13/A XXV. GP

Eingebracht am 29.10.2013
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Mag.a Christiane Brunner, Georg Willi, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG) geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

„Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG), BGBl. I Nr.60/2005, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 7 Abs 12 entfällt.“

 

 

Begründung:

 

 

Mit dieser Novelle wird ein Recht auf Lärmschutz geschaffen.

 

Lärm ist in der Wahrnehmung der Bevölkerung das Umweltproblem Nummer Eins mit der größten Belästigungs- und Störungswirkung im Alltag. Besonders sticht hier der Verkehrslärm (Straßen-, Schienen-, Fluglärm) hervor.

 

Dieser seit vielen Jahren eindeutigen Diagnose stehen immer noch keine adäquaten gesetzlichen Maßnahmen gegenüber. Das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz hat sich in den Jahren seines Bestehens bislang als weitgehend zahnlos und wirkungslos erwiesen und wird somit dem „Schutz-Versprechen“ in seinem Titel nicht gerecht.


Dies ist einerseits auf die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2002/49/EG zurückzuführen, die - nicht zuletzt auf Betreiben des Rats, also der nationalen Regierungen - vor den nötigen konkreteren Vorgaben an die Mitgliedstaaten zurückschreckte.

Vor allem aber blieb die Art und Weise der Umsetzung dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes in Österreich weit hinter dem Nötigen zurück: Sie ignorierte beispielsweise den in der EU-RL vorgesehenen Schutz von ruhigen Gebieten bisher nahezu völlig, vermied entgegen der EU-Vorgabe überwiegend jede sinnvolle Beteiligung der Öffentlichkeit und führte in den meisten Bereichen nicht über das Fortschreiben des Status Quo bei Lärmschutz- und Lärmsanierungs-Maßnahmen hinaus.

 

Die gravierenden Mängel bei der Umsetzung der europarechtlichen und bundesgesetzlichen Vorgaben, insbesondere auch der grobe Zeitverzug sowohl bei der ersten (2008) als auch bei der aktuellen 2013er-Generation der Lärmkarten und Aktionspläne, sind nur zum geringen Teil dem koordinierend zuständigen BMLFUW anzulasten. Weit überwiegend gehen sie auf Desinteresse bzw Blockadehaltung der unmittelbar Zuständigen, insbesondere im BMVIT, zurück.

 

Zugleich ist aber auch die Ausgestaltung des Gesetzes selbst nicht dazu geeignet, die Bürger vor Belästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung durch (Umgebungs-)Lärm zu schützen - insbesondere weil das Gesetz in seinem bisherigen § 7 Abs 12 explizit subjektiv-öffentliche Rechte auf die Umsetzung der Aktionspläne und ihrer Inhalte ausschließt.

 

Damit liegt derzeit kein wirksames Bundes-Lärmschutzgesetz im Sinne eines „Immissionsschutzgesetz Lärm“ vor, und auch die kürzlich gestartete Revision und möglicherweise Nachschärfung der Umgebungslärm-RL der EU kann erst in einigen Jahren zu konkreten Wirkungen für die lärmgeplagte Bevölkerung führen.

Daher ist es nötig, für eine Übergangszeit wenigstens im Rahmen des bestehenden Rechtsrahmens umgehend ein Recht der Betroffenen auf mehr Lärmschutz sicherzustellen.

 

Daher soll zumindest auf die Umsetzung der Aktionspläne und ihrer Inhalte künftig ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt werden.

Dazu muss die derzeit in § 7 Abs 12 des Bundes-LärmG enthaltene, auf die in diesem Paragraphen des Gesetzes normierten Aktionspläne bezogene Festlegung „Durch Abs. 1 bis 11 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.“ ersatzlos aus dem Bundes-LärmG gestrichen werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.