eines Klubs gleichzuhalten."
Artikel III
Die eine Anlage zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 bildende
Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird wie
folgt geändert:
1. § 1 lautet:
"§ 1. Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen bzw. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen aufgrund eines Verlangens eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses."
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert und lautet:
"(1) Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist auf Beschluss des Untersuchungsausschusses oder auf Verlangen eines Mitglieds dieses Ausschusses durch den Präsidenten des Nationalrates bzw. in dessen Auftrag durch die Parlamentsdirektion auszufertigen."
3. Nach § 25 Abs. 2 der zitierten Anlage wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Ersuchen um Beweiserhebungen im Sinne des Abs. 1 bzw. Verlangen auf Vorlage von Akten im Sinne des Abs. 2 sind entweder aufgrund eines Beweisbeschlusses im Sinne des § 1 oder aufgrund eines Verlangens eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses vorzunehmen."
Begründung:
Im September 2009 haben die Klubleute von SPÖ, ÖVP, den Grünen und dem BZÖ schriftlich vereinbart, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen als Minderheitsrecht „nach dem Vorbild des Modells im deutschen Bundestag“ bis Ende März 2010 umgesetzt wird. Auch die FPÖ sowie neuerdings die beiden neu im Nationalrat vertretenen politischen Parteien haben diese Forderung unterstützt.
Dennoch wurde diese Vereinbarung bislang noch immer nicht umgesetzt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.
Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.